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   BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09   

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https://dejure.org/2009,1959
BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09 (https://dejure.org/2009,1959)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2009 - 1 BvR 470/09 (https://dejure.org/2009,1959)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 470/09 (https://dejure.org/2009,1959)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.e. Verfassungsbeschwerde

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 3; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Verfassungsbeschwerde, Beratungshilfe, Anhörung, Zumutbarkeit

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; SGB X § 24 Abs. 1; ; BerHG § 1 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf ein verwaltungsgerichtliches Anhörungsverfahren vor Bewilligung von Beratungshilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe im Anhörungsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Beratungshilfe für das Anhörungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Beratungshilfe im sozialrechtlichen Anhörungsverfahren

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Vor Behördenbescheid kein Anwalt auf Staatskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe und Verfassungsbeschwerde

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren nach § 55 OwiG

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.7.2009)

    Empfänger von Sozialleistungen müssen erst ohne Anwalt zur Behörde // Verfassungsrichter begrenzen Anspruch auf Beratungshilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 585
  • NJW 2009, 3420
  • FamRZ 2009, 1655
  • DÖV 2009, 820
  • Rpfleger 2009, 685
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09
    3 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet auch im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209 ff.).

    Der Rechtsuchende darf zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 209 ).

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09
    Der Begriff der Zumutbarkeit wird von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, [...]).
  • BSG, 12.12.1990 - 9a/9 RVs 13/89

    Erstattung der Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09
    Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X), nicht aber für ein Anhörungsverfahren erstattet werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 9a/9 RVs 13/89 -, SozR 3-1300 § 63 Nr. 1).
  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes

    Von einer Konfliktsituation zwischen Behörde und Rechtsuchendem, die es im Erfolgsfalle rechtfertigt Kosten für rechtskundig eingeholte externe Beratung auf die unrechtmäßig handelnde Behörde abzuwälzen, kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden; anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eines Verwaltungsverfahrens eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.6.2009 - 1 BvR 470/09 - NJW 2009, 3420, RdNr 11 - zur Ablehnung einer Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren; kritisch dazu Kilger, NJW-Editorial, Heft 47/2009) .
  • BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11

    Versagung von Beratungshilfe für Beantragung einer Erwerbsminderungsrente

    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

    Unbemittelte brauchen nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre rechtliche Situation vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ).

    Insbesondere dürfen Rechtsuchende zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ).

    In diesem Verweis liegt angesichts der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers keine von Verfassungs wegen unzulässige Benachteiligung des unbemittelten Bürgers gegenüber dem bemittelten, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369 ).

    Dies gilt um so mehr, als Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren - anders als im Widerspruchsverfahren - auch im Erfolgsfall nicht erstattet werden können (vgl. BSGE 55, 92 ff.; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 Rn. 6 m.w.N.) und der Bemittelte daher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätte (vgl. BVerfGK 15, 585 ).

  • BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen.

    Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).

    Der Begriff der Zumutbarkeit wird von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (vgl. BVerfGK 15, 585 ).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11

    Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung

    Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).
  • BSG, 25.02.2008 - B 11 AL 24/08 R
    Von einer Konfliktsituation zwischen Behörde und Rechtsuchendem, die es im Erfolgsfalle rechtfertigt Kosten für rechtskundig eingeholte externe Beratung auf die unrechtmäßig handelnde Behörde abzuwälzen, kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden; anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eines Verwaltungsverfahrens eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.6.2009 - 1 BvR 470/09 - NJW 2009, 3420, RdNr 11 - zur Ablehnung einer Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren; kritisch dazu Kilger, NJW-Editorial, Heft 47/2009).
  • BVerfG, 24.02.2021 - 2 BvR 1780/20

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nach dem Strafvollzugsgesetz (Auslegung des

    Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der Behörde, gegen deren belastende Maßnahme Rechtsschutz ersucht wird, ist keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).
  • SG Lüneburg, 15.09.2009 - S 29 AS 1389/07
    Diese Entscheidung des Bun-dessozialgerichts erging auch zu der seit 1980 bestehenden Vorschrift und wurde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30. Juni 2009 - 1 BvR 470/09) bestätigt.

    Das Anhörungs-schreiben enthält ein Angebot zur Kontaktaufnahme, bevor eine beeinträchtigende Rege-lung erfolgt (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss v. 30. Juni 2009 - 1 BvR 470/09).

  • AG Halle/Saale, 17.05.2011 - 103 II 435/11

    Beratungshilfe: Zumutbarkeit der Inanspruchnahme behördlicher Beratung bei

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 (Az. 1 BvR 470/09, zitiert nach juris) entschieden, dass es im Anhörungsverfahren dem Rechtssuchenden zumutbar ist, die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen, insbesondere da die Behörde - anders als im Widerspruchsverfahren - noch keine belastende Entscheidung getroffen hat.
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 143-IV-11
    Überdies würde ein das Kostenrisiko sorgsam abwägender Rechtsuchender vor Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Überprüfungsbescheids in der Regel auch deshalb von der Beauftragung eines Rechtsanwalts absehen, weil außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahren keine Grundlage für eine Kostenerstattung durch den Sozialleistungsträger gegeben wäre und er daher seine Anwaltskosten sogar im Erfolgsfalle selbst tragen müsste (zu diesem Argument vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2010, NZS 2011, 177 [178]; ähnlich schon BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009, NJW 2009, 3420).
  • AG Halle/Saale, 17.05.2011 - 103 II 695/11

    Beratungshilfe: Zumutbarkeit behördlicher Beratung in einem behördlichen

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 (Az. 1 BvR 470/09, zitiert nach juris) entschieden, dass es im Anhörungsverfahren dem Rechtssuchenden zumutbar ist, die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen, insbesondere da die Behörde - anders als im Widerspruchsverfahren - noch keine belastende Entscheidung getroffen hat.
  • AG Halle/Saale, 31.03.2011 - 103 II 7585/10

    Beratungshilfe: Verweisung auf Beratung durch Behörde außerhalb der

  • AG Berlin-Pankow, 16.12.2021 - 70a II 801/21
  • AG Halle/Saale, 21.02.2011 - 103 II 607/11

    Beratungshilfe: Zumutbarkeit der Beratung durch die Berufsgenossenschaft in einem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2010 - L 7 AS 1242/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2010 - L 7 AS 1226/09
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