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   BVerfG, 31.03.2008 - 2 BvR 590/08   

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BVerfG, 31.03.2008 - 2 BvR 590/08 (https://dejure.org/2008,5603)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2008 - 2 BvR 590/08 (https://dejure.org/2008,5603)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 2008 - 2 BvR 590/08 (https://dejure.org/2008,5603)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Unzulässigkeit der Beschränkung einer Revision im Strafverfahren auf die Anordnung der Vorwegvollstreckung verhängter Freiheitsstrafe - daher Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts auch bzgl der Maßregelanordnung dem Grunde ...

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Revision auf die Anordnung einer Vorwegvollstreckung; Revisionsrechtliche Erstreckung der Prüfungsbefugnis auf die Anordnung der Unterbringung dem Grunde nach; Abhängigkeit der Dauer des Vorwegvollzugs von der Höhe der verhängten Strafe und der ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 354 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67 Abs. 2 S. 3
    Umfang der Prüfung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht in Strafsachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 614
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2008 - 2 BvR 590/08
    a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist nicht schon bei fehlerhafter Rechtsanwendung verletzt, sondern erst dann, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 , 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; stRspr).

    Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 1 ) beziehungsweise um einen besonders schweren Rechtsanwendungsfehler - wie die Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder die krasse Missdeutung des Inhalts einer Norm (vgl. BVerfGE 87, 273 ) - handeln.

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2008 - 2 BvR 590/08
    a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist nicht schon bei fehlerhafter Rechtsanwendung verletzt, sondern erst dann, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 , 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; stRspr).

    Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 1 ) beziehungsweise um einen besonders schweren Rechtsanwendungsfehler - wie die Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder die krasse Missdeutung des Inhalts einer Norm (vgl. BVerfGE 87, 273 ) - handeln.

  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2008 - 2 BvR 590/08
    a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist nicht schon bei fehlerhafter Rechtsanwendung verletzt, sondern erst dann, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 , 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2008 - 2 BvR 590/08
    a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist nicht schon bei fehlerhafter Rechtsanwendung verletzt, sondern erst dann, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 , 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2008 - 2 BvR 590/08
    a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist nicht schon bei fehlerhafter Rechtsanwendung verletzt, sondern erst dann, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 , 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2008 - 2 BvR 590/08
    a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist nicht schon bei fehlerhafter Rechtsanwendung verletzt, sondern erst dann, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 , 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.12.2008 - 2 BvR 1082/08

    (Unzulässige) Beschränkung der Revision auf die Anordnung des teilweisen

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe im Falle der gleichzeitigen Verhängung von Maßregeln dann nicht möglich ist, wenn die Maßregel als solche dem Grunde nach keine Aussicht auf Erfolg bietet oder der Erfolg nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zweifelhaft ist, und nach der bei Unwirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung der gesamte Maßregelausspruch als angefochten anzusehen ist (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07 -, Rn. 6 ), hat die 1. Kammer des Zweiten Senats bereits mit Beschluss vom 31. März 2008 - 2 BvR 590/08 - (NStZ 2008, S. 614) als willkürfrei und verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt.

    Anders als der Revisionsführer des dem Beschluss vom 31. März 2008 (2 BvR 590/08 - NStZ 2008, S. 614) zugrunde liegenden Verfahrens hatte der Beschwerdeführer vorliegend nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht einmal mehr die Chance, sein eigentliches Rechtsschutzziel nach Aufhebung des gesamten Maßregelausspruchs und Zurückverweisung letztlich noch zu verwirklichen.

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