Rechtsprechung
   BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/2000   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1907
BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/2000 (https://dejure.org/2000,1907)
BVerfG, Entscheidung vom 31.01.2000 - 2 BvR 104/2000 (https://dejure.org/2000,1907)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/2000 (https://dejure.org/2000,1907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Nachträgliches Ruhen der Verjährung

§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB;

Art. 103 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Taten - Rückwirkende Strafbegründung und Strafschärfung - Strafbarkeit - Verlängerung oder Aufhebung der Verjährungsfristen - Schutz des Vertrauens auf Verjährungsregel

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 2; ; BVerfGG § ... 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1 n.F.; ; StGB § 177 Abs. 2 a.F.; ; StGB § 178 a.F.; ; StGB § 53; ; StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 176; ; StGB § 177; ; StGB § 178; ; StGB § 179

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 2; StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1
    Ruhen der Verjährung bei Sexualstraftaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber nach Begehung von Straftaten das "Ruhen der Verjährung" anordnet, hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Straftäters

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber nach Begehung von Straftaten das "Ruhen der Verjährung" anordnet

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn bei Kindesmissbrauch

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1554
  • NStZ 2000, 251
  • NStZ 2001, 81 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.02.1997 - 5 StR 606/96

    Verjährungsbeginn bei Vergewaltigungshandlungen an Minderjährigen - Formelle

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00
    Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - das Ruhen der Verjährung auch für Taten angeordnet wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind, sofern ihre Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht bereits verjährt gewesen ist (Art. 2 30. StRÄndG; vgl. neben BVerfGE 72, 200 die - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs: BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 5; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 - und zuletzt BGH, Urt. vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 565/99 - im Ergebnis zustimmend auch Fischer in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 78b Rn. 3 f.).
  • BVerfG, 15.11.1978 - 2 BvL 13/77

    Verfassungsmäßigkeit der Verjährungshemmung gem. § 78b StGB

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00
    Dies gilt für den Maßstab, der bei der Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen von Verfassungs wegen anzulegen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ), ebenso wie für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Frage, inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiges Verfassungsrecht einem durch den Gesetzgeber angeordneten Ruhen der Verfolgungsverjährung und einer damit bewirkten rückwirkenden Verlängerung von Verjährungsfristen entgegensteht (vgl. insbesondere BVerfGE 25, 269 ; ferner bereits BVerfGE 1, 418 und 50, 42 ; Kammerbeschluss vom 30. Mai 1994 - 2 BvR 746/94 - = NJW 1995, S. 1145).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00
    Dies gilt für den Maßstab, der bei der Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen von Verfassungs wegen anzulegen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ), ebenso wie für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Frage, inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiges Verfassungsrecht einem durch den Gesetzgeber angeordneten Ruhen der Verfolgungsverjährung und einer damit bewirkten rückwirkenden Verlängerung von Verjährungsfristen entgegensteht (vgl. insbesondere BVerfGE 25, 269 ; ferner bereits BVerfGE 1, 418 und 50, 42 ; Kammerbeschluss vom 30. Mai 1994 - 2 BvR 746/94 - = NJW 1995, S. 1145).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00
    Dies gilt für den Maßstab, der bei der Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen von Verfassungs wegen anzulegen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ), ebenso wie für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Frage, inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiges Verfassungsrecht einem durch den Gesetzgeber angeordneten Ruhen der Verfolgungsverjährung und einer damit bewirkten rückwirkenden Verlängerung von Verjährungsfristen entgegensteht (vgl. insbesondere BVerfGE 25, 269 ; ferner bereits BVerfGE 1, 418 und 50, 42 ; Kammerbeschluss vom 30. Mai 1994 - 2 BvR 746/94 - = NJW 1995, S. 1145).
  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96

    Verjährung bei Vergewaltigung

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00
    Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - das Ruhen der Verjährung auch für Taten angeordnet wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind, sofern ihre Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht bereits verjährt gewesen ist (Art. 2 30. StRÄndG; vgl. neben BVerfGE 72, 200 die - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs: BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 5; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 - und zuletzt BGH, Urt. vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 565/99 - im Ergebnis zustimmend auch Fischer in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 78b Rn. 3 f.).
  • BVerfG, 30.05.1994 - 2 BvR 746/94

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Verjährung nach § 78b Abs. 4 StGB

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00
    Dies gilt für den Maßstab, der bei der Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen von Verfassungs wegen anzulegen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ), ebenso wie für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Frage, inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiges Verfassungsrecht einem durch den Gesetzgeber angeordneten Ruhen der Verfolgungsverjährung und einer damit bewirkten rückwirkenden Verlängerung von Verjährungsfristen entgegensteht (vgl. insbesondere BVerfGE 25, 269 ; ferner bereits BVerfGE 1, 418 und 50, 42 ; Kammerbeschluss vom 30. Mai 1994 - 2 BvR 746/94 - = NJW 1995, S. 1145).
  • BGH, 21.01.1998 - 2 StR 498/97

    Sexueller Missbrauch von Kindern

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00
    Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - das Ruhen der Verjährung auch für Taten angeordnet wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind, sofern ihre Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht bereits verjährt gewesen ist (Art. 2 30. StRÄndG; vgl. neben BVerfGE 72, 200 die - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs: BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 5; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 - und zuletzt BGH, Urt. vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 565/99 - im Ergebnis zustimmend auch Fischer in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 78b Rn. 3 f.).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00
    Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - das Ruhen der Verjährung auch für Taten angeordnet wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind, sofern ihre Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht bereits verjährt gewesen ist (Art. 2 30. StRÄndG; vgl. neben BVerfGE 72, 200 die - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs: BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 5; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 - und zuletzt BGH, Urt. vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 565/99 - im Ergebnis zustimmend auch Fischer in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 78b Rn. 3 f.).
  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99

    Strafverfolgungsverjährung; Frist; Ruhen; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Art.

