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   BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15   

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https://dejure.org/2018,23561
BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15 (https://dejure.org/2018,23561)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.2018 - 1 BvR 45/15 (https://dejure.org/2018,23561)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 (https://dejure.org/2018,23561)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Verwaltungsgebühren für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren; Vereinbarkeit der Ausgestaltung des Gebührenrahmens für die Genehmigung von Windenergieanlagen mit dem Rechtsstaatsprinzip; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Nicht hinreichend bestimmter Gebührenrahmen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Windenergieanlagen)

  • rewis.io

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht hinreichend bestimmten Gebührenrahmen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Nummer 4.1.1.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Festsetzung von Verwaltungsgebühren für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren; Vereinbarkeit der Ausgestaltung des Gebührenrahmens für die Genehmigung von Windenergieanlagen mit dem Rechtsstaatsprinzip; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den ...

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht hinreichend bestimmten Gebührenrahmen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Nummer 4.1.1.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Welche Gebühren für Baugenehmigungen, Befreiungen und Ausnahmen sind zulässig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 57
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit öffentlich-rechtlicher Abgaben sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 124, 348 ; vgl. auch BVerfGE 13, 153 ; 19, 253 ; 34, 348 ; 49, 343 ; 73, 388 ).

    Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 48, 210 ; ferner etwa BVerfGE 79, 106 ; für das Gebühren- und Beitragsrecht BVerfGE 108, 186 ; 124, 348 ).

    Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 124, 348 ).

    Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Gebühr fehlt es an normativen Vorgaben in Gestalt der Bemessungsfaktoren für die Kosten, zu deren Deckung die Abgabe erhoben wird (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 124, 348 ).

    Die vorliegende Regelung überschreitet jedoch die Grenzen des von Art. 20 Abs. 3 GG eingeräumten Spielraums (vgl. auch BVerfGE 124, 348 ; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit öffentlich-rechtlicher Abgaben sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 124, 348 ; vgl. auch BVerfGE 13, 153 ; 19, 253 ; 34, 348 ; 49, 343 ; 73, 388 ).

    Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 48, 210 ; ferner etwa BVerfGE 79, 106 ; für das Gebühren- und Beitragsrecht BVerfGE 108, 186 ; 124, 348 ).

    Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 124, 348 ).

    Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Gebühr fehlt es an normativen Vorgaben in Gestalt der Bemessungsfaktoren für die Kosten, zu deren Deckung die Abgabe erhoben wird (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 124, 348 ).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15
    Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden darf (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 82, 126 ; 84, 9 ; 99, 280 ; 109, 256 ; 111, 115 ; 127, 293 ; 129, 49 ; 133, 143 ; 139, 19 ).

    Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstes aber bis zum 31. Dezember 2018 ausgesetzt oder sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 82, 126 ; 105, 73 ).

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Das Bestimmtheitsgebot fordert im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (stRspr, vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 - NVwZ 2019, 57 Rn. 16 f. sowie Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 , jew. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 29 f.).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von

    § 95 Abs. 3 BVerfGG ist in diesem Fall auf Kammerentscheidungen entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 31).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.06.2021 - 2 LB 15/19

    Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form; Unrichtigkeit einer

    Auch für Gebührensatzungen gilt das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, wonach Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein müssen, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Maße für den Bürger voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 16 und vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 174, jeweils juris; BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 C 1.18 -, Rn. 30 und vom 9. März 1990 - 8 C 20.88 -, Rn. 24, jeweils juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Februar 2020 - 8 B 18.2212 -, juris, Rn. 43; Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Februar 2018 - 5 A 598/15 -, juris, Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. Februar 2019 - 2 S 929/17 -, Rn. 97 und 7. September 2011 - 2 S 1202/10 -, Rn. 36, beide juris).

    Vielmehr ist der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Regelungsbestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 173 und vom 30. Mai 1998 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 16, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 8.12 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, juris, Rn. 14).

