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   BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18   

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BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18 (https://dejure.org/2021,50365)
BVerfG, Entscheidung vom 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18 (https://dejure.org/2021,50365)
BVerfG, Entscheidung vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18 (https://dejure.org/2021,50365)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO; § 97 Abs. 1 StPO; § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 102 StPO; § 103 StPO; § 110 StPO; § 160a Abs. 4 StPO; § 370 Abs. 1 AO
    Vorläufige Sicherstellung von Datenträgern und Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht bei einem Berufsgeheimnisträger (Beschlagnahmeverbot beim Steuerberater des Beschuldigten; Rückausnahme bei Tatverdacht gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten; Sichtungsverfahren als ...

  • Burhoff online

    Vorläufige Sicherstellung von Datenträgern, Beschlagnahmeverbot, Steuerberater, Tatverdacht

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots durch vorläufige Sicherstellung von Gegenständen eines nicht selbst beschuldigten Steuerberaters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO, § 97 Abs 1 StPO, § 97 Abs 2 S 2 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots im Ermittlungsverfahren durch vorläufige Sicherstellung von Unterlagen und Daten eines (nicht selbst beschuldigten) Steuerberaters in Widerspruch zu §§ 97, 160a StPO - Ausnahme des § 97 Abs 2 S 2 StPO (bzw ...

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG, § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO, § 97 Abs. 1 StPO, § 97 Abs. 2 S. 2 StPO, § 102 StPO, § 103 StPO, § 105 StPO § 160a Abs. 1 StPO, § 160a Abs. 4 S. 1 StPO
    GG, BVerfGG, StPO

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots im Ermittlungsverfahren durch vorläufige Sicherstellung von Unterlagen und Daten eines (nicht selbst beschuldigten) Steuerberaters in Widerspruch zu §§ 97, 160a StPO - Ausnahme des § 97 Abs 2 S 2 StPO (bzw ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots im Ermittlungsverfahren durch vorläufige Sicherstellung von Unterlagen und Daten eines (nicht selbst beschuldigten) Steuerberaters in Widerspruch zu §§ 97 , 160a StPO ; Ausnahme des § 97 Abs. 2 S. 2 StPO (bzw ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrige Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume eines Beschuldigten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungswidrige Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume eines Beschuldigten

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots im Ermittlungsverfahren durch vorläufige Sicherstellung von Unterlagen und Daten eines (nicht selbst beschuldigten) Steuerberaters in Widerspruch zu §§ 97, 160a StPO - Ausnahme des § 97 Abs 2 S 2 StPO (bzw ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verletzung des Willkürverbots durch Bestätigung der ohne konkreten Tatverdacht erfolgten vorläufigen Sicherstellung diverser Aktenordner sowie Datensätzen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Durchsuchung/Sicherstellung von Datenträgern - "zu späten Tatverdacht”

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und die rechtswidrige Durchsuchung beim Steuerberater

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 50
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 20.09.2018 - 2 BvR 708/18

    Auswertung sichergestellter Datenträger (Verdacht des Besitzes

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18
    Es wird noch dem Stadium der Durchsuchung zugeordnet, ist aber durch die Wegnahme von Sachen aus dem Gewahrsam der Betroffenen in seinen Wirkungen der Beschlagnahme angenähert (vgl. BVerfGK 1, 126 ; 15, 225 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 23).

    Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 und des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 treffen keine endgültige Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 StPO, sondern sind als Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auszulegen (vgl. BVerfGE 124, 43 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 u.a. -, juris, Rn. 36; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 12, 22; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris, Rn. 8).

    c) Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen einer Durchsuchung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchsicht vorliegen (vgl. BVerfGK 1, 126 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25).

    Ungeeignet ist die Durchsicht insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25).

    d) Im vorliegenden Verfahren fehlt es an verfassungsrechtlich vertretbaren Ausführungen zur Zulässigkeit der vorläufigen Sicherstellung im Hinblick auf etwaige Beschlagnahmeverbote im Sinne des § 97 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 80; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 45; Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, Rn. 137; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2003 - 2 BvR 306/03 -, Rn. 6 f.; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 97 StPO Rn. 37).

    bb) Ein Beschlagnahmeverbot kommt zwar gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO - ähnlich wie beim vom Landgericht geprüften § 160a Abs. 4 Satz 1 StPO - bei einem selbst beschuldigten Zeugnisverweigerungsberechtigten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 42).

    Der Verzicht auf einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt einerseits bei gleichzeitiger Verneinung eines etwaigen Beschlagnahmeverbots wegen der potentiellen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers andererseits ist widersprüchlich und kombiniert in nicht mehr vertretbarer Weise die Voraussetzungen einer Durchsicht beim Verdächtigen und beim Nichtverdächtigen mit dem Ergebnis, dass zum fachgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt weder ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer erforderlich ist, noch die mögliche Einschlägigkeit von Beschlagnahmeverboten gemäß § 97 Abs. 1 StPO und damit die Eignung und Angemessenheit der Durchsicht überhaupt näher zu prüfen und zu begründen wären (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 80; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 45; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2003 - 2 BvR 306/03 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 20.11.2019 - 2 BvR 31/19

    Wohnungsdurchsuchung und Auswertung sichergestellter Datenträger

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18
    Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 und des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 treffen keine endgültige Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 StPO, sondern sind als Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auszulegen (vgl. BVerfGE 124, 43 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 u.a. -, juris, Rn. 36; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 12, 22; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris, Rn. 8).

    c) Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen einer Durchsuchung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchsicht vorliegen (vgl. BVerfGK 1, 126 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25).

