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   BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02   

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https://dejure.org/2002,3159
BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02 (https://dejure.org/2002,3159)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02 (https://dejure.org/2002,3159)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 (https://dejure.org/2002,3159)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 durch sitzungspolizeiliche Anordnung über den Zugang von Berichterstattern in Fällen in denen aufgrund der vorhandenen Raumkapazität nicht alle teilnahmewilligen Medienvertreter zu den mündlichen Verhandlungen zugelassen werden können

  • Telemedicus

    Zugang von Journalisten in überfüllten Gerichtssaal

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf einstweilige Anordnung - Zugang von Berichterstattern - Sitzungssaal - Strafverfahren - Pressevertretung - Bestimmte Anzahl von Sitzplätzen - Sicherheitsverfügung - Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten - Rundfunkfreiheit - Informationsfreiheit - ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GVG §§ 169 177
    Zugang von Journalisten zu einer Gerichtsverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 500
  • NVwZ 2003, 600 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die maßgebenden Rechtsfragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 103, 44).

    Die Freiheit des Zugangs einer Rundfunkanstalt oder eines Rundfunkjournalisten zu einer Gerichtsverhandlung fällt in den Schutzbereich der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Von seiner Ordnungsgewalt ist die Befugnis umfasst, nähere Regeln für den Zugang zum Sitzungssaal und für das Verhalten in ihm zu erlassen (vgl. BVerfGE 103, 44, 61 ff.>) und damit auch die Verteilung knapper Sitzplätze an Journalisten zu ordnen.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2001 dargelegt hat, richtet sich die Zugänglichkeit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffen das duale System der Rundfunkversorgung und in ihm die Sicherung von Programmangeboten an die Gesamtheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 ; 90, 27 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffen das duale System der Rundfunkversorgung und in ihm die Sicherung von Programmangeboten an die Gesamtheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die Aufstellung und Handhabung solcher Regeln unterliegt als Anwendung einfachen Gesetzesrechts einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen, insbesondere ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffen das duale System der Rundfunkversorgung und in ihm die Sicherung von Programmangeboten an die Gesamtheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 ; 90, 27 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffen das duale System der Rundfunkversorgung und in ihm die Sicherung von Programmangeboten an die Gesamtheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
  • BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 990/13

    Einstweilige Anordnung; Medienberichterstattung über ein Strafverfahren

    Allerdings ist die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben grundsätzlich eine Frage, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheidet und die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt (vgl. BVerfGE 103, 44 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500).

    Danach ist zwar grundsätzlich auch der Rückgriff auf das Prioritätsprinzip möglich (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500).

    Nicht geklärt, aber auch nicht ausgeschlossen ist, ob in bestimmten Situationen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Medienvertretern verfassungsrechtlich zulässig oder geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 ).

  • BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20

    Syrien-Folterprozess - Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von

    Allerdings sind die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienvertreter, die Verteilung knapper Sitzplätze, die Zulassung von Arbeitsgeräten wie Laptops und anderen Hilfsmitteln und die Festlegung infektionsschützender Maßnahmen im Gerichtssaal grundsätzlich Fragen, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheiden und die der Prozessleitung der jeweiligen Vorsitzenden in dem Gerichtsverfahren obliegen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01

    Keine Verletzung der Berichterstattungsfreiheit durch sitzungspolizeiliche

    Dies schließt auch nähere Regeln für die Verteilung knapper Sitzplätze an Journalisten ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 ).

    Eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts der Pressefreiheit lässt es dabei auch nicht erkennen, wenn der Vorsitzende hierbei dem Interesse an praktikabler Handhabbarkeit seiner Anordnungen einen Vorrang vor umfassender Ausschöpfung denkbarer Differenzierungsmöglichkeiten einräumt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 .).

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