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   BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09   

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BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09 (https://dejure.org/2010,3977)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09 (https://dejure.org/2010,3977)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 2010 - 1 BvR 2910/09 (https://dejure.org/2010,3977)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1632 Abs 4 BGB, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG bei Entscheidung über seine Herausgabe von Pflegeeltern an leibliche Eltern - hier: Grundrechtsverletzung bei unzureichender Berücksichtigung von ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der zulässigen Belassung eines Kindes bei seinen Pflegeeltern; Erforderliche Abwägung zwischen dem Recht der leiblichen Eltern und dem Wohle des Kindes

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG bei Entscheidung über seine Herausgabe von Pflegeeltern an leibliche Eltern - hier: Grundrechtsverletzung bei unzureichender Berücksichtigung von ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG bei Entscheidung über seine Herausgabe von Pflegeeltern an leibliche Eltern - hier: Grundrechtsverletzung bei unzureichender Berücksichtigung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der zulässigen Belassung eines Kindes bei seinen Pflegeeltern; Erforderliche Abwägung zwischen dem Recht der leiblichen Eltern und dem Wohle des Kindes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 212
  • NJW 2010, 2336
  • FamRZ 2010, 865
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09
    Hinsichtlich des Beginns des Laufes der Frist ist auf die Kenntnis des Ergänzungspflegers von der angegriffenen Entscheidung und nicht auf die des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 99, 145 ; BVerfGK 8, 408 ).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 68, 176 ).

    Dies trifft jedoch nicht immer zu, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Die Unsicherheiten bei der Prognose sowie der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE 75, 201 ), dürfen nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern schon immer dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hat.

    Bei der Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl im Rahmen von Rückführungsentscheidungen nach § 1632 Abs. 4 BGB ist deshalb ein größeres Maß an Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes hinnehmbar als bei einem lediglich beabsichtigten Wechsel der Pflegefamilie, der mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden sein kann (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, können deshalb auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 79, 51 ; 75, 201 ).

    Zwar darf diese Prognoseunsicherheit unter Berücksichtigung des den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht dazu führen, dass eine Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern schon dann unterbleibt, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Herausnahme des Kindes aus seiner Pflegefamilie zu einer psychischen oder physischen Schädigung des Kindes führt (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09
    In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, können deshalb auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 79, 51 ; 75, 201 ).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09
    Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass hiernach auch die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176 ).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 68, 176 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98

    Keine Verletzung von GG Art 6 Abs 2 und 3 und GG Art 103 durch Entzug der

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09
    (3) Die Gründe des angegriffenen Beschlusses lassen des Weiteren nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht in erforderlichem Maße der Frage nachgegangen ist, ob die leiblichen Eltern in der Lage sind, die nachteiligen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 2006/98 -, FamRZ 2000, S. 1489).
  • BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03

    Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von BGB §

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09
    Hier wäre in Erwägung zu ziehen gewesen, ob durch eine sich intensivierende Umgangsregelung ein allmählicher Bindungsaufbau zu den noch fremden leiblichen Eltern erreicht werden könnte (vgl. BVerfGK 2, 144 ).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09
    Hinsichtlich des Beginns des Laufes der Frist ist auf die Kenntnis des Ergänzungspflegers von der angegriffenen Entscheidung und nicht auf die des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 99, 145 ; BVerfGK 8, 408 ).
  • BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04

    Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09
    Diesen Anforderungen werden sie nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Inhaber des Elternrechts sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGK 9, 97 ).
  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvR 1465/05

    Verletzung des Kindeswohls und des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Kindes

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09
    Hinsichtlich des Beginns des Laufes der Frist ist auf die Kenntnis des Ergänzungspflegers von der angegriffenen Entscheidung und nicht auf die des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 99, 145 ; BVerfGK 8, 408 ).
  • OLG Hamm, 21.10.2009 - 12 UF 283/08

    Ablehnung einer Verbleibensanordnung eines Kindes in einer Pflegefamilie und

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2009 - II-12 UF 283/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

  • BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren zur Regelung des

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

    Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts in Sorgerechtsangelegenheiten gehört dabei insbesondere die Beachtung des Kindeswohls des betroffenen Minderjährigen, das sich aus dem Grundrecht jedes einzelnen Kindes auf Schutz und Achtung seiner Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ableitet (vgl. etwa BVerfG FamRZ 2010, 865 Rn. 23 ff. mwN).

    a) Das minderjährige Kind hat als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz seines Grundrechts auf Schutz und Achtung seiner Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG FamRZ 2010, 865 Rn. 23 ff. mwN).

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    In einem solchen Fall ist es verfassungsrechtlich geboten, bei der Kindeswohlprüfung die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegeperson einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer durch diese Trennung womöglich verursachten Traumatisierung des Kindes gering zu halten (vgl. BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 2006/98 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris, Rn. 31).

    Hierzu wären nähere Prüfungen und Ausführungen erforderlich gewesen (vgl. BVerfGK 17, 212 ).

    Hier wäre in Erwägung zu ziehen gewesen, ob durch eine sich intensivierende Umgangsregelung ein allmählicher Bindungsaufbau zu den noch fremden leiblichen Eltern erreicht werden könnte (vgl. BVerfGK 2, 144 ; 17, 212 ).

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 18 UF 266/11

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater:

    Anderenfalls wäre die Zusammenführung von Kind und Eltern immer ausgeschlossen, wenn das Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hätte (BVerfG FamRZ 2005, 783 Rz. 18; BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27; BGH NJW 2008, 223 Rz. 37).

    Dabei ist die mit Blick auf das Kindeswohl hinzunehmende Risikogrenze immer dann weiter zu ziehen, wenn das Kind im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils untergebracht werden soll (BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27).

    Des weiteren ist in diesen Fällen ein größeres Maß an Unsicherheiten bei der Prognose über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes hinnehmbar als bei einem lediglich beabsichtigten Wechsel der Pflegefamilie (BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27).

    Ein solches Risiko wäre für das Kind nicht hinnehmbar (BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27).

    Der Vater muss insbesondere in der Lage sein, die nachteiligen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes so gering wie möglich zu halten (BVerfG FamRZ 2010, 865).

    Sonst wäre eine Rückführung zu den leiblichen Eltern stets ausgeschlossen, wenn sich eine tragfähige Bindung an die Pflegeeltern eingestellt hat, das Kind seine "soziale Familie" gefunden hätte (BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 2010, 865).

    Insoweit gestaltet sich der vorliegende Fall abweichend von denjenigen, in denen Kinder aufgrund bereits erfolgter Bindungsabbrüche, etwa nach erfolgten Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666a BGB, in ihre Familie zurückgeführt werden und in denen aufgrund der bereits erlebten Bindungsabbrüche eine erhöhte Vulnerabilität der Kinder besteht (so etwa im Fall OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1514 und OLG Hamm FamRZ 2007, 659; auch BVerfG FamRZ 2010, 865).

    Gleichwohl ist im Rahmen der erforderlichen Abwägung das Wohl des Kindes letztlich entscheidend (BVerfG FamRZ 1999, 1417; BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 2010, 865).

    Der Senat verkennt nicht, dass sich auch die Pflegeeltern auf eine eigene Grundrechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen können, da das Pflegeverhältnis bereits seit 13.11.2007, somit über einen längeren Zeitraum besteht und Bindungen zwischen ihnen und S. gewachsen sind (zur Grundrechtsposition der Pflegeeltern BVerfG FamRZ 1985, 39; BVerfG FamRZ 1989, 31; BVerfG FamRZ 2010, 865; BGH NJW 2008, 223).

  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des

    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGK 17, 212 m.w.N.).

    Weil eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung vorbehaltlich entgegenstehender Kindesbelange grundsätzlich möglich bleiben muss, dürfen die Belastungen des Kindes, die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbunden sind, eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; BVerfGK 2, 144 ; 9, 97 ; 17, 212 ).

  • OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18

    Gefährdung des Kindeswohls: Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des

    Angesichts dessen und weil auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel in der Beziehung zum Kind das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10, und vom 27.07.2016 - XII ZB 623/15, FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.) und dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09, FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25), kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Entziehung von Sorgebefugnissen und die damit einhergehende Trennung eines Kindes von seinen Eltern im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein können, wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts - wie hier - signifikant, aber nicht überwiegend ist.
  • OLG Frankfurt, 03.04.2014 - 5 UF 345/13

    Zu den Voraussetzungen der Anordnung des Verbleibs des Kindes bei den

    Damit ist auch im Rahmen von Verbleibensanordnungen nach § 1632 Abs. 4 BGB das Kindeswohl die oberste Richtschnur der Entscheidung (BVerfG FamRZ 2010, 865; Staudinger/Salgo § 1632 BGB Rdnr. 44), sodass es in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend darauf ankommt, dass dem Elternrecht generell gegenüber dem Recht der Pflegeeltern der Vorrang zukommt (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1593; BeckOK-BGB/Veit § 1632 BGB Rdnr. 26).

    Geht es um die Frage der Rückführung des Pflegekindes zu seinen Eltern, so genügt für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls nicht allein das Bestehen einer sozialen Eltern-Kind-Beziehung zwischen Kind und Pflegepersonen (BVerfG FamRZ 2010, 865; BGH BeckRS 2014, 05454; OLG Frankfurt am Main, JAmt 2013, 218).

    Maßgeblich ist daher mithin, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sein darf, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen oder physischen Schädigungen bei dem Kind führen kann, wobei eine Restmöglichkeit, dass solche Störungen nicht eintreten, außer Acht zu bleiben hat (BVerfG FamRZ 2010, 865; Salgo/Lack in: Prenzlow (Hrsg.), Handbuch Elterliche Sorge und Umgang, 2013, Rdnr. 1334).

  • BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von langjährigen Pflegeeltern eines fünfjährigen

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass wegen der unterschiedlichen Grundrechtspositionen von Eltern, die Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, und Pflegeeltern, die dies regelmäßig nicht sind (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 151, 101 ), bei den Anforderungen an die in § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB maßgebliche Gefährdungsprognose differenziert werden muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; BVerfGK 17, 212 ).

    Grundsätzlich gebietet das Kindeswohl, bei gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen das Kind aus dieser Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 ; BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 45).

    Wird dieses von den Fachgerichten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens (dazu BVerfGK 17, 212 m.w.N.) im Fall des Verbleibs in der bisherigen Pflegefamilie höher eingeschätzt als für den Fall des Wechsels, verletzt die Ablehnung einer Verbleibensanordnung das Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) der bisherigen Pflegeeltern regelmäßig nicht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Herausnahme eines Pflegekindes aus seiner bisherigen Pflegefamilie beziehungsweise eine Rückführung dorthin einen solch strengen Prüfungsmaßstab dann herangezogen, wenn auf Verfassungsbeschwerde des betroffenen Kindes hin eine mögliche Verletzung dessen Schutzanspruchs aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (bzw. Art. 1 Abs. 1 GG) zu beurteilen war (vgl. BVerfGE 79, 51 ; BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 26 f., 30).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 4 UF 269/21

    Entzug der elterlichen Sorge für fremduntergebrachte Kinder

    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG FamRZ 2014, 1266; FamRZ 2010, 865).

    Weil eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung vorbehaltlich entgegenstehender Kindesbelange grundsätzlich möglich bleiben muss, dürfen die Belastungen des Kindes, die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbunden sind, eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (BVerfG FamRZ 2014, 1266; vgl. BVerfGE 68, 176; BVerfGK 2, 144; 9, 97; 17, 212).

    Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1266; 2010, 865).

    Maßgeblicher Richtpunkt des Elterngrundrechtes nach Art. 6 Abs. 2 GG ist stets das Kindeswohl, so dass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG FamRZ 2010, 865).

