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   BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01   

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https://dejure.org/2004,16
BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 (https://dejure.org/2004,16)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 (https://dejure.org/2004,16)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 (https://dejure.org/2004,16)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Art. 6 EMRK
    Grundrecht auf freie Berufsausübung (Schutzbereich; Existenzerhaltung; angemessene Vergütung; freie Entfaltung der Persönlichkeit); Eingriff (Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung); Freiheit der Advokatur (freie und unreglementierte Selbstbestimmung des ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Geldwäsche

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur verfassungskonform einschränkenden Auslegung des Straftatbestands des StGB § 261 Abs 2 Nr 1: strafbare Geldwäsche bei Honorarannahme durch Strafverteidiger nur bei positiver Kenntnis der Herkunft des Honorars - Strafverteidigung vom Schutz des GG Art 12 Abs 1 umfaßt

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grenzen der Anwendung des Straftatbestands der Geldwäsche auf die Annahme von Honorar durch Strafverteidiger - Wissentliche Entgegennahme von Bargeldbeträgen aus kriminellen Handlungen durch einen Rechtsanwalt - Annahme bemakelten Geldes als Strafverteidigerhonorar in ...

  • Anwaltsblatt

    StBG § 261 Abs. 2 Nr. 1

  • Judicialis

    StGB § 261 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Geldwäsche - Annahme eines Strafverteidigerhonorars

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Geldwäsche durch Annehmen des Strafverteidigerhonorars?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Geldwäsche bei Annahme eines Strafverteidigerhnorars

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen Geldwäsche

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen Geldwäsche

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    § 261 StGB
    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen Geldwäsche

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; StGB § 261
    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen Geldwäsche

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 261 StGB; Art. 3 GG; Art. 12 GG
    Geldwäsche - Annahme eines Strafverteidigerhonorars

Besprechungen u.ä. (6)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Geldwäsche - Annahme eines Strafverteidigerhonorars

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 261 StGB; Art. 3 GG; Art. 12 GG
    Geldwäsche - Annahme eines Strafverteidigerhonorars

  • rae-strafrecht.de PDF (Kurzanmerkung)

    Strafverteidigerhonorar und Geldwäsche

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Geldwäsche
    Gesetzliche Regelungen
    Strafgesetzbuch
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 110, 226
  • NJW 2004, 1305
  • NVwZ 2004, 974 (Ls.)
  • NStZ 2004, 259
  • NStZ 2004, 473
  • StV 2004, 254
  • WM 2004, 1005
  • AnwBl 2004, 309
  • JR 2004, 339
 
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Wird zitiert von ... (209)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01
    Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293 ; 37, 67 ; 72, 51 ).

    cc) Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung, die zu den wesentlichen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 22, 114 ; 34, 293 ; 39, 238 ; vgl. auch § 3 BRAO und § 138 Abs. 1 StPO).

    Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist nicht nur durch § 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 c) MRK gesetzlich garantiert, sondern zugleich durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 34, 293 ; 38, 105 ; 39, 156 ; 66, 313 ).

    Die eigene Beschuldigtenstellung kann dazu führen, dass der Verteidiger geneigt ist, der Wahrheitsfindung überhaupt in den Weg zu treten oder aber die Belange seines Mandanten hintanzustellen, um sich vor eigener Bestrafung so weit wie möglich zu schützen (BVerfGE 34, 293 ).

  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01
    Der 2. Strafsenat hat auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung (vgl. BGHSt 47, 68 ff.) Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei direkten Vorsatz festgestellt habe; über einen Fall des bedingten Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit habe der Senat noch nicht entschieden.

    Die wohl überwiegende Lehre gelangt zu dem Ergebnis, der Strafverteidiger sei wie jeder andere am Wirtschaftsleben Teilnehmende tauglicher Täter einer Geldwäsche (vgl. Altenhain, Nomos Kommentar zum StGB, 2001, § 261, Rn. 126 ff.; Hefendehl, in: Festschrift für Roxin, 2001, S. 145, 168; Katholnigg, JR 2002, S. 30; Neuheuser, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2003, § 261, Rn. 74; Peglau, wistra 2001, S. 461 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 26. Aufl. 2001, § 261, Rn. 17; Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 51. Aufl., § 261, Rn. 32).

    Eine Norm, die den Strafverteidiger einem nicht hinreichend kalkulierbaren Risiko aussetzt, selbst in die Beschuldigtenstellung zu geraten, begründet daher die für den Strafverteidiger kaum beherrschbare Gefahr, dass die Strafverfolgungsbehörden mittelbar Einfluss auf das Verteidigungsverhältnis nehmen (vgl. Amelung, AnwBl 2002, S. 347 ff.; Leitner, StraFO 2001, S. 388 ff.).

    Der Hinweis des Bundesgerichtshofs, der Strafverteidiger könne möglichen Gefahren durch Niederlegung des Wahlmandats und Anbringung eines Beiordnungsantrags ausweichen (vgl. BGHSt 47, 68 ), lässt außer Acht, dass die Pflichtverteidigung ein Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse ist.

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01
    bb) Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 50, 16 ; 63, 266 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -, NJW 2003, S. 2520).

    Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293 ; 37, 67 ; 72, 51 ).

    cc) Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung, die zu den wesentlichen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 22, 114 ; 34, 293 ; 39, 238 ; vgl. auch § 3 BRAO und § 138 Abs. 1 StPO).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    bb) Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits, weshalb der Beschuldigte ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen hat, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50, unter Verweis auf BVerfGE 110, 226 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Das Bundesverfassungsgericht hat für den ähnlich gelagerten Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 49, 24 ; BVerfGK 11, 33 ; 19, 326 ; vgl. auch BVerfGE 109, 279 ; 110, 226 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Senat dem für die Auslegung maßgeblichen, in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126 ; 105, 135 ; 110, 226 ; stRspr) ebenso wenig gerecht wird wie den im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens zutage getretenen subjektiven Vorstellungen der Gesetzgebungsorgane.
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