Rechtsprechung
   BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,959
BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10 (https://dejure.org/2011,959)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10 (https://dejure.org/2011,959)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 2011 - 2 BvR 1758/10 (https://dejure.org/2011,959)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,959) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person iVm dem Richtervorbehalt des Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung einer Strafrestaussetzung bei unzureichender Sachaufklärung - Zur Notwendigkeit der Prüfung einer Entscheidung nach § 454a StPO, wenn einer sofortigen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 57a Abs 1 S 1 Nr 3 StGB, § 57 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person iVm dem Richtervorbehalt des Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung einer Strafrestaussetzung bei unzureichender Sachaufklärung - Zur Notwendigkeit der Prüfung einer Entscheidung nach § 454a StPO, ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 57a Abs 1 S 1 Nr 3 StGB, § 57 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person iVm dem Richtervorbehalt des Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung einer Strafrestaussetzung bei unzureichender Sachaufklärung - Zur Notwendigkeit der Prüfung einer Entscheidung nach § 454a StPO, ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung eines in 1967 verurteilten Täters; Herleitung besonderer Prüfungspflichten der Gerichte im Aussetzungsverfahren aus dem Grundsatz des ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person iVm dem Richtervorbehalt des Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung einer Strafrestaussetzung bei unzureichender Sachaufklärung - Zur Notwendigkeit der Prüfung einer Entscheidung nach § 454a StPO, ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person iVm dem Richtervorbehalt des Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung einer Strafrestaussetzung bei unzureichender Sachaufklärung - Zur Notwendigkeit der Prüfung einer Entscheidung nach § 454a StPO, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung eines in 1967 verurteilten Täters; Herleitung besonderer Prüfungspflichten der Gerichte im Aussetzungsverfahren aus dem Grundsatz des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reststrafenaussetzung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 209
  • StV 2012, 543
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 117, 71 ), ergeben sich die verfassungsrechtlichen Grenzen eines möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges vor allem aus dem Übermaßverbot.

    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Das Gericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (BVerfGE 117, 71 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).

    Es hat selbstständig zu klären, ob die Begrenzung der Prognosebasis zu rechtfertigen ist, weil die Versagung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruhte (BVerfGE 117, 71 ).

    Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, juris), im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der Aussetzung des Strafrests regelmäßig vorausgehen muss (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Gerade bei einem langjährigen Vollzug zeigt sich typischerweise in besonderem Maß die Notwendigkeit, die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ).

    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss es ihr im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - vom zuständigen Gericht im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10
    Gerade bei einem langjährigen Vollzug zeigt sich typischerweise in besonderem Maß die Notwendigkeit, die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ).

    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss es ihr im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - vom zuständigen Gericht im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - vom zuständigen Gericht im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10
    Das Gericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (BVerfGE 117, 71 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00

    Unzulässige Wiederaufhebung eines rechtskräftigen

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10
    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).
  • OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05

    Reststrafenaussetzung trotz Fehlens von Vollzugslockerungen

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10
    Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren wird sichergestellt, dass eine rechtswidrige Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive nicht uneingeschränkt zulasten des Gefangenen geht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10
    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10
    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 34, 293 ; 84, 192 ).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10
    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 34, 293 ; 84, 192 ).
  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10
    Die Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Gewährung von Lockerungen betrifft - grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 261 ) - die Form des Freiheitsentzugs, wirkt sich aber auch auf die - den Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG unterliegende - Prognoseentscheidung der Gerichte im Aussetzungsverfahren aus.
  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • OLG Nürnberg, 02.08.2010 - 2 Ws 172/10

    Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • OLG Braunschweig, 14.07.2014 - 1 Ws 191/14

    Kriminalprognose; Sozialprognose; Legalprognose; Gutachten; Bindungswirkung;

    Soweit darüber hinaus aus verfassungsrechtlichen Gründen die Anwendung des § 454a Abs. 1 StPO auch in Fällen ohne gesicherte Prognose in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2011, 2 BvR 1758/10, juris, Rn. 35 f.), ist dies Ausnahmefällen vorbehalten, in denen eine positive Legalprognose nur noch von der Bewährung des Gefangenen im Rahmen vollzugsöffnender Maßnahmen abhängt und ihm diese zu Unrecht durch die Justizvollzugsbehörden verweigert werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2013, 3 Ws 343/13 m. w. N.).
  • KG, 28.01.2020 - 2 Ws 211/19

    Fortdauer einer Unterbringung in Psychiatrie nach fast 30 Jahren

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2011 - 2 BvR 1758/10 - juris; KG, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 5 Ws 98/17 -).
  • OLG Nürnberg, 13.11.2012 - 2 Ws 558/12

    Strafrestaussetzung: Anordnung eines vorläufigen Aufschubs der Haftentlassung bei

    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (BVerfG, StV 2012, 543, Rdn. 37 nach juris).
  • OLG Köln, 16.05.2014 - 2 Ws 227/14

    Wirkungslosigkeit der weiteren Unterbringung im geschlossenen Vollzug allein

    Zu diesen, im Einzelfall zu prüfenden Möglichkeiten gehört auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO (BVerfG, Beschl. v. 30. April 2009, a.a.O., Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 29. November 2011, 2 BvR 1758/10, Rn. 35 ff., zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 06.06.2013 - 3 Ws 343/13

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit bindender Weisungen der

    Eine solche ergibt sich weder aus § 454 a StPO noch in einer Argumentation " a maiore ad minus" aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2009, 1941-1947; StV 2012, 543-546), worauf Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweisen.
  • LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
    Dieses hat ausgeführt (Beschluss vom 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10, bislang nur bei juris):.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht