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   BVerfG, 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02   

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https://dejure.org/2003,15676
BVerfG, 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02 (https://dejure.org/2003,15676)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02 (https://dejure.org/2003,15676)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02 (https://dejure.org/2003,15676)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Aussetzung des Schadenersatzverfahrens wegen Verdacht einer Straftat

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Aussetzung des Schadenersatzverfahrens wegen Verdacht einer Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 149
    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 217
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02
    Insbesondere die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip [Art. 20 Abs. 3 GG]) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 88, 118 [123 ff.]; 93, 99 [107 f.]).

    Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 [123 f.]; 93, 99 [107 f.]).

    Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung (vgl. nur BVerfGE 88, 118 [123 f.] m. w. N.; 93, 99 [107]).

    Das Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]; 88, 118 [124]; 93, 99 [107]).

    Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 [284]; 88, 118 [125]).

    Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde (BVerfGE 88, 118 [125]).

    c) Die Zivilrichter sind bei der Entscheidung über die Aussetzung gemäß § 149 ZPO verfassungsrechtlich verpflichtet, die Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz zu beachten (vgl. BVerfGE 88, 118 [125]).

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02
    Insbesondere die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip [Art. 20 Abs. 3 GG]) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 88, 118 [123 ff.]; 93, 99 [107 f.]).

    Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 [123 f.]; 93, 99 [107 f.]).

    Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung (vgl. nur BVerfGE 88, 118 [123 f.] m. w. N.; 93, 99 [107]).

    Das Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]; 88, 118 [124]; 93, 99 [107]).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02
    Das Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]; 88, 118 [124]; 93, 99 [107]).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02
    Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 [284]; 88, 118 [125]).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 458/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    1.Die zu treffende Ermessensentscheidung muss eine Abwägung zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung einerseits und der Umstände andererseits enthalten, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens zu rechtfertigen (BVerfG vom 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02; BGH vom 17.11.2009 - VI ZB 58/08).

    Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf § 149 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, der das Risiko einer länger andauernden Aussetzung eines Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wirkungsvoll begrenzt (BVerfG vom 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02).

  • LAG Niedersachsen, 24.09.2020 - 10 Ta 114/20

    Uneingeschränkte Prüfung eines Aussetzungsgrundes durch das Beschwerdegericht;

    Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung offen zu legen (BVerfG 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02 [Kammerbeschluss] - Rn. 20) .

    Wird der Sache nach ausschließlich noch um Geldansprüche gestritten, so tritt der in §§ 9 Abs. 1, 61a Abs. 1 ArbGG niedergelegte Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Zuwartens in Bestandsstreitigkeiten zurück (BVerfG 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02 [Kammerbeschluss] - Rn. 20) .

  • OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21

    Aussetzung eines Kapitalanlageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des

    Das Risiko einer länger andauernden Aussetzung eines Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wird dabei durch § 149 Abs. 2 ZPO wirkungsvoll begrenzt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02 -, juris).

    Das wäre vom Landgericht aber erst im Verfahren gem. § 149 Abs. 2 ZPO, das das Risiko einer länger andauernden Aussetzung eines Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wirkungsvoll begrenzt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02 -, juris), im Einzelnen erneut zu prüfen und erneut abzuwägen.

  • OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21

    Aussetzung einer Schadensersatzklage gegen die Abschlussprüferin wegen Beihilfe

    Allerdings seien die Zivilrichter bei der Entscheidung über die Aussetzung gem. § 149 ZPO verpflichtet, im Einzelnen sorgfältig abzuwägen, ob die Aufklärungsmöglichkeiten eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens den Verzögerungseffekt im anhängigen Zivilrechtsstreit rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02).
  • LAG Schleswig-Holstein, 28.08.2019 - 6 Sa 379/18

    Schadensersatz, Compliance, Korruption, Pflichtverletzung, Schaden

    muss das Gericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Verzögerung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen den möglichen Erkenntnisgewinn im Strafverfahren abwägen (vgl. BVerfG, 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 22-IV-09
    Beschränkungen von Rechtsschutzbegehren durch die Schaffung besonderer formeller Voraussetzungen sind damit grundsätzlich zulässig, dürfen den einzelnen Rechtsuchenden aber nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 88, 118 [123 f.]; 93, 99 [107 f.]; BVerfGK 1, 217 [219]).

    Er hat die Prozessordnungen so auszulegen und anzuwenden, dass keine Widersprüche zu den materiellen Gewährleistungen des Grundrechts entstehen (vgl. BVerfGE 88, 118 [125]; BVerfGK 1, 217 [219]).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 4 Sa 27/17

    Aussetzung des Verfahrens: Voraussetzungen

    Diese Norm löst den Widerstreit zwischen dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven Interesse der Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits in Zivilverfahren auf, in denen die Entscheidung von einem Verdacht einer Straftat beeinflusst wird (BVerfG 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02).

    Sinn der Aussetzung nach dieser Norm ist die Nutzung der im Strafverfahren häufig umfassenderen Erkenntnisquellen (BVerfG 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02; Hess. LAG 25. September 2013 - 4 Ta 352/13).

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