    Ein solches Risiko ist jedoch auch in Ansehung der Grundrechtsposition der Kinder nicht hinnehmbar (BVerfG FamRZ 2010, 865).

    Eine Befristung ohne sachliche Anhaltspunkte dafür, wann und auf welche Weise ein Wechsel vorbereitet und durchgeführt werden kann, ist mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865; BeckOGK/Kerscher, BGB § 1632 Rn. 139).

  • OLG Brandenburg, 08.08.2016 - 3 UF 151/14

    Elterliche Sorge: Zeitlich unbefristete Anordnung des Verbleibens des Kindes bei

    Lebt ein Kind in Familienpflege (vgl. dazu BVerfG, FamRZ 2006, 1593; BGH, FamRZ 2001, 1449), unterliegt die Aufrechterhaltung der Trennung des - zumal wie hier kleinen - Kindes von seinen leiblichen Eltern mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung hohen Anforderungen (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. BVerfG FamRZ 2010, 865).

    Zugleich kann bei bestehender Familienpflege ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865 ; BGH, FamRZ 2014, 543).

    Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände - insbesondere eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes - von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865; FamRZ 1989, 31).

    Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1266; FamRZ 2010, 865).

  • OLG Koblenz, 20.08.2018 - 9 UF 247/18

    Kindschaftssache: Voraussetzungen einer Anordnung des Verbleibens von Kindern in

    Zu prüfen ist daher lediglich, ob bei seiner Trennung von der Pflegeperson eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865, 865; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, BeckRS 2014, 03229, jew. m.w.N. BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O., m.w.N.; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 25).

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865, 866; OLG Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 18, m.w.N.; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 321; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, BeckRS 2014, 03229, m.w.N. Beschluss vom 18. Juni 2015 - 6 UF 20/15 -, juris, Rdnr. 23, m.w.N.; MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 45; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 25).

    Während es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend ist, dass die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also dem Kindeswohl einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Satz 2 GG) und der verfassungsunmittelbare Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865, 865 f. OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 321, m.w.N.), muss im Falle eines beabsichtigten Wechsels der Pflegestelle mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist und sich die neue Pflegeperson (ggf. noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen kann (vgl. BVerfG, NJW 1988, 125, 126; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2016 - 3 UF 151/14 -, juris, Rdnr. 18, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, BeckRS 2014, 03229, m.w.N. MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 47, m.w.N.; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 26c, m.w.N.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 1632, Rdnr. 53).

  • OLG Hamm, 28.08.2013 - 12 UF 59/11

    Herausnahme des Kindes aus der Pflege- zur Herkunftsfamilie bei Streitigkeiten

  • BVerfG, 14.06.2014 - 1 BvR 725/14

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  • OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11

    Elterliche Sorge: Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zugunsten der

  • FG München, 07.05.2018 - 7 K 257/17

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  • OLG Frankfurt, 03.03.2022 - 6 UF 225/21

    Beurteilung der Kindeswohlgefährdung bei Rückführung eines kurz nach der Geburt

  • BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des

  • OLG Köln, 09.01.2012 - 4 UF 229/11

    Übertragung des Sorgerechts nach dem Tod der allein sorgeberechtigten

  • OLG Saarbrücken, 18.06.2015 - 6 UF 20/15

    Verbleibensanordnung für ein Kind in Familienpflege: Rückkehroption bei

  • OLG Stuttgart, 10.05.2013 - 18 UF 125/12

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  • OLG Karlsruhe, 16.10.2017 - 18 UF 154/17

    Inobhutnahme und Fremdunterbringung eines minderjährigen Kindes:

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16

    Entziehung der elterlichen Sorge bei schwerwiegender Kindesmisshandlung in der

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2014 - 4 LC 59/12

    Klagebefugnis der nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern gem. § 42 Abs. 2 VwGO im

