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   BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01   

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https://dejure.org/2001,5340
BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01 (https://dejure.org/2001,5340)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01 (https://dejure.org/2001,5340)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 2001 - 2 BvR 1486/01 (https://dejure.org/2001,5340)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Vorlagepflicht - Willkür - Gericht - Europäischer Gerichtshof - Gesetzlicher Richter - Einstweilige Anordnung - Rechtliches Gehör - Abänderungsantrag

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 7; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entzug des gesetzlichen Richters durch Außerachtlassung einer Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01
    Die Außerachtlassung einer Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht kann einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellen, wobei auch der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ).

    Bei Zugrundelegung dieser Auffassung kommt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von vornherein nicht in Betracht (so schon BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 1991 - 2 BvR 1042/91 -, InfAuslR 1992, S. 81 ; inzident auch BVerfGE 82, 159 , das auf das letztinstanzliche Hauptsachegericht abstellt; offen gelassen in BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481 und 518/01 -, DVBl 2001, S. 1139 ).

    Ob die vom Beschwerdeführer für entscheidungserheblich erachteten Gegenauffassungen zu Fragen des Gemeinschaftsrechts den im angegriffenen Beschluss vertretenen Rechtsstandpunkten eindeutig vorzuziehen wären (vgl. BVerfGE 82, 159 ), kann mithin offen bleiben.

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01
    Die Außerachtlassung einer Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht kann einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellen, wobei auch der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ).

    Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher voraus, dass das Oberverwaltungsgericht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet gewesen ist und die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung auf Willkür beruht (vgl. BVerfGE 73, 339 ).

  • BVerfG, 10.05.2001 - 1 BvR 481/01

    Kein Baustopp im Mühlenberger Loch

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01
    Bei Zugrundelegung dieser Auffassung kommt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von vornherein nicht in Betracht (so schon BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 1991 - 2 BvR 1042/91 -, InfAuslR 1992, S. 81 ; inzident auch BVerfGE 82, 159 , das auf das letztinstanzliche Hauptsachegericht abstellt; offen gelassen in BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481 und 518/01 -, DVBl 2001, S. 1139 ).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01
    Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich verletzt wird (vgl. BVerfGE 42, 237 ; 76, 93 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 29.11.1991 - 2 BvR 1042/91
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01
    Bei Zugrundelegung dieser Auffassung kommt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von vornherein nicht in Betracht (so schon BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 1991 - 2 BvR 1042/91 -, InfAuslR 1992, S. 81 ; inzident auch BVerfGE 82, 159 , das auf das letztinstanzliche Hauptsachegericht abstellt; offen gelassen in BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481 und 518/01 -, DVBl 2001, S. 1139 ).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01
    Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten gewesen (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 92, 245 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 29.06.1976 - 2 BvR 948/75

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage bei

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01
    Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich verletzt wird (vgl. BVerfGE 42, 237 ; 76, 93 ; 87, 282 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2001 - 17 B 1116/00

    Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ; Beachtlichkeit der zeitlichen

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01
    gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2001 - 17 B 1116/00 -.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01
    Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich verletzt wird (vgl. BVerfGE 42, 237 ; 76, 93 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 29.11.1991 - 2 BvR 1642/91

    Vorlage des Verfahrens an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter -

  • BVerfG, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95

    Asylfolgeverfahren

  • OLG Hamburg, 19.02.2009 - 3 U 225/06

    Wettbewerbsverstoß einer ausländischen Versandapotheke: Anwendbarkeit deutschen

    Im Hinblick auf den summarischen Charakter des Eilverfahrens und die Möglichkeit einer Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Hauptsacheverfahren entspricht es überwiegender Auffassung, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 Abs. 2 EGV, aber keine Vorlageverpflichtung im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EGV besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2001, Az. 2 BvR 1486/01 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 30.06.2009 - 3 U 13/09

    EU-Heilmittelwerberecht: Werbung für ein Läusemittel mit dem Testergebnis der

    Im Hinblick auf den summarischen Charakter des Eilverfahrens und die Möglichkeit einer Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Hauptsacheverfahren entspricht es überwiegender Auffassung, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 Abs. 2 EGV besteht, jedoch keine Vorlageverpflichtung im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EGV (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29.11.2001, Az. 2 BvR 1486/01 - zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 1 U 244/07

    Voraussetzung eines Staatshaftunganspruch wegen Verletzung Europäischen Rechts

    Er war im seinerzeit zur Entscheidung anstehenden Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 146 VwGO zu einer Vorlage an den EuGH nicht verpflichtet; vielmehr konnte er die abschließende Prüfung der europäisches Recht betreffenden Auslegungsfragen einschließlich der Frage einer etwaigen Vorlage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. EuGH NJW 1977, 1585, 1586; 1983, 2751; BVerfG WM 2006, 2326 ff. [juris-Rn. 13, 15]; Nichtannahmebeschluss v. 29.11.2001 - 2 BvR 1486/01, juris-Rn. 2).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2014 - 103-IV-13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Ablehnung der

    cc) Bei dieser Sachlage kann offen blieben, ob in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf durch Unterlassung der Anrufung des Gerichtshof der Europäischen Union überhaupt in Betracht kommt (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. November 2001 - 2 BvR 1486/01).
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