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   BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20   

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https://dejure.org/2021,10349
BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20 (https://dejure.org/2021,10349)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20 (https://dejure.org/2021,10349)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 2021 - 2 BvR 1546/20 (https://dejure.org/2021,10349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 66c Abs 1 Nr 1 StGB, § 66c Abs 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Rahmen der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle der Betreuung gem § 119a StVollzG

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Rahmen der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle der Betreuung gem § 119a StVollzG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG ) durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Rahmen der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle der Betreuung gem § 119a StVollzG

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG ) durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Rahmen der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle der Betreuung gem § 119a StVollzG

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Rahmen der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle der Betreuung gem § 119a StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20
    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ; 130, 1 ).

    Eine Verletzung liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    bb) Zu den vom Schutzumfang erfassten prozessualen Garantien gehören die Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 57, 250 ).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20
    Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ; 130, 1 ).

    Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage für richterliche Entscheidungen (BVerfGE 70, 297 ).

    Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt insbesondere auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17 -, Rn. 37).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20
    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Eine Verletzung liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20
    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20
    Die regelmäßige gerichtliche Kontrolle nach § 119a StVollzG dient neben der Rechtssicherheit auch der Umsetzung des ultima-ratio-Prinzips (BTDrucks 17/9874, S. 28), wie es vom Bundesverfassungsgericht für die Sicherungsverwahrung aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitet wurde (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Insbesondere muss gewährleistet sein, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen, die oftmals auch bei günstigem Verlauf mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20
    Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Eine Verletzung liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 2473/17

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20
    Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt insbesondere auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17 -, Rn. 37).

    Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17 -, Rn. 38 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20
    Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Eine Verletzung liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20
    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).
  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20
    Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt insbesondere auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17 -, Rn. 37).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BVerfG, 04.02.2020 - 2 BvR 900/19

    Absprachen im Strafverfahren (Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über ein

  • BVerfG, 08.06.2010 - 2 BvR 432/07

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • BVerfG, 06.02.2020 - 2 BvR 1719/19

    Zuteilung eines ehrenamtlichen Besuchers im Strafvollzug (grundrechtlicher

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei faktischem Beginn des

    Eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren, in welchem dem Oberlandesgericht ein vollumfänglicher Prüfungsumfang zugestanden wird (vgl. BT-Drucks 17/9874, S. 29 "verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis" und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20 -, juris Rn. 26; OLG Celle Beschl. v. 9.5.2015 - 1 Ws 353/15 -, juris), allein über die Frage einer ausreichenden Betreuung des Betroffenen gemäß § 119 a StVollzG im letzten Überprüfungszeitraum vom 07.08.2020 bis zum 11.12.2022, ist nicht mehr veranlasst, da das vorrangige Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB bei der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer bereits seit 10.10.2022 anhängig ist und nach § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB - neben der nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu stellenden Gefährlichkeitsprognose - in diesem Verfahren mit zu prüfen ist, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB angeboten worden ist.

    Verfahrensrechtlich sichert § 119a StVollzG diese materiellen Gewährleistungen ab (vgl. BT-Drucks 17/9874, S. 29; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20 -, Rn. 20, juris).

    Das Verfahren nach § 119a StVollzG dient mithin dazu, die Verhältnismäßigkeit eines besonders schweren Grundrechtseingriffs abzusichern (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20 -, juris).

  • BVerfG, 17.02.2023 - 2 BvR 39/22

    Strafvollzugsbegleitende Überprüfung des Betreuungsangebots bei angeordneter

    Zwar bestehen Zweifel, ob die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse den vom Bundesverfassungsgericht für Entscheidungen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 119a StVollzG formulierten Anforderungen an das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung genügen (vgl. dazu Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2021 - 2 BvR 1546/20 -, juris, Rn. 22 ff.).
  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 50/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Ein Gericht verstößt damit zugleich gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Gebot eines fairen Verfahrens (vgl BVerfG vom 7.7.2021 - 1 BvR 2356/19 - NJW 2021, 3525, RdNr 13 mwN; allgemein zum Gebot fairen Verfahrens BVerfG vom 30.3.2021 - 2 BvR 1546/20 - juris RdNr 18 mwN) .
  • OLG Celle, 08.05.2023 - 1 Ws 47/23

    Strafvollzug; Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Fristbeginn für die

    Beide Beschlüsse wurden am 30. März 2021 durch das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1546/20, juris) aufgehoben und die Sache an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen; die Beschlüsse hätten den Gefangenen in dessen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG verletzt, da die Gerichte dessen Betreuung im Zeitraum seit dem 25. Februar 2019 nicht ausreichend aufgeklärt hätten.

    Demgemäß hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem o.g. Beschluss vom 30. März 2021 (2 BvR 1546/20) das Erfordernis "regelmäßiger" gerichtlicher Kontrolle nach § 119a StVollzG hervorgehoben und ausgeführt, dass auch der Vollzug der Sicherungsverwahrung dem Ultima-ratio-Prinzip entsprechen müsse.

  • OLG Celle, 17.08.2022 - 3 Ws 204/22

    Dauer des über Prüfungszeitraums für die vollzugsbegleitende gerichtliche

    Ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. April 2020, mit welchem festgestellt worden war, dass die dem Gefangenen angebotene Betreuung "im zurückliegenden Zeitraum" den Anforderung § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB entsprochen habe, wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2021 (Az.: 2 BvR 1546/20) ebenso aufgehoben wie ein die Beschwerde des Gefangenen als unbegründet verwerfender Beschluss des erkennenden Senats vom 30. Juli 2020 (Az.: 3 Ws 149/20).
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