    Insbesondere kann dahinstehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde weder eine Grundrechtsverletzung durch die Besitzentziehung nach Art. 14 Abs. 1 GG noch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 u.a. -, juris, Rn. 37) und insbesondere nicht dazu vorträgt, ob und gegebenenfalls welche seiner persönlichen Daten und nicht lediglich solche der Partnerschaftsgesellschaft von der Sicherstellung betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, Rn. 39, 44-46, 52).

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18
    d) Im vorliegenden Verfahren fehlt es an verfassungsrechtlich vertretbaren Ausführungen zur Zulässigkeit der vorläufigen Sicherstellung im Hinblick auf etwaige Beschlagnahmeverbote im Sinne des § 97 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 80; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 45; Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, Rn. 137; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2003 - 2 BvR 306/03 -, Rn. 6 f.; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 97 StPO Rn. 37).

    aa) Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass das Landgericht ohne nähere Erörterung allein auf § 160a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 StPO abstellt, der nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO verweist, obwohl der Beschwerdeführer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (nicht aber Rechtsanwalt) ist und zudem ein gemäß § 160a Abs. 5 StPO nach herrschender Ansicht vorrangiges Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO im Raum steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 73-76), das auch Gegenstände im Gewahrsam eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters umfasst.

    Der Verzicht auf einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt einerseits bei gleichzeitiger Verneinung eines etwaigen Beschlagnahmeverbots wegen der potentiellen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers andererseits ist widersprüchlich und kombiniert in nicht mehr vertretbarer Weise die Voraussetzungen einer Durchsicht beim Verdächtigen und beim Nichtverdächtigen mit dem Ergebnis, dass zum fachgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt weder ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer erforderlich ist, noch die mögliche Einschlägigkeit von Beschlagnahmeverboten gemäß § 97 Abs. 1 StPO und damit die Eignung und Angemessenheit der Durchsicht überhaupt näher zu prüfen und zu begründen wären (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 80; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 45; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2003 - 2 BvR 306/03 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18
    Es wird noch dem Stadium der Durchsuchung zugeordnet, ist aber durch die Wegnahme von Sachen aus dem Gewahrsam der Betroffenen in seinen Wirkungen der Beschlagnahme angenähert (vgl. BVerfGK 1, 126 ; 15, 225 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 23).

    c) Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen einer Durchsuchung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchsicht vorliegen (vgl. BVerfGK 1, 126 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25).

    Dabei müssen die Gründe der Durchsicht mit den Gründen für die Anordnung der Durchsuchung nicht notwendigerweise identisch sein und können im Detail andere Voraussetzungen bestehen als für die Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGK 1, 126 ).

  • BVerfG, 01.07.2003 - 2 BvR 306/03

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Durchsuchung und

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18
    d) Im vorliegenden Verfahren fehlt es an verfassungsrechtlich vertretbaren Ausführungen zur Zulässigkeit der vorläufigen Sicherstellung im Hinblick auf etwaige Beschlagnahmeverbote im Sinne des § 97 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 80; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 45; Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, Rn. 137; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2003 - 2 BvR 306/03 -, Rn. 6 f.; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 97 StPO Rn. 37).

    Der Verzicht auf einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt einerseits bei gleichzeitiger Verneinung eines etwaigen Beschlagnahmeverbots wegen der potentiellen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers andererseits ist widersprüchlich und kombiniert in nicht mehr vertretbarer Weise die Voraussetzungen einer Durchsicht beim Verdächtigen und beim Nichtverdächtigen mit dem Ergebnis, dass zum fachgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt weder ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer erforderlich ist, noch die mögliche Einschlägigkeit von Beschlagnahmeverboten gemäß § 97 Abs. 1 StPO und damit die Eignung und Angemessenheit der Durchsicht überhaupt näher zu prüfen und zu begründen wären (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 80; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 45; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2003 - 2 BvR 306/03 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 15.08.2014 - 2 BvR 969/14

    Verfassungsbeschwerde und Eilrechtsschutzantrag des ehemaligen

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18
    d) Im vorliegenden Verfahren fehlt es an verfassungsrechtlich vertretbaren Ausführungen zur Zulässigkeit der vorläufigen Sicherstellung im Hinblick auf etwaige Beschlagnahmeverbote im Sinne des § 97 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 80; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 45; Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, Rn. 137; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2003 - 2 BvR 306/03 -, Rn. 6 f.; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 97 StPO Rn. 37).

