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   BVerfG, 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12, 1 BvR 1850/12, 1 BvR 1851/12, 1 BvR 1852/12, 1 BvR 1853/12, 1 BvR 1854/12   

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https://dejure.org/2012,62359
BVerfG, 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12, 1 BvR 1850/12, 1 BvR 1851/12, 1 BvR 1852/12, 1 BvR 1853/12, 1 BvR 1854/12 (https://dejure.org/2012,62359)
BVerfG, Entscheidung vom 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12, 1 BvR 1850/12, 1 BvR 1851/12, 1 BvR 1852/12, 1 BvR 1853/12, 1 BvR 1854/12 (https://dejure.org/2012,62359)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Dezember 2012 - 1 BvR 1849/12, 1 BvR 1850/12, 1 BvR 1851/12, 1 BvR 1852/12, 1 BvR 1853/12, 1 BvR 1854/12 (https://dejure.org/2012,62359)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 31 SGB 5, § 117 Abs 1 SGB 5 vom 16.06.1998
    Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V ) als Auftragsangelegenheit Teil der vertragsärztlichen Versorgung - Freiheit von Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) lässt Grenzen der Erstattung medizinischer Leistungen in der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 31 SGB 5, § 117 Abs 1 SGB 5 vom 16.06.1998
    Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V ) als Auftragsangelegenheit Teil der vertragsärztlichen Versorgung - Freiheit von Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) lässt Grenzen der Erstattung medizinischer Leistungen in der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V ) als Auftragsangelegenheit Teil der vertragsärztlichen Versorgung - Freiheit von Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) lässt Grenzen der Erstattung medizinischer Leistungen in der ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V ) als Auftragsangelegenheit Teil der vertragsärztlichen Versorgung - Freiheit von Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) lässt Grenzen der Erstattung medizinischer Leistungen in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12
    Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt worden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 111, 333 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung der Wissenschaft durch funktionsfähige Institutionen (vgl. BVerfGE 127, 87 ) und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs und an öffentlichen Ressourcen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung der Wissenschaft durch funktionsfähige Institutionen (vgl. BVerfGE 127, 87 ) und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs und an öffentlichen Ressourcen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12
    Verfassungsrechtlich folgt hieraus, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch bei der Tätigkeit in der Krankenbehandlung und Krankenversorgung nicht gänzlich ausgeklammert werden darf (vgl. BVerfGE 57, 70 ).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12
    Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt worden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 111, 333 ).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12
    Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt worden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 111, 333 ).
  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 2/12 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer nicht dem allgemein anerkannten

    Hieran vermag die Stellung des Klägers als Universitätsklinikum nichts zu ändern, da das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) auch hier gilt (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12 ua -, RdNr 11 f zitiert nach Juris) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2020 - 1 L 87/18

    Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag; Rechtsschutzinteresse des Klägers an der

    In Bezug auf Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht (im Nichtannahmebeschluss vom 29. Dezember 2012 - 1 BvR 1849/12 u. a. -, juris) zu den sich überschneidenden wissenschaftlichen Aufgaben und den Aufgaben in der Krankenversorgung der Universitäten festgestellt, dass Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht die Grenzen der Erstattung von medizinischen Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung verändert bzw. dass in der Anwendung der Erstattungsregeln auf (im entschiedenen Fall) Hochschulambulanzen kein Eingriff in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG liegt.

    Soweit verfassungsrechtlich das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG auch bei der Tätigkeit in der Krankenbehandlung und Krankenversorgung nicht gänzlich ausgeklammert werden darf (BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2012, a. a. O., Rn. 9), rechtfertigt dies jedenfalls noch nicht den Schluss, dass das vom Verwaltungsgericht zur Begründung des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 2a S. 3 KHEntgG für erforderlich gehaltene Einverständnis des Beklagten bezüglich der zusätzlichen Kapazitäten für eine entsprechende finanzielle (weitere) Honorierung gegen dieses Grundrecht verstößt oder die für das Einverständnis sachlich-funktionale Zuständigkeit einer anderen Stelle als dem Beklagten begründet oder ein Einverständnis gänzlich entbehrlich ist.

  • OVG Sachsen, 27.09.2023 - 5 A 37/23

    Krankenhausplanung; Universitätsklinik; Zentren und Schwerpunkte;

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge in Entscheidungen zum Verhältnis einer Hochschulambulanz im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB V zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (Beschl. v. 29. Dezember 2012 - 1 BvR 1849/12 u. a. -, juris) und zu hochschulorganisationsrechtlichen Maßnahmen (Beschl. v. 22. Dezember 2014 - 1 BvR 1553/14 -, juris) bekräftigt.
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