Rechtsprechung
   BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4598
BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19 (https://dejure.org/2020,4598)
BVerfG, Entscheidung vom 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19 (https://dejure.org/2020,4598)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 (https://dejure.org/2020,4598)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,4598) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Androhung einer Missbrauchsgebühr betreffend eine gegenüber Erbenfeststellungsklage subsidiäre Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a Abs. 2
    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage; Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage; Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Erbrechts nach Abschluss des Erbscheinsverfahrens; Androhung einer Missbrauchsgebühr für künftige Verstöße wegen offensichtlicher Unzulässigkeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2020, 76
  • FamRZ 2020, 936
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde trotz erfolglosen Erbscheinsverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Die Beschwerdeführer könnten vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch ihr eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8).

    b) Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit begründetem Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - (Rn. 8) entschieden, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die im Erbscheinsverfahren ergangene letztinstanzliche Entscheidung entgegensteht, wenn der Beschwerdeführer sein Ziel vor den Fachgerichten durch Klage auf Feststellung des Erbrechts erreichen kann.

  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Unabhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe vor dem Prozessgericht jederzeit gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 -, FamRZ 2010, S. 1068 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten der Bevollmächtigten aufgrund der

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ).
  • BVerfG, 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Dies wurde seitens der 4. Kammer des Ersten Senats in der Folgezeit bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4) und ist in der Literatur hinlänglich bekannt (vgl. Adamus, in: Friederici/Volpp/Linnartz, jurisPR-FamR 8/2017 Anm. 5; Bracken, ErbR 2017, S. 378; Grziwotz, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352e Rn. 85;Krätzschel, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, § 256 ZPO Rn. 36; Zimmermann, ZEV 2010, S. 457).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 915/04

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ).
  • BVerfG, 20.07.2016 - 1 BvR 1979/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten nach Einlegung

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 11.02.2019 - 1 BvR 3/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bezüglich der Erhebung des

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
    a) Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20

    Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber Verfassungsbeschwerde gegen

    Der Beschwerdeführer könnte vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch sein eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8 ; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 4).
  • StGH Hessen, 12.08.2020 - P.St. 2689

    Beschluss über eine Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung im

    - BVerfG (K), Beschluss vom 29.08.2005 - 1 BvR 219/05 -, NJW-RR 2005, 1600 [1601] = juris, Rn. 8 f.; Beschluss vom 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19 -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss vom 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20 -, juris, Rn. 3-5 -.
  • BVerfG, 22.09.2021 - 2 BvR 271/21

    Nichtannahme mehrerer mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger

    Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2020 - 2 BvQ 19/20 -, Rn. 4; stRspr).
  • VerfGH Bayern, 17.08.2021 - 84-VI-20

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

    1 BvR 219/05 - juris Rn. 7 ff.; FamRZ 2017, 324; vom 30.1.2020 - 1 BvR 2635/19 - juris Rn. 2; FamRZ 2020, 1390; StGH des Landes Hessen vom 12.8.2020 - P.St. 2689 - juris Rn. 31 ff.; Mayr in Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, § 2353 Rn. 84; Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352 e Rn. 55; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1922 Rn. 222; noch nicht problematisiert in VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49 und vom 30.1.2007 VerfGHE 60, 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht