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   BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08   

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BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08 (https://dejure.org/2008,4180)
BVerfG, Entscheidung vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08 (https://dejure.org/2008,4180)
BVerfG, Entscheidung vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 (https://dejure.org/2008,4180)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GG; Art. 104 GG; § 120 StPO; § 112 StPO
    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei einem Strafgefangenen; siebenjährige Verfahrensverzögerung; Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsanspruches bei der Abwägung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Beschleunigungsgebots bei Überhaft - unzureichende Substantiierung der Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses wegen Verfahrensverzögerung

  • Wolters Kluwer

    Spannungsfeld zwischen den legitimen und unabweisbaren staatlichen Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung und dem gewährleisteten Freiheitsrecht der Person; Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft durch das verfassungsrechtliche Erfordernis der ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit des Erlasses eines Haftbefehls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 157
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur verhältnismäßig und damit hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ).

    Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ).

    Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 , sowie BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; BVerfGK 7, 421 ).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Dies ergibt sich auch aus der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Unschuldsvermutung (BVerfGE 19, 342 ).

    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur verhältnismäßig und damit hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ).

    Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn der Vollzug eines Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt wurde (vgl. BVerfGE 53, 152 ; BVerfGK 6, 384 ) oder wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist.

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 , sowie BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; BVerfGK 7, 421 ).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ).

    Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 , sowie BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; BVerfGK 7, 421 ).

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Zur Begründung eines Verfahrenshindernisses bezieht er sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der ausgeführt wird, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung könne "in außergewöhnlichen Einzelfällen" zu einem Verfahrenshindernis führen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung nicht mehr in Betracht komme (vgl. BGHSt 46, 159 ff.).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    b) Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ).
  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    In der Regel sind in jeder Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.1991 - 2 Ws 191/91
    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Auch die Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken; sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 1991 - 2 Ws 191/91 -, NJW 1991, S. 2302).
  • BVerfG, 07.08.1998 - 2 BvR 962/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    In der Regel sind in jeder Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1249/04

    Verfassungsbeschwerde von Magnus Gaefgen erfolglos

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch unzureichend begründeten

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