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   BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08   

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https://dejure.org/2010,102
BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08 (https://dejure.org/2010,102)
BVerfG, Entscheidung vom 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08 (https://dejure.org/2010,102)
BVerfG, Entscheidung vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 (https://dejure.org/2010,102)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 5 Abs 2 Buchst a EGRL 29/2001
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union - hier: Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (Drucker und Plotter) gemäß § 54a UrhG idF vom 25.07.1994

  • webshoprecht.de

    Urheberrechtsabgabe auf Drucker und Plotter

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGH als "gesetzlicher Richter" - Vorlagepflicht an den EuGH

  • unalex.eu

    Art. 267 AEUV

  • kanzlei.biz

    Drucker- und Plotterhersteller doch nicht von Geräteabgabe befreit

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union - hier: Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (Drucker und Plotter) gemäß § 54a UrhG idF vom 25.07.1994

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union - hier: Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (Drucker und Plotter) gemäß § 54a UrhG idF vom 25.07.1994

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Begriffe des "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" und des "gerechten Ausgleichs" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 lit. a) Urheberrechtsrichtlinie im Hinblick auf die Erlaubnis eines Ausschlusses der Urheber digitaler Vorlagen von einem national geltenden System der ...

  • rechtsportal.de

    Auslegung der Begriffe des "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" und des "gerechten Ausgleichs" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 lit. a) Urheberrechtsrichtlinie im Hinblick auf die Erlaubnis eines Ausschlusses der Urheber digitaler Vorlagen von einem national geltenden System der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters mangels Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Geräteabgabe auf Drucker und Plotter

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BVerfG hebt BGH-Entscheidung zur Geräteabgabe für Drucker und Plotter auf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urheberrechtsabgaben und die Vorlagepflicht an den EuGH

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung der Begriffe des "Verfahrens mit ähnlicher Wirkung" und des "gerechten Ausgleichs" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 lit. a) Urheberrechtsrichtlinie im Hinblick auf die Erlaubnis eines Ausschlusses der Urheber digitaler Vorlagen von einem national geltenden System der ...

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Vorlage an den EuGH

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    "Geräteabgabe” nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters mangels Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union

  • ifross.org (Kurzinformation)

    BVerfG rügt BGH-Rechtsprechung zur Geräteabgabe

  • heise.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.01.2008)

    VG Wort geht für Drucker-Urheberpauschale vors Bundesverfassungsgericht

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 533
  • NJW 2011, 288
  • GRUR 2010, 999
  • GRUR Int. 2011, 72
  • MMR 2010, 767
  • K&R 2010, 728
  • ZUM 2010, 874
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    Auszug aus BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
    Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff.; abzurufen über die Homepage des BVerfG).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 90; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 ).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
    Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 79, 1 ).

    Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers können freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

    Eine solche Annahme begegnet im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber (vgl. BVerfGE 31, 229 ) erheblichen Bedenken.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 CILFIT -, amtl.

    Slg. 1982, S. 03415, NJW 1983, S. 1257 ).

    bb) Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O.) ist nicht ersichtlich und wird vom Bundesgerichtshof auch nicht geprüft.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff.; abzurufen über die Homepage des BVerfG).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 90; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 ).

    Dies entspricht dem Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 (a.a.O., Rn. 90), der eine vertretbare Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage verlangt und damit den Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Geltung bringt, nach dem die Beachtung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch die Fachgerichte vom Bundesverfassungsgericht zu kontrollieren ist.

  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Société Anonyme

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 90; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 ).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010, a.a.O.).

    Nach der ständigen Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 ; 10, 19 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 , vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 und vom 25. Februar 2010, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
    Diese Form einer Geräteabgabe hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerfGE 31, 255 ; 79, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1996 - 1 BvR 1767/92 -, GRUR 1997, S. 123).

    Denn die Aneignung fremder Urheberleistung werde von den Geräteherstellern "unmittelbar zweckveranlasst" (vgl. BVerfGE 79, 1 ).

    Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 79, 1 ).

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
    Hier und in einer weiteren Entscheidung zu Telefaxgeräten (vgl. BGHZ 140, 326 ) hat der Bundesgerichtshof betont, es komme bei der Prüfung der Vergütungspflichtigkeit nach § 54a UrhG a.F. nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern auf die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.

    Bei Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug ging der Bundesgerichtshof allerdings von einem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung aus, so dass nicht die gesetzlichen Vergütungssätze der Anlage zu § 54d UrhG a.F., sondern eine geringere "angemessene Vergütung" geschuldet sei, dies auch angesichts der niedrigen Preise, zu denen solche Geräte angeboten würden (vgl. BGHZ 140, 326 ).

    Eine solche Begrenzung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Vergütungspflicht von Telefaxgeräten selbst vorgenommen (vgl. BGHZ 140, 326 ).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
    Dabei hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 79, 29 ).

    Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers können freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
    Ab Inkrafttreten der Richtlinie bestand auch für den Bundesgerichtshof die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, und zwar unabhängig davon, dass die einschlägige Norm vor der Urheberrechtsrichtlinie erlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - Rs. C-212/04 ELOG -, amtl.

    Slg. 2006, S. 1-06057, NJW 2006, S. 2465 m.w.N.).

  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassens einer Vorlage an den EuGH -

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
    Der Gerichtshof hat zwar mit Urteil vom 6. Februar 2003 (- Rs. C-245/00 SENA -, amtl.

    Slg. 2003, S. 1-01251, GRUR 2003, S. 325) zu dem Begriff der "angemessenen Vergütung" in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums Stellung bezogen.

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03

    Vorlagepflicht an den EuGH im Nachprüfungsverfahren

  • BVerfG, 07.10.2009 - 1 BvR 3479/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen § 53 UrhG

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Readerprinter

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89
  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 93/52

    Voraussetzungen für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 04.11.1987 - 1 BvR 1611/84

    Verfassungsmäßigkeit - Zeitschriften - Wartezimmer - Zeitungen

  • BVerfG, 14.10.1959 - 1 BvR 28/58

    Keine Beschwerdebefungnis einer Anwaltskammer hinsichtlich der Grundrecht der

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerfG, 19.09.1996 - 1 BvR 1767/92

    Keine Grundrechtsverletzung durch Vergütungspflicht für Betreiber von

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 3461/08

    SENA

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 506/09

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08

    Die im Treibhausgas-Emissionsgesetz auferlegten Pflichten und getroffenen

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08

    Drucker und Plotter

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05

    Absatzfonds

  • BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 94/05
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht demnach nicht (vgl. dazu allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2010  1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288, unter B.II.1.; vom 6. September 2016  1 BvR 1305/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, 53, Rz 7; vom 6. Oktober 2017  2 BvR 987/16, NJW 2018, 606, Rz 4 ff.; BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 XI R 20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz 79, m.w.N.).
  • BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19

    EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO

    Für die Frage nach einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt es im Ausgangspunkt nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts - hier der DSGVO - an, sondern auf die Beachtung oder Verkennung der Voraussetzungen der Vorlagepflicht nach der Vorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV, die den gesetzlichen Richter im Streitfall bestimmt (vgl. BVerfGE 128, 157 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, Rn. 48).
  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 153/17

    YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen der Nutzer

    Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 149, 126 Rn. 72 f. mwN; vgl. auch BVerfGK 17, 533 [juris Rn. 61] mwN).

    Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist (vgl. BVerfGK 17, 533 [juris Rn. 64]).

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