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   BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98   

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BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 (https://dejure.org/1998,255)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 (https://dejure.org/1998,255)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1998 - 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 (https://dejure.org/1998,255)
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Euro

Art. 23, 88 S. 2 GG, Art. 38, Art. 14 GG, Art. 106 ff EG;

Einschätzungsprärogative der politischen Instanzen bei der Einführung des Euro

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Offensichtliche Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerden gegen die Teilnahme Deutschlands an der Europäischen Währungsunion zum 1999-01-01: Maßstab und Ablauf des Eintritts in die dritte Stufe der Währungsunion im Maastricht-Vertrag geregelt - Sicherung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 38 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 38 Abs. 1 GG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Teilnahme Deutschlands an der Europäischen Währungsunion

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14, 23, 38, 88; EGV Art. 105 ff.
    Euro-Einführung: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Euro-Verfassungsbeschwerden" sind offensichtlich unbegründet

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Euro-Verfassungsbeschwerden" sind offensichtlich unbegründet

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetz zum Maastricht-Vertrag; Transparenz des staatlichen Entscheidungsverfahrens; Inhaltliche Überprüfung von parlamentarischen Entscheidungen durch Privatpersonen; Grundrechtsgleiche Gewährleistung der Verfahrensvoraussetzungen des ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen den Maastricht-Vertrag (Währungsunion)

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Konvergenzkriterien und Beurteilungsspielräume; kein subjektiver Anspruch auf stabilen Geldwert; Eintrittstermin; Opting out

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14, 23, 38, 88 GG
    VB gegen Beschluß des Bundestages über die Teilnahme an der Währungsunion

  • lu.lv PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beteiligung Deutschlands an der europäischen Integration (Prof. Dr. Thomas Schmitz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 350
  • NJW 1998, 1934
  • ZIP 1998, 733
  • NVwZ 1998, 834 (Ls.)
  • EuZW 1998, 279
  • WM 1998, 807
  • WM 1999, 807
  • DVBl 1998, 582
  • DB 1998, 870
  • DÖV 1998, 550
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    das Unterlassen der Bundesregierung, insbesondere des Bundeskanzlers, sowie der anderen Verfassungsorgane der Bundesrepublik, gegenüber der deutschen Bevölkerung und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der nötigen Eindeutigkeit zu erklären und zu beachten, daß Deutschland - entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 155) - nur bei strikter Erfüllung der Konvergenzkriterien durch Deutschland und die anderen beitrittswilligen Mitgliedstaaten und nur unter der Voraussetzung der Europäischen Währungsunion beitreten werde, daß weder von der Bundesrepublik noch von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union "kreative Buchführungsmethoden" oder sonstige stabilitätswidrige Manipulationen zur Berechnung des Bruttoinlandsprodukts vorgenommen werden, um eine dauerhafte Währungsstabilität und die Erfüllung der Konvergenzkriterien für das Referenzjahr 1997 vorzutäuschen und damit den Eintritt in die Währungsunion zu erschleichen.

    Diese Mitteilung sollte alsbald nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Bundesregierung erfolgen, mit der das Ratifikationsverfahren bei uns abgeschlossen wird ..." (BVerfGE 89, 155 ).

    Die Mitwirkung Deutschlands an der Währungsunion ist im Maastricht-Vertrag vorgesehen sowie mit Art. 23 und Art. 88 Satz 2 GG grundsätzlich gestattet (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG schließt Art. 38 GG es aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und die Einflußnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es durch Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt ist, verletzt wird (BVerfGE 89, 155 ).

    Dazu gehört auch, daß die Entscheidungsverfahren der Hoheitsgewalt ausübenden Organe und die jeweils verfolgten politischen Zielvorstellungen allgemein sichtbar und verstehbar sind (BVerfGE 89, 155 ).

    Damit kann auch der Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion hinreichend demokratisch legitimiert werden (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Für diese Entscheidung ist eine Vertragsänderung erforderlich, die nur mit Zustimmung der nationalen staatlichen Organe in deren politischer Verantwortung zustande kommen kann (BVerfGE 89, 155 ).

    a) Der Maastricht-Vertrag regelt eine auf ständige Fortentwicklung angelegte Europäische Union, die von den Verfassungen der Mitgliedstaaten und deren ernsthafter Vollzugsbereitschaft getragen wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Dieser nationale Garant wird vielmehr durch die Teilnehmerländer an der Währungsunion und die ihnen zugehörenden Volkswirtschaften ersetzt (vgl. schon BVerfGE 89, 155 ).

