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   BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17   

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https://dejure.org/2017,21906
BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21906)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21906)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21906)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen "G-20-Protestcamp" erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    GG, § 15 VersammlG
    Ablehnung des Erlasses einer weiteren eA bzgl eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - Ausgleich zwischen Demonstrationsfreiheit und öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie fachnahen ...

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer weiteren eA bzgl eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - Ausgleich zwischen Demonstrationsfreiheit und öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie fachnahen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen G-20-Protestcamp erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen "G-20-Protestcamp" erfolglos

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schrödingers Camp oder die Versammlungsfreiheit vor dem Gesetz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvR 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; stRspr).
  • BVerfG, 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvR 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; stRspr).
  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K ..., - Bevollmächtigte: Kanzlei Klingner & Kollegen, Budapester Straße 49, 20359 Hamburg - gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 - 4 Bs 125/17 - hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Masing, Paulus und die Richterin Ott gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2017 einstimmig beschlossen:.
  • VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17

    Erfolgloser Eilantrag in Bezug auf die Dauermahnwache "Sleep in - Schlafen gegen

    Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. und 30. Juni 2017 (1 BvR 1387/17) aus, dass nur solche Zelte und Einrichtungen untersagt werden dürften, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienten, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollten.

    Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17 - abrufbar unter http://www.bverfg.de/e/rk20170628 _1bvr138717.html, Rn.22).

    bb) Die danach - entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, a.a.O.) vorsorglich anhand der Maßstäbe des Versammlungsrechts unter Berücksichtigung der insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 GG determinierten verfassungsrechtlichen Grundsätze - vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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