    Der Verzicht auf einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt einerseits bei gleichzeitiger Verneinung eines etwaigen Beschlagnahmeverbots wegen der potentiellen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers andererseits ist widersprüchlich und kombiniert in nicht mehr vertretbarer Weise die Voraussetzungen einer Durchsicht beim Verdächtigen und beim Nichtverdächtigen mit dem Ergebnis, dass zum fachgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt weder ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer erforderlich ist, noch die mögliche Einschlägigkeit von Beschlagnahmeverboten gemäß § 97 Abs. 1 StPO und damit die Eignung und Angemessenheit der Durchsicht überhaupt näher zu prüfen und zu begründen wären (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 80; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 45; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2003 - 2 BvR 306/03 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 29.07.2020 - 2 BvR 1188/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18
    Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1188/18 -, juris, Rn. 63 m.w.N.).

    Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1188/18 -, juris, Rn. 67 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18
    Dieses Verfahrensstadium ist damit der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 113, 29 ; 124, 43 ).

    d) Im vorliegenden Verfahren fehlt es an verfassungsrechtlich vertretbaren Ausführungen zur Zulässigkeit der vorläufigen Sicherstellung im Hinblick auf etwaige Beschlagnahmeverbote im Sinne des § 97 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 80; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 45; Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, Rn. 137; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2003 - 2 BvR 306/03 -, Rn. 6 f.; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 97 StPO Rn. 37).

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08

    Durchsuchung von Kanzleiräumen von Rechtsanwälten als nichtverdächtige Dritten

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18
    Es wird noch dem Stadium der Durchsuchung zugeordnet, ist aber durch die Wegnahme von Sachen aus dem Gewahrsam der Betroffenen in seinen Wirkungen der Beschlagnahme angenähert (vgl. BVerfGK 1, 126 ; 15, 225 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 23).

    Sind jedoch die Voraussetzungen einer Durchsuchung zum Entscheidungszeitpunkt über die Durchsicht nicht mehr gegeben, dann ist auch die Durchsicht als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig (vgl. BVerfGK 15, 225 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1111/08 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18
    Dieses Verfahrensstadium ist damit der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 113, 29 ; 124, 43 ).

    Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 und des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 treffen keine endgültige Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 StPO, sondern sind als Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auszulegen (vgl. BVerfGE 124, 43 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 u.a. -, juris, Rn. 36; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, Rn. 12, 22; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BGH, 28.06.2001 - 1 StR 198/01

    Beschlagnahmeverbot; Verwertungsverbot; Recht auf konkrete und angemessene

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 2030/04

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Bestehen von Verdachtsgründen; keine

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BVerfG, 29.04.2007 - 2 BvR 2601/06

    Anforderungen an den Anfangsverdacht als Voraussetzung für eine Durchsuchung beim

  • BVerfG, 01.08.2014 - 2 BvR 200/14

    Durchsuchung (Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Schriften;

  • BGH, 05.08.2003 - 2 BJs 11/03

    Beschlagnahme; Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung (Zulässigkeit einer

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 19.06.2008 - 2 BvR 1111/08

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Gehörsverletzung

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BGH, 18.05.2022 - StB 17/22

    Beschwerde gegen eine richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung

    Es ist noch Teil der fortdauernden Durchsuchung (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, juris Rn. 44 mwN; BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - StB 4/18, juris Rn. 10; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 10 ff.).

    Die Gründe der Durchsicht müssen mit denen für die Anordnung der Durchsuchung auch nicht vollständig identisch sein; im Detail können andere Voraussetzungen bestehen als für die Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, juris Rn. 46 mwN).

  • BGH, 23.08.2023 - StB 47/23

    Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im

    Mithin ist das Erfordernis eines (fortbestehenden) Anfangsverdachts auch zum Zeitpunkt der richterlichen Bestätigung einer nichtrichterlichen Beschlagnahme oder Anordnung der vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Gegenständen zur Durchsicht erfüllt (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, wistra 2022, 287 Rn. 46; vom 20. November 2019 - 2 BvR 886/19 u.a., NJW 2020, 384 Rn. 39; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7; vom 30. März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 39; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12; MüKoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 98 Rn. 32, § 110 Rn. 1, 22; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 9).

    Bei Erlass des angefochtenen Bestätigungsbeschlusses stand und zum jetzigen Zeitpunkt steht daher zu vermuten, dass die (weitere) Untersuchung der Mobiltelefone und des Tablets zum Auffinden beweisrelevanter Daten führen wird (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, wistra 2022, 287 Rn. 46; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7, 28; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12).

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.11.2022 - 12 Qs 49/22

    Zu den Anforderungen an einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluss.

    Die Mitnahme sichergestellter Unterlagen zur Durchsicht ist noch Teil der fortdauernden Durchsuchung (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, juris Rn. 44 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21

    Erfolglose Beschwerde gegen truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung

    Die Durchsicht ist zwar angesichts der fortdauernden Besitzentziehung in ihrer Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert, ist aber noch Teil der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18 - juris Rn. 44 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.09.2022 - 2 WDB 6.22

    Teilweise begründete Beschwerde gegen truppendienstrichterliche

    Die Durchsicht ist zwar angesichts der fortdauernden Besitzentziehung in ihrer Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert, ist aber noch Teil der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18 - juris Rn. 44 m. w. N.).
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