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   BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21   

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BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21 (https://dejure.org/2022,9841)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21 (https://dejure.org/2022,9841)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 (https://dejure.org/2022,9841)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 288 Abs. 3 AEUV; Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 9 Abs. 3 Asyl-VRL; § 6 Satz 2 AsylG
    Auslieferung an die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Auslieferungshindernis der drohenden politischen Verfolgung als PKK-Kämpfer; bestandskräftige Flüchtlingsanerkennung in einem EU-Mitgliedstaat; richtlinienkonforme Auslegung; Pflicht zur Vorlage an den ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 6 S 2 AsylVfG 1992, Art 7 Abs 2 EGRL 85/2005
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung durch Behörden eines EU-Mitgliedsstaates im Auslieferungsverfahren als ungeklärte unionsrechtliche Frage - hier: Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Absehen von einer EuGH-Vorlage ...

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung in die Türkei wegen Totschlags i.R.d. Anerkennung als Flüchtling; Bindungswirkung einer Anerkennungsentscheidung eines anderes EU-Mitgliedstaats in einem Auslieferungsverfahren hinsichtlich Auslegung und ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung durch Behörden eines EU-Mitgliedsstaates im Auslieferungsverfahren als ungeklärte unionsrechtliche Frage - hier: Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Absehen von einer EuGH-Vorlage ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung in die Türkei wegen Totschlags i.R.d. Anerkennung als Flüchtling; Bindungswirkung einer Anerkennungsentscheidung eines anderes EU-Mitgliedstaats in einem Auslieferungsverfahren hinsichtlich Auslegung und ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung durch Behörden eines EU-Mitgliedsstaates im Auslieferungsverfahren als ungeklärte unionsrechtliche Frage - hier: Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Absehen von einer EuGH-Vorlage ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferungen eines in Italien anerkannten Flüchtlings in die Türkei

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auslieferungen: Offene Fragen für den Europäischen Gerichtshof

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei erfolgreich - EuGH nicht angerufen - Recht auf gesetzlichen Richter nicht gewahrt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 222
  • StV 2022, 645
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
    Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die letztinstanzlich entscheidenden mitgliedstaatlichen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21, Anlage 23) muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ; 147, 364 ).

    (2) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.); ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    (1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt, und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
    Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die letztinstanzlich entscheidenden mitgliedstaatlichen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21, Anlage 23) muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ; 147, 364 ).

    (2) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    (1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt, und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
    Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    (2) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.); ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    (1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt, und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
    Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die letztinstanzlich entscheidenden mitgliedstaatlichen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21, Anlage 23) muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt, und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
    Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die letztinstanzlich entscheidenden mitgliedstaatlichen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21, Anlage 23) muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt, und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    (3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
    Der Beschwerdeführer hat einen solchen Verfassungsverstoß zwar nicht ausdrücklich gerügt, dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken (vgl. BVerfGE 6, 376 ; 17, 252 ; 54, 117 ; 58, 163 ; 71, 202 ; 147, 364 ).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21, Anlage 23) muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ; 147, 364 ).

    Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.); ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfGE 147, 364 ; BVerfGK 8, 401 ; 11, 189 ; 13, 303 ; 17, 108 ).

    Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben (vgl. BVerfGE 147, 364 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

  • OLG Dresden, 25.08.2008 - Ausl 108/07

    Straf- und Bußgeldsachen

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
    Einer Entscheidung im Asylverfahren komme für das Auslieferungsverfahren zwar keine Bindungswirkung, aber eine Indizwirkung für die eigenständig vorzunehmende Prüfung zu (unter Bezugnahme auf BVerfGE 64, 46 ff.; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 25. August 2008 - OLG Ausl 108/07 -, juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10. Juli 1995 - Ausl 120/94 (48/94) -, StV 1996, 100 ff.).

    Auch die Bezugnahme auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2008 - OLG Ausl 108/07 -, juris, und des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1995 - Ausl 120/94 (48/94) -, StV 1996, 100 ff., vermögen die Entscheidung nicht zu erklären.

  • OLG München, 10.07.1995 - Ausl 120/94
    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
    Einer Entscheidung im Asylverfahren komme für das Auslieferungsverfahren zwar keine Bindungswirkung, aber eine Indizwirkung für die eigenständig vorzunehmende Prüfung zu (unter Bezugnahme auf BVerfGE 64, 46 ff.; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 25. August 2008 - OLG Ausl 108/07 -, juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10. Juli 1995 - Ausl 120/94 (48/94) -, StV 1996, 100 ff.).

    Auch die Bezugnahme auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2008 - OLG Ausl 108/07 -, juris, und des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1995 - Ausl 120/94 (48/94) -, StV 1996, 100 ff., vermögen die Entscheidung nicht zu erklären.

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 866/82

    Auslieferung bei Anerkennung der Asylberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
    Einer Entscheidung im Asylverfahren komme für das Auslieferungsverfahren zwar keine Bindungswirkung, aber eine Indizwirkung für die eigenständig vorzunehmende Prüfung zu (unter Bezugnahme auf BVerfGE 64, 46 ff.; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 25. August 2008 - OLG Ausl 108/07 -, juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10. Juli 1995 - Ausl 120/94 (48/94) -, StV 1996, 100 ff.).