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00
    Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - das Ruhen der Verjährung auch für Taten angeordnet wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind, sofern ihre Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht bereits verjährt gewesen ist (Art. 2 30. StRÄndG; vgl. neben BVerfGE 72, 200 die - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs: BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 5; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 - und zuletzt BGH, Urt. vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 565/99 - im Ergebnis zustimmend auch Fischer in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 78b Rn. 3 f.).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00
    Dies gilt für den Maßstab, der bei der Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen von Verfassungs wegen anzulegen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ), ebenso wie für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Frage, inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiges Verfassungsrecht einem durch den Gesetzgeber angeordneten Ruhen der Verfolgungsverjährung und einer damit bewirkten rückwirkenden Verlängerung von Verjährungsfristen entgegensteht (vgl. insbesondere BVerfGE 25, 269 ; ferner bereits BVerfGE 1, 418 und 50, 42 ; Kammerbeschluss vom 30. Mai 1994 - 2 BvR 746/94 - = NJW 1995, S. 1145).
  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18

    BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen

    a) Verjährungsvorschriften unterliegen nicht dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie lediglich die Verfolgbarkeit der Tat regeln und deren Strafbarkeit bzw. deren Unrecht und Schuld unberührt lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 1952 - 1 BvR 612/52, BVerfGE 1, 418, 423; vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 284 ff.; vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 195; ferner Hennecke, NZWiSt 2018, 121, 124).

    Abweichend hiervon läge eine unechte Rückwirkung vor, wenn es nur um die Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen in die Zukunft hinein ginge (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290 f.; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251; zu einer ähnlichen Abgrenzung zur Entfristung der Sicherungsverwahrung s. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 184).

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Die Verjährungsvorschriften begründen indes keine Maßstäbe für eine angemessene staatliche Sanktion für eine begangene Straftat; sie regeln vielmehr - unabhängig davon, welchen Sinn und Zweck man der Verjährung im Einzelnen beimisst (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 293 ff.; Asholt, Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 90 ff.; Hörnle in Festschrift Beulke, 2015, S. 115 ff.; Schiemann, NStZ 2016, 336) - die Verfolgbarkeit der Tat und lassen deren Strafbarkeit bzw. deren Unrecht und die Schuld des Täters unberührt (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 287, 294; vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Zu der Frage einer rückwirkenden Verlängerung von Verjährungszeiträumen, die gleichfalls eine Verfahrensvoraussetzung betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht (zuletzt NStZ 2000, 251) mehrmals entschieden, daß das Rückwirkungsverbot nichts über den Zeitraum besagt, während dessen die begangene Straftat verfolgt und geahndet werden kann.
  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Demgegenüber betreffen die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung ausschließlich die Verfolgbarkeit der Tat (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251); nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen nicht mehr möglich, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB.
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Dennoch ist diese Wertung verfassungskonform (vgl. zu früheren Fassungen BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NJW 2000, 1554 mwN) und mithin von den Gerichten zu akzeptieren.
  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 122/05

    Verjährung (milderes Recht); Qualifikation; Regelbeispiel; Geltungszeitpunkt bei

    Insoweit betreffen die Verjährungsregeln lediglich die Verfolgbarkeit einer Tat; sie haben damit in erster Linie einen verfahrensrechtlichen Bezug (vgl. BVerfG NStZ 2000, 251).
  • BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands

    Demgegenüber regeln die Verjährungsvorschriften die Verfolgbarkeit der Tat (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251); nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen nicht mehr möglich (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).
  • BVerwG, 30.08.2023 - 3 C 15.22

    Zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der

    aa) Solange die Tilgungsfrist für Alteintragungen nach Maßgabe des bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Rechts nicht verstrichen war und somit auch nach dem alten Recht kein Verwertungsverbot bestand, handelt es sich um einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und damit um einen Fall der unechten Rückwirkung (ähnlich für eine Verlängerung des Zeitraums bis zum Eintritt der Verjährung einer Straftat, wenn bei Inkrafttreten der Neuregelung die Tat noch nicht verjährt war: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2000 âEURŒ- 2 BvR 104/00 - juris Rn. 6 ff. m. w. N.).
  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04

    Verjährung des Anfechtungsanspruchs in Übergangsfällen

    Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 2000, 1554, 1555) Verjährungsvorschriften ohnehin nicht zu denjenigen Normen zählen, für die aus verfassungsrechtlichen Gründen in besonderem Maße Vertrauensschutz zu gewähren ist.
  • BGH, 04.11.2003 - KRB 20/03

    Frankfurter Kabelkartell

    Gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist auch für bereits abgeschlossene Taten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; BVerfG NStZ 2000, 251; vgl. auch BGHSt 46, 310, 317 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2013 - 3d A 2670/10

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten wegen sexuellen Missbrauchs seiner

  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20

    Ruhen der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei

  • VG Berlin, 14.03.2007 - 80 Dn 48.05

    Erlass einer Disziplinarverfügung im Oktober 2005 wegen ungenehmigten

  • VG Berlin, 14.03.2007 - 80 Dn 60.06

    Erlass einer Disziplinarverfügung im Oktober 2006 wegen vorzeitigen Verlassens

  • OLG Frankfurt, 19.04.2004 - 11 Ws (Kart) 1/01

    Bußgeldbemessung im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren: Mildernde

  • VG Münster, 19.11.2021 - 13 K 461/20

    Disziplinarverfahren Einstellung Disziplinarverfügung Erledigung nulla poena sine

  • LG Kleve, 04.04.2003 - 140 Ks 1/03

    Voraussetzungen für die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht