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   BVerfG, 30.03.2015 - 2 BvR 501/15   

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https://dejure.org/2015,82401
BVerfG, 30.03.2015 - 2 BvR 501/15 (https://dejure.org/2015,82401)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.2015 - 2 BvR 501/15 (https://dejure.org/2015,82401)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 2015 - 2 BvR 501/15 (https://dejure.org/2015,82401)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO
    Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde bzgl eines Verfahrens gem §§ 172 ff StPO - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden annähernd gleichen Inhalts ...

  • rewis.io

    Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde bzgl eines Verfahrens gem §§ 172 ff StPO - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden annähernd gleichen Inhalts ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde bzgl eines Verfahrens gem §§ 172 ff StPO - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden annähernd gleichen Inhalts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 397/87

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2015 - 2 BvR 501/15
    Gerade von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfGE 88, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, juris).
  • BVerfG, 06.11.1995 - 2 BvR 1806/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2015 - 2 BvR 501/15
    Gerade von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfGE 88, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, juris).
  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2015 - 2 BvR 501/15
    Die Verfassungsbeschwerde ist auch deshalb unsubstantiiert, weil die Beschwerdeschrift sich nicht hinreichend mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts befasst (vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 331 ; 130, 76 ).
  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2015 - 2 BvR 501/15
    Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweitens Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112; stRspr).
  • BVerfG, 22.10.1995 - 2 BvR 2344/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsbeschwerdeentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2015 - 2 BvR 501/15
    Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweitens Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112; stRspr).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2015 - 2 BvR 501/15
    Die Verfassungsbeschwerde ist auch deshalb unsubstantiiert, weil die Beschwerdeschrift sich nicht hinreichend mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts befasst (vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 331 ; 130, 76 ).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 915/04

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2015 - 2 BvR 501/15
    Gerade von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfGE 88, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, juris).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2015 - 2 BvR 501/15
    Die Verfassungsbeschwerde ist auch deshalb unsubstantiiert, weil die Beschwerdeschrift sich nicht hinreichend mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts befasst (vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 331 ; 130, 76 ).
  • BVerfG, 07.05.2020 - 1 BvR 275/20

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich

    Das gilt namentlich, wenn Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege das Verfahren betreiben (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2015 - 2 BvR 501/15 -, juris, Rn. 7).
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