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BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvL 9/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- LG Köln, 11.03.1964 - 77 StL 2/63
- BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvL 9/64
Papierfundstellen
- BVerfGE 22, 39
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 19.01.1965 - 2 BvL 6/64
Tötungserlaubnis von Hunden und Katzen nach niedersächsischem Jagdrecht
Auszug aus BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvL 9/64
An einer solchen Darlegung fehlt es; auch aus dem Zusammenhang des Beschlusses ergibt sich nicht, weshalb das Gericht die Vorlagefrage für entscheidungserheblich hält (vgl. BVerfGE 18, 305 [308] mit weiteren Nachweisen). - BGH, 13.11.1964 - StbSt (R) 1/64
Voraussetzungen der Ausschließung einer Helferin in Steuersachen am Finanzamt aus …
Auszug aus BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvL 9/64
Der Bundesgerichtshof hat in einem gleichliegenden Fall entschieden, daß nur solche Pflichtverletzungen unter § 114 Abs. 1 StBerG fallen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen (BGHSt 20, 104 [107]). - BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker
Auszug aus BVerfG, 30.05.1967 - 2 BvL 9/64
Zwar steht der Zulässigkeit nicht entgegen, daß die Vorlage vor Eröffnung des Hauptverfahrens vorgenommen worden ist; denn schon in diesem Abschnitt des Verfahrens muß sich das Gericht über die Gültigkeit der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen schlüssig werden (BVerfGE 4, 352 [355]).
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem …
Bereits in diesem Verfahrensabschnitt vor der Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Gericht die Pflicht, den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und sich über die Gültigkeit der anzuwendenden Strafnorm schlüssig zu werden (vgl. BVerfGE 4, 352 ; 22, 39 ; 47, 109 ; 54, 47 ). - BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20
Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot
Stellt ein Gericht die Frage zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung, ob eine Strafnorm generell mit verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang steht, ist nach diesen Grundsätzen eine Vorlage schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung nach § 203, § 207 Abs. 1 StPO zulässig, denn das Gericht muss sich bereits bei der Eröffnungsentscheidung über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnorm schlüssig werden (vgl. BVerfGE 4, 352 ; 22, 39 ; 32, 346 ; 47, 109 ; 54, 47 ; 160, 284 ). - BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80
Hafturlaub
Alle bedeutsamen Unrechtstatbestände gehören zum Kernbereich des Strafrechts, die der Gesetzgeber dem Richter nicht entziehen kann (BVerfGE 22, 39 (81)).
- BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71
Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen
Der Richter muß sich deshalb vor dem Erlaß eines Strafbefehls ebenso wie vor dem Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnormen schlüssig werden (vgl. hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses BVerfGE 4, 352 [355]; 22, 39 [41]) und kann, wenn er eine entscheidungserhebliche Strafnorm für verfassungswidrig hält, schon vor Erlaß des Strafbefehls nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. - BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Eine ergänzende Auslegung des Vorlagebeschlusses, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. BVerfGE 2, 266 (271); 380 (389); 3, 187 (194); 18, 305 (308); 21, 391 (400); 28, 119 (137)), scheidet im vorliegenden Verfahren aus (vgl. BVerfGE 22, 39 (42)). - BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvL 7/77
Anforderungen an einen Normenkontrollantrag nach Art. 100 Abs. 1 GG
Zwar steht der Zulässigkeit nicht entgegen, daß die Vorlage vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist; denn schon in diesem Abschnitt muß sich das Gericht über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnormen schlüssig werden (BVerfGE 4, 352 [355]; 22, 39 [41]; 47, 109 [114]).