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   BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82   

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https://dejure.org/1987,33
BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 (https://dejure.org/1987,33)
BVerfG, Entscheidung vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 (https://dejure.org/1987,33)
BVerfG, Entscheidung vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 (https://dejure.org/1987,33)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Beamtenversorgung

  • openjur.de

    Beamtenversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, und zwar in der Fassung des Artikels 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrechnung - Rente - Beamte - Rentenversicherung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 76, 256
  • NJW 1988, 1015 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 329
  • DVBl 1988, 191
  • DÖV 1988, 217
 
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Wird zitiert von ... (1096)

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ).
  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 245/17

    Körperschaftsteuergesetz: Vorlagebeschluss: Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 2

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334, 337; 55, 72, 90; 76, 256, 329; 85, 176, 187; 101, 275, 291; 115, 381, 389; 141, 1, 39 Rn. 94).
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