    Dieser Rechtsmaßstab eröffnet freilich Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognoseräume (BVerfGE 89, 155 ): Die Prüfung und Bewertung der vom EWI und der Kommission vorgelegten Daten verlangen empirische Feststellungen, Einschätzungen und Bewertungen, die sich nur annähernd auf Erfahrungswissen stützen können.

    bb) Das Erfordernis einer langfristigen Gesamtprognose aufgrund von Einschätzungen und Bewertungen ökonomischer, sozialer und politischer Faktoren und von Voraussagen über zukünftiges Verhalten von Wirtschaft und Gesellschaft sowie über die finanzwirtschaftliche Disziplin der Teilnehmerstaaten hat Bundestag und Bundesrat veranlaßt, sich für den Übergang zur dritten Stufe der Währungsunion eine eigene Bewertung vorzubehalten (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Diese wechselbezüglichen Kompetenzen sind im Sinne der Organtreue wahrzunehmen (BVerfGE 89, 155 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte "die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen" (BVerfGE 50, 290 ; 53, 257 ).

    In der heutigen Gesellschaft sichert die große Mehrzahl der Staatsbürger die wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz und ihrer Freiheiten "weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war" (BVerfGE 40, 65 ; 53, 257 ).

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    In der heutigen Gesellschaft sichert die große Mehrzahl der Staatsbürger die wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz und ihrer Freiheiten "weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war" (BVerfGE 40, 65 ; 53, 257 ).

    Dementsprechend schützt die Eigentumsgarantie nicht nur körperlich greifbare Sachen, sondern auch geldwerte Forderungen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf Eigenleistungen beruhen und als materielle Grundlagen persönlicher Freiheit dienen (vgl. im einzelnen BVerfGE 40, 65 ; 45, 142 ; 69, 272 ; 70, 278 ).

  • BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89

    EG-Fernsehrichtlinie

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Verantwortlich für die Übertragung der Währungshoheit auf die Europäische Gemeinschaft und die Fortentwicklung durch eine Änderung ihrer vertraglichen Grundlagen ist primär der Gesetzgeber (Art. 23 Abs. 1 GG), für den Vollzug des Vertrages primär die Bundesregierung (BVerfGE 92, 203 ).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Dementsprechend schützt die Eigentumsgarantie nicht nur körperlich greifbare Sachen, sondern auch geldwerte Forderungen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf Eigenleistungen beruhen und als materielle Grundlagen persönlicher Freiheit dienen (vgl. im einzelnen BVerfGE 40, 65 ; 45, 142 ; 69, 272 ; 70, 278 ).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit eine stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpaßt (vgl. BVerfGE 43, 154 ; 67, 1 ).
  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit eine stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpaßt (vgl. BVerfGE 43, 154 ; 67, 1 ).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Soweit den Beschwerdeführern als Beamten Besoldungs- und Pensionsansprüche gegen die öffentliche Hand zustehen, schützt Art. 33 Abs. 5 GG diese geldwerten Rechtspositionen (BVerfGE 52, 303 stRspr).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Dementsprechend schützt die Eigentumsgarantie nicht nur körperlich greifbare Sachen, sondern auch geldwerte Forderungen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf Eigenleistungen beruhen und als materielle Grundlagen persönlicher Freiheit dienen (vgl. im einzelnen BVerfGE 40, 65 ; 45, 142 ; 69, 272 ; 70, 278 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte "die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen" (BVerfGE 50, 290 ; 53, 257 ).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvL 1/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Eine freie öffentliche Meinung und eine politische Opposition müssen fähig sein, den Entscheidungsprozess in seinen wesentlichen Zügen kritisch zu beobachten und Verantwortlichen - das heißt in der Regel einer Regierung - sinnvoll zuzurechnen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG; BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ; rechtsvergleichend Cruz Villalón, Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Vergleich, in: von Bogdandy/Cruz Villalón/Huber, Handbuch Ius Publicum Europaeum, Bd. I, 2007, § 13 Rn. 102 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    99 1. Das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag erschöpft sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt, sondern umfasst auch dessen grundlegenden demokratischen Gehalt (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ; 123, 267 ; 129, 124 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 115; vgl. auch BVerfGE 135, 317 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    228 (1) Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 101, 54 ; 105, 17 ; 110, 141 ).
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