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   BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02   

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BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 (https://dejure.org/2002,1558)
BVerfG, Entscheidung vom 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 (https://dejure.org/2002,1558)
BVerfG, Entscheidung vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 (https://dejure.org/2002,1558)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Telemedicus

    Kanzlerduell

  • Wolters Kluwer

    FDP - Freie Demokratische Partei - TV-Duell - Fernsehsendung - Duell - Kanzlerkandidat - Bundeskanzler - Ministerpräsident - Wahlkampf - Teilnahme - Chancengleichheit - Parteien - Wahlwerbesendung

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 38 Abs. 1; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; PartG § 5 Abs. 1; ; PartG § 5 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1; PartG § 5 Abs. 1
    Teilnahme des FDP-Vorsitzenden an der Fernsehsendung "TV-Duell der Kanzlerkandidaten"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "TV-Duell der Kanzlerkandidaten" vor der Bundestagswahl am 22. September 2002

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Endgültig keine Teilnahme Westerwelles an TV-Duell

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Westerwelles Antrag auf Teilnahme an TV-Duell gescheitert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2939
  • DVBl 2002, 1406
  • K&R 2002, 598
  • ZUM 2002, 739
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02
    Die Verfassungsbeschwerde wirft im Wesentlichen nur Fragen der (abgestuften) Chancengleichheit der politischen Parteien auf, zu der sich das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach in grundlegender Weise geäußert hat (vgl. z.B. BVerfGE 14, 121 ; 24, 300 ; 34, 160 ; 48, 271 ).

    Diese Tatsache ist von der Beschwerdeführerin als Folge der bestehenden politischen Kräfteverhältnisse hinzunehmen und verstößt als solche nicht gegen das Recht einer politischen Partei auf Wahrung der Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 24, 300 ).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02
    Die Verfassungsbeschwerde wirft im Wesentlichen nur Fragen der (abgestuften) Chancengleichheit der politischen Parteien auf, zu der sich das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach in grundlegender Weise geäußert hat (vgl. z.B. BVerfGE 14, 121 ; 24, 300 ; 34, 160 ; 48, 271 ).

    Diese Tatsache ist von der Beschwerdeführerin als Folge der bestehenden politischen Kräfteverhältnisse hinzunehmen und verstößt als solche nicht gegen das Recht einer politischen Partei auf Wahrung der Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 24, 300 ).

  • VG Köln, 19.07.2002 - 6 L 1634/02

    Gericht lehnt FDP-Anspruch auf Teilnahme Westerwelles an TV-Duell ab

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02
    b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2002 - 6 L 1634/02 - .
  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02
    Die Verfassungsbeschwerde wirft im Wesentlichen nur Fragen der (abgestuften) Chancengleichheit der politischen Parteien auf, zu der sich das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach in grundlegender Weise geäußert hat (vgl. z.B. BVerfGE 14, 121 ; 24, 300 ; 34, 160 ; 48, 271 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2002 - 8 B 1444/02

    "TV-Duell" ohne Westerwelle

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02
    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 -,.
  • BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 1316/90

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Eilentscheidung nach § 123 VwGO -

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02
    Allerdings dürfen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein redaktionelles Konzept, das die Erfolgsaussichten von Beteiligten am Wahlwettbewerb nachhaltig mindern kann, nicht ohne Rücksicht auf diesen Umstand durchsetzen (vgl. BVerfGE 82, 54 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 1316/90 -, NVwZ 1991, S. 560 f.).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02
    Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ) liegen nicht vor.
  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02
    Nach den tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidungen, gegen die die Beschwerdeführerin beachtliche Einwände nicht erhoben hat, beruht die umstrittene Sendung auf einem schlüssigen und folgerichtig umgesetzten journalistischen Konzept, das unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht (vgl. BVerfGE 97, 298 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.08.1961 - 2 BvR 286/61

    Sendezeit II

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02
    Denn das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht konnten, ohne gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG zu verstoßen, eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit mit der Begründung verneinen, die Beschwerdeführerin sei in der Gesamtheit der wahlbezogenen Sendungen von ARD und ZDF ihrer Bedeutung gemäß berücksichtigt worden (vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfGE 13, 204 ): Das "TV-Duell der Kanzlerkandidaten" findet am 8. September 2002 statt.
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02
    Die Verfassungsbeschwerde wirft im Wesentlichen nur Fragen der (abgestuften) Chancengleichheit der politischen Parteien auf, zu der sich das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach in grundlegender Weise geäußert hat (vgl. z.B. BVerfGE 14, 121 ; 24, 300 ; 34, 160 ; 48, 271 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 10.05.1990 - 1 BvR 559/90

