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   BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20   

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BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20 (https://dejure.org/2022,19164)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2022 - 2 BvR 737/20 (https://dejure.org/2022,19164)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 (https://dejure.org/2022,19164)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Zur Verzinsung nicht rechtshängiger Steuererstattungsansprüche nach Nichtigerklärung des zugrundeliegenden Steuergesetzes - hier: kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verzinsung einer Kernbrennstoffsteuererstattung nach Nichtigerklärung des KernbrStG - keine ...

  • Wolters Kluwer

    Verzinsung eines zurückerstatteten Steuerbetrags ab dem Zeitpunkt der Steuerzahlung infolge der Nichtigerklärung des Kernbrennstoffsteuergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht; Haftung für staatliches Unrecht als Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte; ...

  • rewis.io

    Zur Verzinsung nicht rechtshängiger Steuererstattungsansprüche nach Nichtigerklärung des zugrundeliegenden Steuergesetzes - hier: kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verzinsung einer Kernbrennstoffsteuererstattung nach Nichtigerklärung des KernbrStG - keine ...

  • doev.de PDF

    Kein Anspruch auf Verzinsung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Haftung für staatliches Unrecht ist Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte. Diese gewährleisten grundsätzlich angemessene Sekundäransprüche nach Grundrechtsverletzungen. 2. Art und Umfang grundrechtlich radizierter Sekundäransprüche bedürfen der ...

  • rechtsportal.de

    Verzinsung eines zurückerstatteten Steuerbetrags ab dem Zeitpunkt der Steuerzahlung infolge der Nichtigerklärung des Kernbrennstoffsteuergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht; Haftung für staatliches Unrecht als Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte; ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Verzinsung nicht rechtshängiger Steuererstattungsansprüche nach Nichtigerklärung des zugrundeliegenden Steuergesetzes - hier: kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verzinsung einer Kernbrennstoffsteuererstattung nach Nichtigerklärung des KernbrStG - keine ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zu Unrecht entrichtete Kernbrennstoffsteuer - und keine Verzinsung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kernbrennstoffsteuer: Rückerstattung ja, Verzinsung nein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Zinsen für Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer - Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend der Verzinsung zu Unrecht entrichteter Kernbrennstoffsteuer

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 236, GG Art 14, GG Art 3 Abs 1
    Kernbrennstoffsteuer, Prozesszinsen, Zinsen, Rechtshängigkeit, Verzinsung, Erstattung, Erstattungsanspruch, Verfassung, Rechtsstreit, Steuerfestsetzung, Nichtigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Erstattungsanspruch, Steuererstattungsanspruch, Zinsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 162, 325
  • NJW 2022, 2677
  • NVwZ 2022, 1722
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (85)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
    Die allgemeine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (vgl. BTDrucks 11/2157, S. 194; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -, Rn. 124 ff.).

    Bei der Auswahl des Zinsgegenstands und der Bemessung des Zinssatzes kann er typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung leiten lassen (vgl. BVerfGE 158, 282 ).

    Nach Erstattung der gezahlten Steuer verbleibt in einem solchen Fall regelmäßig keine verfassungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung von Grundrechten, die zu kompensieren wäre (vgl. BVerfGE 158, 282 ; sowie BVerfGE 148, 217 ).

    Insbesondere in einem von Niedrig- oder gar Negativzinsen geprägten Umfeld steht es dem Gesetzgeber mithin nach den Grundsätzen des grundrechtlichen Kompensationsanspruchs frei, gänzlich auf eine Verzinsung von Steuererstattungsansprüchen zu verzichten (vgl. BVerfGE 158, 282 ).

    In dem streitgegenständlichen Zeitraum (25. Juli 2016 bis 19. Juni 2017) war das Zinsumfeld von Niedrigzinsen geprägt (vgl. BVerfGE 158, 282 ).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (stRspr; vgl. BVerfGE 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ).

    aa) Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 158, 282 ).

    Der Gesetzgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen typisierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Benachteiligung Einzelner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 158, 282 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen (vgl. BVerfGE 152, 274 m.w.N.; 158, 282 ; stRspr).

    Bei Verzinsungsentscheidungen darf der Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Zinsgegenstands als auch der Bemessung des Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung leiten lassen (vgl. BVerfGE 158, 282 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
    Im Rahmen eines Verfahrens der konkreten Normenkontrolle erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - das Kernbrennstoffsteuergesetz für mit Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG insgesamt unvereinbar und nichtig (BVerfGE 145, 171 ff.).

    Steuerschuldner waren die Betreiber von Kernkraftwerken (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 6 KernbrStG; vgl. BVerfGE 145, 171 ).

    Die Kernbrennstoffsteuer entsprach nicht, wie in § 1 Abs. 1 Satz 2 KernbrStG vorausgesetzt, dem Typus einer Verbrauchsteuer, für die gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG eine Bundeskompetenz bestanden hätte (vgl. BVerfGE 145, 171 ).

    Eine bloße Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz komme bei der von Anfang an mit erheblichen finanzverfassungsrechtlichen Unsicherheiten belasteten Kernbrennstoffsteuer nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 145, 171 ).

    d) Nach Veröffentlichung des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - (BVerfGE 145, 171 ff.) am 7. Juni 2017 hob das Hauptzollamt seinen Steueränderungsbescheid vom 22. Juli 2016 mit Bescheid vom 12. Juni 2017 auf und half dadurch dem Einspruch der Beschwerdeführerin ab.

    § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a AO biete keine Rechtsgrundlage für die begehrte Verzinsung, da der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - (BVerfGE 145, 171 ff.) keine Anfechtung eines Grundlagenbescheids zugrunde liege.

    bb) Zum Zeitpunkt der Vorläufigkeitserklärung durch das Hauptzollamt Osna-brück am 22. Juli 2016 lag dem Bundesverfassungsgericht bereits aufgrund des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 29. Januar 2013 die Frage der Unvereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit dem Grundgesetz zur Entscheidung vor (vgl. BVerfGE 145, 171 ).

    bb) Die Erhebung der kompetenzwidrigen Kernbrennstoffsteuer stellte demnach zumindest einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten (vgl. BVerfGE 145, 171 ff.) Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar.

  • BVerfG, 18.11.2020 - 2 BvR 477/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
    Die Haftung für staatliches Unrecht ist insofern nicht nur eine Ausprägung des Legalitätsprinzips (vgl. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 34 Rn. 12 ; Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 34 Rn. 30; v. Danwitz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 34 Rn. 40; Sauer, Öffentliches Reaktionsrecht, 2021, S. 249 ff.), sondern auch Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte, die insoweit den zentralen Bezugspunkt für die Einstandspflichten des Staates bilden (vgl. Schoch, Die Verwaltung 34 , S. 261 ; Höfling, VVDStRL 61 , S. 260 ; Grzeszick, Rechte und Ansprüche, 2002, S. 358 ff.; Ossenbühl, in: Festschrift für Klaus Stern, 2012, S. 535 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 24); sie folgt dem Grunde nach aus den beeinträchtigten Grundrechten selbst.

    Soweit dies nicht möglich ist, ergeben sich aus ihnen - und nicht allein aus dem auf einer politischen Entscheidung des Gesetzgebers beruhenden einfachen Recht - grundsätzlich auch Kompensationsansprüche, sei es als Schadensersatz-, sei es als Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 25 m.w.N. sowie rechtsvergleichend Rn. 26).

    Ohne grundrechtlich radizierte Sekundäransprüche blieben die Verletzungen grundrechtlich geschützter Interessen jedoch häufig sanktionslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 25 ff.).

    Art und Umfang grundrechtlicher Sekundäransprüche bedürfen vielmehr der Ausgestaltung und Konkretisierung durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 91, 93 ; 125, 175 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

    Der Gesetzgeber ist bei der Regelung grundrechtlicher Sekundäransprüche nicht auf die Regelung formeller Aspekte (etwa Verjährungsfristen) beschränkt, sondern er kann auch materielle Konkretisierungen vornehmen, etwa indem er Subsidiaritätserfordernisse vorsieht, Privilegierungen einführt oder eine gesamtschuldnerische Haftung des Staates gänzlich ausschließt (vgl. BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

    Sofern grundrechtlich radizierte Kompensationsansprüche bestehen, nehmen sie zwar am Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG teil (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 29).

  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 20/22

    Staatshaftungsansprüche wegen des Erlasses eines rechtswidrigen

    Kompensationsansprüche können die Eingriffsintensität mindern und somit zumindest das vollständige Leerlaufen der in Rede stehenden grundrechtlich geschützten Interessen verhindern (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, BeckRS 2022, 18551 Rn. 84 ff; Beschluss vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, NJW 2021, 2108 Rn. 24 ff).

    Der Gesetzgeber ist bei der Regelung grundrechtlicher Sekundäransprüche nicht auf die Regelung formeller Aspekte (etwa Verjährungsfristen) beschränkt, sondern er kann auch materielle Konkretisierungen vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, BeckRS 2022, 18551 Rn. 88 ff).

    Es entspricht vielmehr dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), dass die Fachgerichte die gesetzgeberischen Konkretisierungs- und Ausgestaltungsentscheidungen beachten und nicht durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, BeckRS 2022, 18551 Rn. 114).

  • BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem

    Soweit es im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale auf den Einfluss von Grundrechten ankommt, darf der Maßstab grundsätzlich als geklärt angesehen werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 85 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 24 ff.).

    Voraussetzungen und Umfang von Kompensationsansprüchen, das heißt von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen, bedürfen näherer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 88 m.w.N.); er kann Subsidiaritätserfordernisse vorsehen, Privilegierungen einführen oder die gesamtschuldnerische Haftung des Staates mit anderen Schädigern ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

    Über die Existenz von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen disponieren kann er jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 86; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

  • FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20

    Unionsrechtliche Verzinsung der Erstattung von Importabgaben

    Dem Beklagten ist in diesem Zusammenhang allerdings zuzugeben, dass der nationalen Rechtsordnung ein allgemeiner Zinsanspruch bei behördlichen Erstattungen fremd ist (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2022, 2 BvR 737/20, ZfZ 2022, 265 ff., juris Rn. 95).

    Die diesbezüglich vorzunehmende Unterscheidung ist der besonderen rechtlichen Natur des unionsrechtlichen Zinsanspruchs geschuldet (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2022, aaO, Rn. 95), der diesbezüglich über das grundrechtlich gewährleistete Schutzniveau hinausgeht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.10.2022 - 3 LB 58/14

    Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Verzinsung von Abgabenforderungen

    Auch verfassungsrechtlich bestehen insoweit keine Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 - juris Rn. 97 ff. - Kernbrennstoffsteuer; vgl. zuvor bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 1979 - 1 BvR 594/79 - Leitsatz in juris).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Vorschrift auf Fälle, in denen im Hinblick auf ein Musterverfahren von der gerichtlichen Anfechtung des konkreten Abgabenbescheids abgesehen wurde, nicht anwendbar (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - VII B 40/19 - juris; nachgehend BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 - juris).

  • VGH Bayern, 14.10.2022 - 11 ZB 21.2089

    Parkberechtigung für gewerbliche Anlieger in einem Parklizenzgebiet für Bewohner

    Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 = juris Rn. 91 B.v. 30.6.2022 - 2 BvR 737/20 - juris Rn. 78).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23

    Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer;

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, juris Rn. 102).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2022 - 5 KN 1/20

    Naturschutzverordnung bezüglich eines Binnensees; formelle Anforderungen, insbes.

    Es hat eine objektive berufsregelnde Tendenz (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, juris Rn. 78), denn es richtet sich nach Veranlassung und beabsichtigter Wirkung in erster Linie gegen die zu Erwerbszwecken ausgeübte Fischerei.
  • FG Münster, 24.08.2022 - 7 K 3764/19

    Ansatz von Gewinnzuschlägen bei der Einkommensteuerfestsetzung; Auflösung von

    Dabei kann verfassungsrechtlich lediglich überprüft werden, ob der Zinssatz evident unzureichend ist, den Vorteil realitätsgerecht abzubilden (BVerfG-Beschlüsse vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282, Rn. 115, 149 ff. und vom 30.06.2022 2 BvR 737/20, juris, Rn. 105).
  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 2 U 2/23

    Schadensersatzansprüche nach Rücknahme eines Bescheids auf Zahlung von

    Es gibt auch keine verfassungsrechtliche Pflicht, nach Nichtigerklärung eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht alle Eingriffsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, NVwZ 2022, 1722).
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