    So nimmt das Oberlandesgericht zwar ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 1983 - 1 BvR 866/82, 1 BvR 890/82 - (BVerfGE 64, 46 ff.), ohne jedoch darauf einzugehen, dass dieser die Frage einer möglicherweise bestehenden Bindungswirkung bei einer bestandskräftigen Anerkennung als Flüchtling in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVerfGE 64, 46 ).

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
    (2) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassens einer Vorlage an den EuGH -

  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05

    Die im Treibhausgas-Emissionsgesetz auferlegten Pflichten und getroffenen

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 06.10.2017 - 2 BvR 987/16

    Unterlassen einer Vorlage an den EuGH verletzt Recht auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, S. 3415 Rn. 21 und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - NJW 2021, 3303 Rn. 33) kann und muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 38 und vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 - NStZ-RR 2022, 222 Rn. 37).

    Vielmehr stellt es grundsätzlich keine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz dar, wenn die Gerichte in nachfolgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren den Tatbestand einer vorhandenen Zulassung ohne weitere Überprüfung ihren Entscheidungen zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 38 und vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21

    EuGH soll Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 [ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220330.2bvr206921] - juris Rn. 48 ff.) bezogen auf das Auslieferungsverfahren und die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU erwogen und die genannte Frage als bislang ungeklärt bezeichnet (vgl. nunmehr das beim Gerichtshof unter dem Az: C-352/22 anhängige Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21

    Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht) (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, BVerfGE 135, 155 [232 Rn. 181]).Eine Verkennung der Vorlagepflicht ist auch anzunehmen, wenn das Gericht offenkundig einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht auswertet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 -, juris Rn. 40).

    Offensichtlich unhaltbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung schließlich auch dann, wenn das Fachgericht das Vorliegen einer von vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachliche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, BVerfGE 147, 364 [385 Rn. 52]; Kammerbeschluss vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 -, juris Rn. 42 m.w.N.) bzw. sachlich einleuchtende Begründung annimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, BVerfGE 135, 155 [233 Rn. 185]).

    Das Fachgericht muss eine nachvollziehbare, vertretbare Begründung dafür geben, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden oder die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, juris Rn. 21; Kammerbeschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 27, 31; Kammerbeschluss vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 -, juris Rn. 52).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, S. 3415 Rn. 21 und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - NJW 2021, 3303 Rn. 33) kann und muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 38 und vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 - NStZ-RR 2022, 222 Rn. 37).

    Vielmehr stellt es grundsätzlich keine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz dar, wenn die Gerichte in nachfolgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren den Tatbestand einer vorhandenen Zulassung ohne weitere Überprüfung ihren Entscheidungen zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 38 und vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 - juris Rn. 37).

  • BGH, 23.06.2022 - 5 StR 490/21

    Berliner Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten rechtskräftig

    Die Auslegung der Art. 34 und 36 AEUV in Bezug auf den Verkehr mit Cannabisprodukten ist, wenn nicht schon aus sich selbst heraus ("acte clair"), so jedenfalls aufgrund der bereits dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ("acte éclairé") derart offenkundig, dass für vernünftige entscheidungserhebliche Zweifel keinerlei Raum bleibt (grundlegend zur Vorlagepflicht EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81; vom 6. Oktober 2021 - C-561/19; zu den Maßstäben BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 1 BvR 2342/17; vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21, NStZ-RR 2022, 222, 223 f.; Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. Rn. 314 ff.).
  • VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 [ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220330.2bvr206921] - juris Rn. 48 ff.) bezogen auf das Auslieferungsverfahren und die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU erwogen und die genannte Frage als bislang ungeklärt bezeichnet (vgl. nunmehr das beim Gerichtshof unter dem Az: C-352/22 anhängige Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm).
  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21

    Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren

    Eine Zweifelsfrage über die Auslegung und Anwendung von Unionsrecht, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich machen kann (vgl. hierzu EuGH, IWRZ 2022, 32, 33 ff.; BVerfG, NStZ-RR 2022, 222, 223 mwN), liegt nicht vor.
  • OLG Hamm, 19.05.2022 - 2 Ausl 180/20
    Mit Beschluss vom 30. März 2022 (Az.: 2 BvR 2069/21), hat das Bundesverfassungsgericht den Senatsbeschluss vom 2. November 2021, soweit darin die Auslieferung für zulässig erklärt wurde, aufgehoben und die Sache insoweit an den Senat zurückverwiesen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 LA 85/22

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung mangels Vorliegen eines Zweitantrags;

    Der Senat ist deshalb nicht verpflichtet, diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21 -, juris, Rn. 37, 40 m. w. N.), sodass eine Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutsamkeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt (vgl. zu den Voraussetzungen: Beschluss des Senats vom 08.12.2020 - 1 LA 192/20 - S. 4 Beschl.-Abdr., n. v.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.02.2023 - 1 LA 88/22

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung mangels Vorliegens eines Zweitantrags

    Der Senat ist deshalb nicht verpflichtet, diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21 -, juris, Rn. 37, 40 m. w. N.), sodass eine Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutsamkeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt (vgl. zu den Voraussetzungen: Beschluss des Senats vom 08.12.2020 - 1 LA 192/20 - S. 4 Beschl.-Abdr., n. v.).
  • VG Köln, 01.06.2023 - 8 K 1744/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2022 - 19 A 906/22

    Klärungsbedürftigkeit des Drohens der Gefahr einer Zwangsbeschneidung eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.02.2023 - 1 LA 58/20

    Somalia: erfolgloser Antrag auf Zulassung zur Berufung; keine grundsätzliche

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