    Abwägung zwischen der redaktionellen Gestaltung einer Wahlwerbesendung und der

  • VG Saarlouis, 24.02.2017 - 3 L 261/17

    Keine Teilnahme der NPD an der "Elefantenrunde" des SR

    Unabhängig von der Frage, ob eine redaktionell gestaltete Sendung eine öffentliche Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 ParteiG darstellt(verneinend VG Köln, Beschluss vom 19.07.2002 - 6 L 1634/02 - bestätigt durch OVG Nordrh. Westf., Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 1444/02 - und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 -, alle juris), haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Bewerber auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen zu beachten.(OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 1444/02 -) Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren.

    14 (14 BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 -, m.w.N., juris).

    Der Antragsgegner hat darüber hinaus durch Vorlage seiner "Konzeption 'Landtagswahl 2017' Stand 16. Februar 2017" detailliert dargelegt, dass und auf welche Weise er auch den zu der "Elefantenrunde" nicht eingeladenen Wahlbewerbern auf andere Weise in seinen Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie über seine Internetpräsenz weitere Publizität verschaffen wird, wodurch er ebenfalls dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit hinreichend Rechnung trägt 18 (18 vgl. zu diesem Kriterium: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 -, m.w.N., juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2023 - 2 B 10899/23

    Parteienrecht

    Denn bei den hier in Rede stehenden redaktionell gestalteten, von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verantworteten Sendungen zu Wahlen handelt es sich nicht um öffentliche Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 PartG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 - OVG 3 B 43/21 -, juris Rn. 20).

    Eine "nachhaltige Minderung" von Erfolgsaussichten der Antragstellerin am Wahlwettbewerb (vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 -, juris Rn.7) ist jedenfalls nicht zu erkennen; erst recht nicht mit der hier geforderten hohen Wahrscheinlichkeit.

    Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Selbst für den - hier nicht vorliegenden Fall - eines Betroffenseins des Grundsatzes der Chancengleichheit in Gestalt einer nachhaltigen Minderung der Wettbewerbschancen einer Partei ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG dann ausscheidet, wenn die Partei in der Gesamtheit des wahlbezogenen Programms ihrer Bedeutung gemäß berücksichtigt worden ist, wobei diese Berücksichtigung ausdrücklich auch in anderen Medien erfolgen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 -, NJW 2002, 2939 [2940]).

  • VG Saarlouis, 07.03.2017 - 3 L 321/17

    Anspruch von Parteien auf Teilnahme an Fernsehsendungen vor einer Wahl

    Eine Pflicht, den Gleichheitssatz strikt oder formal zu beachten, besteht insoweit nicht.(OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 1444/02 - m.w.N., bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 -, m.w.N., juris).

    Ist das nicht der Fall, kann - je nach den Gesamtumständen - auch ein Anspruch auf Teilnahme an einer konkreten Sendung bestehen.(OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 1444/02 - m.w.N., bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 -, m.w.N., juris).

    Bei der in Rede stehenden Sendung handelt es sich um eine redaktionell gestaltete, vom Antragsgegner verantwortete Sendung, die trotz einer von ihr möglicherweise ausgehenden Werbewirkung nicht als Wahlwerbesendung qualifiziert werden kann und schon deshalb nicht dem in PartG § 5 Abs. 1 Satz 1 verwendeten Begriff der öffentlichen Leistung unterfällt.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 -, m.w.N.; vorausgehend OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.08.2002, - 8 B 1444/02 -, beide juris).

    Der Antragsgegner hat darüber hinaus durch Vorlage seiner "Konzeption 'Landtagswahl 2017' Stand 01. März 2017" detailliert dargelegt, dass und auf welche Weise er auch den zu der "Elefantenrunde" nicht eingeladenen Wahlbewerbern auf andere Weise in seinen Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie über seine Internetpräsenz weitere Publizität verschaffen wird, wodurch er ebenfalls dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit hinreichend Rechnung trägt(vgl. zu diesem Kriterium: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 -, m.w.N., juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21

    Rundfunk Berlin-Brandenburg musste Wahlergebnis der Tierschutzpartei nach der

    Hierdurch wird der Kläger als Landesverband einer Partei in seinem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG verletzt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris Rn. 3 ff.; VerfGH Saarbrücken, Beschluss vom 16. März 2017 - Lv 3/17 - juris Rn. 24 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2012 - 13 B 528/12 - juris Rn. 7) und zwar auch in Anbetracht dessen, dass das Recht auf Chancengleichheit hier mit der dem Beklagten zustehenden Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen ist.

    Obwohl redaktionell gestaltete Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Wahlen keine öffentlichen Leistungen im Sinne § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 13 ff.), haben die Rundfunkanstalten die Parteien nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit entsprechend ihrer Bedeutung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG) zu berücksichtigen, die sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorangegangener Wahlen zu Volksvertretungen bemisst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG).

    Darauf wird typischerweise abgestellt, wenn es um die gleichheitswidrige Benachteiligung von Wahlbewerbern geht, die nicht zu bestimmten Diskussionsrunden eingeladen werden (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1 B 201/03 - juris Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2017 - 2 B 340/17 - juris Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 41 ff.; dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris).

  • VG Mainz, 04.10.2023 - 4 L 532/23

    Wahlsendungen des ZDF über die bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und Hessen

    beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Be-.
  • VG Frankfurt/Main, 04.10.2023 - 1 L 3013/23

    Chancengleichheit der Parteien bei der Nachwahlberichterstattung im

    § 5 PartG findet keine (unmittelbare) Anwendung, da jedenfalls redaktionell gestaltete Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, die nicht als Wahlwerbesendung zu qualifizieren sind, nicht dem Begriff der öffentlichen Leistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG unterfallen (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris, Rn. 4).

    Allerdings darf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt auch im Bereich redaktioneller Tätigkeit ein Sendungskonzept, das die Erfolgsaussichten von Beteiligten am Wahlwettbewerb nachhaltig mindern kann, nicht ohne Rücksicht auf das Recht einer politischen Partei auf Wahrung der Chancengleichheit durchsetzen (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris, Rn. 7).

  • VerfGH Saarland, 16.03.2017 - Lv 3/17

    Keine Teilnahme der NPD an der sog. Elefantenrunde des SR -

    Rundfunkanstalten dürfen nämlich vor allem dort, wo sie wie bei redaktionell gestalteten Sendungen ihre grundrechtliche, von Art. 5 Abs. 1 SVerf geschützte Freiheit der Kommunikation (Wendt/Rixecker/Dörr, Verfassung des Saarlandes, Art. 5 Rdn. 10) wahrnehmen, die Bedeutung von politischen Parteien berücksichtigen und ihnen nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit (BVerfG NJW 2002, 2939 - "TV-Duell der Kanzlerkandidaten"; StGH Bremen LVerfGE 5, 175-199) unterschiedlichen Raum gewähren.
  • OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17

    Fehlende Passivlegitimation einer Krankenkasse bei wettbewerbswidriger Werbung in

    Dabei kann sich die Beklagte auf den Schutz aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unabhängig davon berufen, dass sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, denn das Grundrecht steht ohne Rücksicht auf öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung allen natürlichen und juristischen Personen zu (vgl. BVerfG NJW 1998, 2659, 2660; BVerfG NJW 2002, 2939 für öffentliche Rundfunkanstalten).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2012 - 13 B 528/12

    Anspruch einer Partei auf Teilnahme ihres Spitzenkandidaten für die Landtagswahl

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 2 BvR 1332/02 , NJW 2002, 2939.
  • VG Köln, 13.09.2005 - 6 L 1479/05

    "Wahlcheck 2005" in der ARD ohne NPD

    vgl. u.a. Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW, a.a.O.; ebenso Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.8.2002 - 2 BvR 1332/02 - NJW 2002, 2939 (ebenfalls betr. das genannte "TV-Duell" der Kanzlerkandidaten im Jahre 2002).
  • LG Köln, 22.08.2007 - 28 O 152/07

    Pflicht zur Erwähnung aller im Stadtrat der Stadt Köln vertretenen Parteien i.R.

  • OVG Sachsen, 22.03.2006 - 3 BS 79/06

    Teilerfolg der DVU wegen Redezeit im MDR

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