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   BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20   

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https://dejure.org/2020,24641
BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 (https://dejure.org/2020,24641)
BVerfG, Entscheidung vom 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 (https://dejure.org/2020,24641)
BVerfG, Entscheidung vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 (https://dejure.org/2020,24641)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 4 CoronaVV BE 3, § 15 Abs 1 VersammlG
    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Form einer "Dauermahnwache" gegen staatliche Corona-Eindämmungsmaßnahmen - Unzulässigkeit des Antrags wegen Subsidiarität - Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde nicht offenkundig unzutreffend - Folgenabwägung

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Form einer "Dauermahnwache" gegen staatliche Corona-Eindämmungsmaßnahmen - Unzulässigkeit des Antrags wegen Subsidiarität - Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde nicht offenkundig unzutreffend - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Form einer "Dauermahnwache" gegen staatliche Corona-Eindämmungsmaßnahmen; Unzulässigkeit des Antrags wegen Subsidiarität; Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde nicht offenkundig unzutreffend; Folgenabwägung

  • rechtsportal.de

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Form einer "Dauermahnwache" gegen staatliche Corona-Eindämmungsmaßnahmen; Unzulässigkeit des Antrags wegen Subsidiarität; Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde nicht offenkundig unzutreffend; Folgenabwägung

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Form einer "Dauermahnwache" gegen staatliche Corona-Eindämmungsmaßnahmen - Unzulässigkeit des Antrags wegen Subsidiarität - Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde nicht offenkundig unzutreffend - Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruhe und das Corona-Protestcamp

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Dauermahnwache in Berlin: BVerfG lehnt Eilantrag zu Corona-Protestcamp ab

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt - Corona-Virus

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Der rechtliche Maßstab für Corona-Versammlungsverbote

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin ab - Protestcamp gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Corona: Verbot einer Dauermahnwache in Berlin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1508

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (169)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20
    8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ; 111, 147 ; 128, 226 ).

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ).

    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ).

    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ).

    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

  • BVerfG, 13.08.2019 - 1 BvQ 66/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen mangelndem Vortrag des

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr).

    Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20
    Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen (BVerfGE 87, 399 ).

    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).

    8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ; 111, 147 ; 128, 226 ).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20
    Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - ) im Wesentlichen darauf abgestellt, dass mangels konkreter Angaben des Antragstellers in der Anmeldung zum Zweck der Veranstaltung sowie dazu, ob und in welchem Umfang der begehrte Versammlungsort (Straße des 17. Juni) sowie die vorgesehene Infrastruktur (Schilder, Plakate, Lautsprecheranlage, Bühne, Leinwände, Zelte, Wohnwagen) zur Verwirklichung welcher Versammlungselemente wesensnotwendig seien, nicht feststellbar sei, ob und inwieweit das geplante Protestcamp als Versammlung von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sei.

    Das gilt unabhängig von der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor im Einzelnen ungeklärten Frage, ob und in welchem Umfang Art. 8 Abs. 1 GG die Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen schützt (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 21 f. ).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20
    8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ; 111, 147 ; 128, 226 ).
  • BVerfG, 24.03.2018 - 1 BvQ 18/18

    Einstweilige Anordnung: Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvQ 91/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen vorrangigem

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20

    Unzulässiger Eilantrag auf Erlaubnis einer Versammlung

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

  • BVerfG, 31.05.2020 - 1 BvQ 63/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Beschränkung der Zahl der Teilnehmer einer

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvQ 4/10

    Ablehnung des Erlasses einer eA, die Übertragung des Sorgerechts auf den

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer Versammlung in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der Versammlung im Sinne des Art. 8 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14), der nicht gleichbedeutend mit dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist, die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zu verstehen (vgl. Senat, Urt. v. 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 35; Urt. v. 25.04.2007 - 1 S 2828/06 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 7; Dürig-Friedl/Enders/Enders, 1. Aufl. 2016, VersammlG § 1 Rn. 6; Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 39).
  • OVG Sachsen, 07.11.2020 - 6 B 368/20

    Demonstration Querdenken in Leipzig darf mit Einschränkungen am Augustusplatz

    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    12 Die hier in Rede stehende Verlegung des Versammlungsorts ist auf § 15 Abs. 1 SächsVersG gestützt, wonach die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    In Betracht kommen namentlich Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 a. a. O. Rn. 16).

  • BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20

    Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der

    Es hat sie dort als weitgehend ungeklärt bezeichnet und sie einer Aufbereitung durch die Fachgerichte mit einem sich gegebenenfalls anschließenden verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 21 ff.; dies bestätigend: BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - NVwZ 2020, 1508 Rn. 13).
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