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   BVerfG, 30.04.1986 - 1 BvR 218/85   

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https://dejure.org/1986,8312
BVerfG, 30.04.1986 - 1 BvR 218/85 (https://dejure.org/1986,8312)
BVerfG, Entscheidung vom 30.04.1986 - 1 BvR 218/85 (https://dejure.org/1986,8312)
BVerfG, Entscheidung vom 30. April 1986 - 1 BvR 218/85 (https://dejure.org/1986,8312)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 30.04.1986 - 1 BvR 218/85
    Verfassungsbeschwerde kann jedoch nur erheben, wer selbst Träger der angeblich verletzten Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte sein und da- her die Verletzung dieser Rechte durch die öffentliche Gewalt rügen kann (BVerFGE 21, 362 m.w.N.; 39, 302 ).
  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus BVerfG, 30.04.1986 - 1 BvR 218/85
    Ein Verfahren der ab- strakten Normenkontrolle können jedoch nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur die Bun- desregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages beantragen; der einzelne ist dagegen nicht befugt, sich in zulässiger Weise „zum Wächter über die objektive Verfassungsordnung“ zu bestellen (vgl. BVerfGE 67, 26 m.w.N.).
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R

    Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit

    Hieraus folgt umgekehrt aber, dass als in diesem Sinne zwar außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Dritte, aber gleichwohl an ihm "Beteiligte" (zu diesem Begriff vgl BVerfGE 75, 108, 157, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4, 11 f) neben Versicherten auch Arbeitgeber - im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Beitragstragung und -zahlung - verfassungsrechtliche Einwendungen aus dem Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis erheben können (von dieser Prämisse geht auch das BVerfG aus, zB Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; ferner der - Verfassungsbeschwerden gegen den Eingliederungsbeitrag betreffende - Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff = juris RdNr 13, 24 ff).

    (1) Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger seiner Eigenschaft als Versicherter oder Arbeitgeber, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 54; BVerfGE 78, 320, 331 = SozR 1500 § 54 Nr. 86 S 88 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzliche Krankenversicherung; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94) .

    Diese Rechtsprechung hat das BVerfG auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin bestätigt (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris: Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers; BVerfG SozR 3-2600 § 158 Nr. 2) .

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R

    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in

    (1) Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 54; BVerfGE 78, 320, 331 = SozR 1500 § 54 Nr. 86 S 88 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzliche Krankenversicherung; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94) .

    Diese Rechtsprechung hat das BVerfG auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin bestätigt (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; BVerfG SozR 3-2600 § 158 Nr. 2) .

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl. BVerfGE 67, 26 ; 78, 320 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 1986 - 1 BvR 218/85 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 1994 - 1 BvR 1498/94 - ).
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 6/00 R

    Krankenkasse - Zahlung - Risikostrukturausgleich - Versicherter - Beitragshöhe -

    Deshalb haben Versicherte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis keine Klagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung, soweit nicht über die Beitragspflicht hinaus in ihre Grundrechte eingegriffen wird (BVerfGE 78, 320 = SozR 1500 § 54 Nr. 86; vgl auch BSGE 60, 248 = SozR 1500 § 54 Nr. 67; BSGE 57, 184 = SozR 2200 § 385 Nr. 10, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG 1. Senat 2. Kammer 30. April 1986 - 1 BvR 218/85; jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die GKV).
  • VG Freiburg, 01.03.2019 - 9 K 8671/17

    Rundfunkbeitragspflicht und Gewissensfreiheit

    Die Trennung des Beitragsrechts vom Leistungsrecht verwehre es ihm zwar einerseits, über den Beitrag die Leistungen überprüfen zu lassen, enthebe es aber eben andererseits auch der rechtlichen Verantwortung für die Verwendung der Mittel (vgl. LSG München, Urteil vom 26.02.1983 - L 4 /KR 76/81 -, juris [mit zustimmender Anmerkung von Wendt , Streit 1983, 26], bestätigt durch BSG, Urteil vom 09.10.1984 - 12 RK 18/83 -, juris, Rn. 36 und dies wiederum bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 30.04.1986 - 1 BvR 218/85 -, juris, Rn. 2 [bezugnehmend auf BVerfGE 67, 26 ], wonach der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen - unter anderem von ihm durch Zwangsbeitrag erhobenen - Abgaben für grundrechtswidrig halte, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten könne.
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