    Gefordert ist demnach eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 17 und vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 175, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, Rn. 14 und vom 25. September 1989 - 8 B 95/89 -, Rn. 6, jeweils juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18

    Zur Erhebung von Baugebühren für Werbeanlagen in Brandenburg

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird dem Bestimmtheitsgebot jedoch nur in einfach gelagerten Fällen dadurch genügt, dass ein gesetzlicher Gebührenrahmen vorliegt und der Abgabenschuldner seine Verpflichtung aus der bisherigen Verwaltungspraxis abschätzen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 24).

    Das Gebührenverzeichnis spiegelt diese Vorschriften so unvollkommen wider, dass der Vorbehalt des Gesetzes, der bei abgabenrechtlichen Eingriffen zu beachten ist, nicht eingehalten werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 22 zur ähnlichen Rechtslage in Rheinland-Pfalz).

    Hier lässt die Tarifstelle 1.3 - anders als die Verwaltungsvorschrift des Beklagten - die nach § 4 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GebGBbg geforderte Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand auf der einen und von Bedeutung, wirtschaftlichem Wert oder sonstigem Nutzen der Amtshandlung auf der anderen Seite überhaupt nicht erkennen, sondern gibt nur eine Bandbreite für die mögliche Belastungssumme an (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 23; a.A. für eine vergleichbare Fallkonstellation augenscheinlich noch BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 29/94 -, juris Rn. 11).

    Ob ein einfach gelagerten Fall vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach der Weite des Gebührenrahmens (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 25).

    Im Übrigen ist die vom Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt zitierten Entscheidung weiter vertretene Ansicht, dass die konkrete Gebührenhöhe innerhalb des dort durch die parlamentsgesetzliche Ermächtigungsnorm vorgegebenen Rahmens durch die bloße Bezugnahme auf die allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und des Kostenüberschreitungsverbots hinreichend vorgezeichnet sei (vgl. BVerwG, a.a.O, juris Rn. 11), jedenfalls für die hier maßgebliche Verordnungsebene durch die bereits oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 23) als überholt anzusehen.

    Zur näheren Bestimmung, welcher Umfang (noch) "sachentsprechend" bzw. "angemessen" ist, kann entsprechend dem bereits eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsvorschriften so genau zu fassen sind, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (s.o.), zunächst darauf abgestellt werden, inwieweit dem Verordnungsgeber hier weitere normative Vorgaben hinsichtlich der Gebührenbemessung ohne Weiteres möglich gewesen wären (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 21; ähnlich BVerwG, Urteil vom 29. März 2019 - 9 C 4/18 -, juris Rn. 58 und BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09 -, juris Rn. 48).

    Weicht er stattdessen auf die Verwaltungspraxis aus, dann verfehlt er damit die von der Legislative intendierte und in der Sache angemessene Regelungsdichte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18

    Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer

    Im Abgabenrecht sollen sie die auf sie entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen können (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ; Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 - juris Rn. 15 f.).

    Denn eine untergesetzliche Norm darf den Umfang der Grundrechtsbeschränkung nicht übermäßig dem Verwaltungsermessen zuweisen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20

    Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig

    So darf sich die Gebühr für eine Grundbucheintragung am Wert des Grundstücks orientieren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 2004 - 2 BvR 206/04 - NJW 2004, 3321), die Baugenehmigungsgebühr auf die Rohbausumme als Gebührenmaßstab abstellen (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 8 B 16.96 - juris Rn. 7) und die Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung an die Errichtungs- bzw. Investitionskosten der Anlage anknüpfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 - NVwZ 2019, 57).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19

    Kurtaxepflicht ortsfremder Personen - Montagearbeiter

    Diese muss aus sich heraus verständlich sein und es dem Betroffenen ermöglichen, die auf ihn entfallende Abgabenlast in gewissem Umfang vorauszuberechnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.2018 - 1 BvR 45/15 - jurisRn. 16 f., Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186, juris Rn. 174, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343, juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 - juris Rn. 147; jeweils mwN).
  • VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19

    Bestandskräftiger Gebührenbescheid gilt trotz verfassungswidriger Rechtsgrundlage

    3 Durch Beschluss vom 30. Mai 2018 (1 BvR 45/15) erklärte das Bundesverfassungsgericht Nummer 4.1.1.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) für mit Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für unvereinbar und für den Fall, dass die Vorschrift nicht bis zum 31. Dezember 2018 durch eine verfassungsmäßige Neuregelung ersetzt wird, für nichtig.

