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   BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19   

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https://dejure.org/2021,12769
BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19 (https://dejure.org/2021,12769)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.2021 - 1 BvR 160/19 (https://dejure.org/2021,12769)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 2021 - 1 BvR 160/19 (https://dejure.org/2021,12769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Entscheidungen betreffend Beschädigungen an einem Familiengrab nicht zur Entscheidung angenommen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Schadensersatzpflicht wegen Beschädigung einer Grabstätte - zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsgarantie - Abgrenzung zu BVerfGE 142, 74"Sampling"

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Schadensersatzpflicht wegen Beschädigung einer Grabstätte - zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsgarantie - Abgrenzung zu BVerfGE 142, 74"Sampling"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Schadensersatzpflicht wegen Beschädigung einer Grabstätte; zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsgarantie; Abgrenzung zu BVerfGE 142, 74 "Sampling"

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die Schadensersatzpflicht wegen der Beschädigung einer Grabstätte

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Schadensersatzpflicht wegen Beschädigung einer Grabstätte - zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsgarantie - Abgrenzung zu BVerfGE 142, 74"Sampling"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Verunstaltung von NS-Grab - Grabbeschädigung nicht von Kunstfreiheit gedeckt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Die Kunstfreiheit deckt keine Grabschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1939
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19
    Der Beschwerdeführer trägt nicht vor und es ist auch nicht erkennbar, dass - jenseits der plakativen Meinungsäußerung - eine freie schöpferische Gestaltung vorliegt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht würden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 112, 332 ; 142, 74 ).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 142, 74 m.w.N.; stRspr).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 m.w.N.; stRspr).

    Ob die Kunstfreiheit dann wegen der Beeinträchtigung insbesondere von Grundrechten Dritter zurücktreten muss, ist erst anschließend zu entscheiden (BVerfGE 142, 74 ; vgl. BVerfGE 119, 1 ).

    dd) Aus der "Sampling"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 142, 74) ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

    Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben (BVerfGE 142, 74, 1. Leitsatz).

    Hierfür kann der Gesetzgeber einen finanziellen Ausgleich vorsehen, muss dies aber nicht tun, solange dem Urheber ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (vgl. BVerfGE 142, 74 ).

    Auch die Zulässigkeit einer freien Benutzung zu künstlerischen Zwecken ist aber nicht gleichbedeutend mit der generellen Zulässigkeit einer erlaubnis- und vergütungsfreien Nutzung (vgl. BVerfGE 142, 74 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19
    Der Beschwerdeführer trägt nicht vor und es ist auch nicht erkennbar, dass - jenseits der plakativen Meinungsäußerung - eine freie schöpferische Gestaltung vorliegt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht würden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    a) aa) Auch wenn die Parteien in einem Zivilrechtsstreit, in dem es um den Konflikt von Kunstfreiheit und Sacheigentum geht, um grundrechtlich geschützte Positionen streiten, handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen privaten Parteien, zu dessen Entscheidung in erster Linie die Zivilgerichte berufen sind (vgl. BVerfGE 119, 1 ).

    Ob die Kunstfreiheit dann wegen der Beeinträchtigung insbesondere von Grundrechten Dritter zurücktreten muss, ist erst anschließend zu entscheiden (BVerfGE 142, 74 ; vgl. BVerfGE 119, 1 ).

    Auf private Klagen hin erfolgende Eingriffe in die Kunstfreiheit stellen sich nicht als staatliche "Kunstzensur" dar, sondern sind darauf zu überprüfen, ob sie den Grundrechten von Künstlern und der durch das Kunstwerk Betroffenen gleichermaßen gerecht werden (BVerfGE 119, 1 ).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dargelegt, dass die von ihm an dem verfahrensgegenständlichen Grabmal durchgeführten Aktionen ein Kunstwerk darstellen.

    Der Beschwerdeführer trägt nicht vor und es ist auch nicht erkennbar, dass - jenseits der plakativen Meinungsäußerung - eine freie schöpferische Gestaltung vorliegt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht würden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dargelegt, dass die von ihm an dem verfahrensgegenständlichen Grabmal durchgeführten Aktionen ein Kunstwerk darstellen.

    Der Beschwerdeführer trägt nicht vor und es ist auch nicht erkennbar, dass - jenseits der plakativen Meinungsäußerung - eine freie schöpferische Gestaltung vorliegt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht würden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Seine Aktionen stellen sich nicht im vorbezeichneten Sinne als interpretationsoffen dar (vgl. BVerfGE 67, 213 ), sondern reduzieren sich auf eine abgeschlossene Aussage.

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19
    Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Bürgerlichen Rechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 129, 78 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19
    Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Bürgerlichen Rechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 129, 78 ).
  • BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19
    Hierzu gehört eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden verfassungsrechtlichen Begründungslinien am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 17).
  • BVerfG, 08.12.2017 - 2 BvR 2019/17

    Nichtannahmebeschluss: Unzureichend substantiierte Beschwerdebegründung (§§ 23

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19
    Hierzu gehört eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden verfassungsrechtlichen Begründungslinien am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 17).
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19
    Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 112, 332 ; 142, 74 ).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 1 BvR 160/19
    Der Beschwerdeführer hat nicht gemäß § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ).
  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 732/11

    Unzureichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

    Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfG 30. März 2021 - 1 BvR 160/19 - Rn. 18; 18. Februar 2019 - 1 BvR 2556/17 - Rn. 9; BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 29, BAGE 139, 213) .
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