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   BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16   

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https://dejure.org/2019,36496
BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16 (https://dejure.org/2019,36496)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.2019 - 2 BvR 980/16 (https://dejure.org/2019,36496)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 980/16 (https://dejure.org/2019,36496)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilantrag gegen die Wiederaufnahme des Anleihenkaufprogramms der Europäischen Zentralbank erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 127 AEUV, Art 127 ff AEUV, Art 10.2 ESZB/EZBSa, EUBes 2015/10
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des Ankaufs von Staatsanleihen durch die Bundesbank im Rahmen des PSPP (Public Sector Purchase Programme) - unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache - kein schwerer Nachteil mit Blick auf bevorstehende ...

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des Ankaufs von Staatsanleihen durch die Bundesbank im Rahmen des PSPP (Public Sector Purchase Programme) - unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache - kein schwerer Nachteil mit Blick auf bevorstehende ...

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des Ankaufs von Staatsanleihen durch die Bundesbank im Rahmen des PSPP (Public Sector Purchase Programme) - unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache - kein schwerer Nachteil mit Blick auf bevorstehende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederaufnahme des Anleihenkaufprogramms der Europäischen Zentralbank

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag: Neue EZB-Anleihenkäufe auch mit der Bundesbank

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 152, 63
  • EuZW 2019, 946
  • WM 2019, 2152
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvR 859/15

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anleihenkaufprogramm

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16
    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; stRspr).

    Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller nur um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme geht (vgl. BVerfGE 147, 39 ).

    Mit der Unterbrechung der Anleihekäufe durch die Bundesbank würde die Zielsetzung des PSPP, durch eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen eine Transmission der geldpolitischen Effekte des Programms auf die Realwirtschaft und dadurch eine Anhebung der Inflation auf knapp 2 % zu bewirken, aufgrund des prozentualen Anteils der von der Bundesbank getätigten Ankäufe jedenfalls stark eingeschränkt oder womöglich sogar verhindert werden (BVerfGE 147, 39 ).

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16
    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; stRspr).

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 130, 367 ).

  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16
    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; stRspr).

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 130, 367 ).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16
    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; stRspr).
  • EuGH, 11.12.2018 - C-493/17

    Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16
    Soweit die Antragsteller beantragen, die Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen das PSPP Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben, fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich dieser bereits auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 18. Juli 2017 (BVerfGE 146, 216) mit den auch für den vorliegenden Antrag relevanten Rechtsfragen im Urteil vom 11. Dezember 2018 (Weiss, C-493/17, EU:C:2018:1000) befasst hat.
  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 130, 367 ).
  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16
    Soweit die Antragsteller beantragen, die Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen das PSPP Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben, fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich dieser bereits auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 18. Juli 2017 (BVerfGE 146, 216) mit den auch für den vorliegenden Antrag relevanten Rechtsfragen im Urteil vom 11. Dezember 2018 (Weiss, C-493/17, EU:C:2018:1000) befasst hat.
  • BVerfG, 09.11.1962 - 1 BvR 586/62

    Keine einstweilige Anordnung egegen die Durchsuchung von Verlagsräumen -

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16
    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ).
  • BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16
    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16
    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ).
  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

  • BVerfG, 18.12.1962 - 2 BvR 569/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zwangsversteigerung

  • ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20

    Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung

    Die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für eine "ultra-vires-Kontrolle" liegen nicht vor (vgl. zu diesen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2020 - 2 BvR 2211/18 , Juris Rn. 5; BVerfG, Urteil vom 05.05.2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, Juris Rn. 110 ff.; Urteil vom 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14, Juris Rn. 151 ff.).

    Diese müssen offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung sein." (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2020 - 2 BvR 2211/18 , Juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner BVerfG, Urteil vom 05.05.2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, Juris Rn. 110 ff.).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 ; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ).

    Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme und nicht nur um eine vorläufige Regelung geht (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ).

    Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 130, 367 ; 147, 39 ; 152, 63 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    a) Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme und nicht nur um eine vorläufige Regelung geht (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ; 159, 40 ).

    Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 111, 147 ; 130, 367 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 147, 39 ; 152, 63 ; 155, 357 ; 157, 332 ; 160, 177 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 104 - Wiederholungswahl Berlin - eA).

  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; 152, 63 - Einstweilige Anordnung PSPP II; stRspr), denn sie soll einen Zustand lediglich vorläufig regeln (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ; 152, 63 ).

    Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller um eine eilige Entscheidung über die Hauptsache und nicht nur um eine vorläufige Regelung geht (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller wegen des Eintritts vollendeter Tatsachen bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 147, 39 ; 152, 63 ).

  • ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18

    Zahlung von Überstundenvergütung als Anspruch eines Arbeitnehmers für die

    Die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für eine "ultra-vires-Kontrolle" liegen nicht vor (vgl. zu diesen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2020 - 2 BvR 2211/18, Juris Rn. 5; BVerfG, Urteil vom 05.05.2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, Juris Rn. 110 ff.; Urteil vom 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14, Juris Rn. 151 ff.).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Gegenstandswertfestsetzung in Sachen "Anleihenkaufprogramm der EZB"

    - 2 BvR 980/16 -.
  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

    Bei der Beurteilung seien auch die Grundsätze des PSPP-Urteils des BVerfG vom 05.05.2020 2 BvR 859/15 - 2 BvR 1651/15 - 2 BvR 2006/15 - 2 BvR 980/16 - zu berücksichtigen.

    Die Geltung eines Individualrechtsschutzes bezogen auf das GATS-Abkommen lässt sich auch nicht aus den Gründen des von der Klägerin zitierten Urteils des BVerfG vom 05.05.2020 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 (BVerfGE 154, 17) ableiten.

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 859/15

    Abtrennung von Verfahren in Verfassungsbeschwerdeverfahren bezüglich

    - 2 BvR 980/16 -.
  • VerfGH Saarland, 28.10.2020 - Lv 22/20
    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wäre jedoch nur dann anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 152, 63).
  • BVerfG, 07.09.2021 - 2 BvR 729/21

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig und Nichtannahme einer

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Äußerungen der Richterin Wallrabenstein im Zusammenhang mit dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Anleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 - für die gänzlich anders gelagerte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers bedeutsam sein sollten.
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