    Hieran fehlt es vorliegend; insbesondere führen weder die Unvereinbarkeitserklärung der früheren Fassung der Nummer 4.1.1.1 des besonderen Gebührenverzeichnisses mit dem Grundgesetz durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2018 (1 BvR 45/15) noch die Neuregelung dieser Gebührennummer durch die Änderungsverordnung vom 28. November 2018 und deren rückwirkende Inkraftsetzung mit Wirkung vom 13. Mai 2006 zu einer nachträglichen Änderung der Rechtslage im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

    Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands, dem Zweck der jeweiligen Norm sowie dem Ausmaß der Grundrechtsbetroffenheit ab (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 45/15 -, Juris Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 6 A 10169/21

    Rückwirkung der Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts

    Durch Beschluss vom 30. Mai 2018 (Az.: 1 BvR 45/15) erklärte das Bundesverfassungsgericht Ziffer 4.1.1.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses a.F., die einen weitgefassten Gebührenrahmen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 und 6, eine Teilgenehmigung nach § 8 oder eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vorsah, für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - unvereinbar, da der Gebührenrahmen nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genüge.

    Weder die Unvereinbarkeitserklärung der früheren Fassung der Ziffer 4.1.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses a.F. mit dem Grundgesetz durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 - (dazu aa) noch die Neuregelung dieser Gebührenziffer durch die Änderungsverordnung vom 28. November 2018 und deren rückwirkende Inkraftsetzung (dazu bb) führen zu einer nachträglichen Änderung der Rechtslage im Sinne der Norm.

    Denn Auslöser für die Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2018 (Az.: 1 BvR 45/15), der keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit einer echten Rückwirkung enthält, sondern in dem ausdrücklich festgestellt wurde, dass - nur - "laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis entscheidungserheblich ist", bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2018 ausgesetzt bleiben oder auszusetzen sind (vgl. juris Rn. 32).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21

    Abgabenrecht: Eilrechtsschutz gegen einen Vorausleistungsbescheid für

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

  • VG Neustadt, 09.10.2020 - 4 K 220/20

    Verwaltungsgebühr für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

  • VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21

    Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte

  • VG Trier, 28.10.2020 - 9 K 2026/20

    Rücknahme einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2021 - 2 S 2628/18

    Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr für die Entsorgung von

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15

    Erhebung von Übernachtungssteuer - Betretungsrecht zwecks Nachprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2021 - 14 A 1650/16

    Streit um die Beherbergungsabgabe auf das vom Beherbergungsgast gezahlte Entgelt

  • BVerwG, 04.11.2021 - 9 B 31.21

    Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines Gebührenbescheids für eine

  • VGH Bayern, 07.02.2020 - 8 B 18.2212

    Zu den Anforderungen an eine Mischprobe als Grundlage für die Erhöhung der

  • VG Karlsruhe, 26.07.2023 - 4 K 3113/22

    Untersagung, Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung, die Cannabidiol

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21

    Die Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV wahrt noch die sich

  • OLG Jena, 23.08.2019 - 1 Ws 196/17

    Maßregelvollzug in Thüringen: Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der

  • VG Greifswald, 05.05.2021 - 3 B 508/21

    Festsetzung von Verwaltungsgebühren für eine bauordnungsrechtliche

  • VG München, 17.07.2019 - M 18 K 16.2309

    Gebührenbescheid im Anerkennungsverfahren als Prüflaboratorium

  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

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