  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11

    Der vorausgegangene Beschluss des OLG in dieser Sache vom 2.9.2013 war durch das

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2013 - 6 UF 132/13

    Sorgerechtsverfahren: Beteiligung der Pflegeeltern zum Wohle des Kindes;

  • OLG Hamm, 02.11.2022 - 5 UF 108/22

    Entziehung der elterlichen Sorge

  • OLG Frankfurt, 09.03.2020 - 6 UF 131/18

    Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung durch

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 18 UF 254/18

    Sorgerechtsverfahren: Beschwerdebefugnis des Jugendamtes bei vorläufiger

  • OLG Hamm, 15.06.2012 - 10 UF 47/11

    Voraussetzungen des Verbleibens eines Kindes in einer Pflegefamilie

  • VGH Bayern, 20.01.2014 - 12 ZB 12.2766

    Beendigung eines Pflegeverhältnisses

  • OLG Saarbrücken, 31.05.2012 - 6 UF 20/12

    Teilentzug der elterlichen Sorge: Verfahrensmangel bei mangelnder Darstellung der

  • OLG Braunschweig, 13.10.2021 - 2 UF 74/21

    Beschwerde gegen den Entzug von Teilen einer elterlichen Sorge; Trennung des

  • OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 UF 191/17

    Rückführung eines Pflegekindes in die Pflegefamilie

  • OLG Köln, 19.09.2013 - 10 UF 16/13
  • OLG Hamm, 08.06.2011 - 8 UF 140/11

    Erlass einer Verbleibensanordnung bei Gefahr des Rückfalls der Mutter in

  • OLG Hamm, 25.05.2010 - 6 UF 29/10

    Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Kindesmutter, da diese durch

  • OLG Hamm, 26.06.2012 - 2 UF 135/10

    Entziehung der elterlichen Sorge, da das seelische Wohl des Kindes durch die

  • KG, 20.06.2014 - 3 UF 159/12

    Umgangssache: Ausschluss von Besuchskontakten bei vehementer Verweigerungshaltung

  • AG Wuppertal, 18.02.2011 - 62 F 225/10
  • OLG Nürnberg, 12.05.2023 - 10 UF 316/23

    Gefahrenprognose bei Pflegestellenwechsel

  • OLG Zweibrücken, 03.12.2010 - 2 UF 59/10

    Zulässigkeit des rückwirkenden Entzugs der elterlichen Sorge; Aufrechterhaltung

  • OLG Hamm, 19.01.2011 - 8 UF 263/10

    Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern gegen die Ablehnung der Bestellung der

  • OLG Schleswig, 31.01.2017 - 8 UF 81/16

    Elterliche Sorge: Rückübertragung auf Eltern

  • AG Gießen, 28.08.2013 - 248 F 2478/12
  • OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11

    Ausgestaltung des Umgangsrechts des Kindesvaters

  • OLG Frankfurt, 23.08.2012 - 4 UF 154/10

    Aufhebung des Entzugs der Personensorge für ein Kind, das im Säuglingsalter in

  • OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 2 UF 109/10

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

  • OLG Köln, 14.08.2013 - 4 UF 150/13

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater zur alleinigen

  • OLG Hamm, 16.10.2012 - 2 UF 163/12
  • KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16

    Annahme als Kind: Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des

  • OLG Frankfurt, 05.07.2010 - 2 UF 90/10

    Anordnung des Verbleibens bei den Pflegeeltern aus Gründen des Kindeswohls

  • AG Frankfurt/Main, 21.05.2013 - 49 XVI ROE 93/09
  • OLG Hamm, 03.05.2011 - 13 UF 81/11
  • AG Frankfurt/Main, 19.05.2011 - 470 F 16077/10
  • AG Frankfurt/Main, 23.08.2010 - 470 F 16069/09
  • AG Frankfurt/Main, 05.06.2012 - 470 F 16177/11
  • AG Frankfurt/Main, 03.03.2016 - 470 F 16043/13
  • AG Frankfurt/Main, 09.03.2011 - 470 F 16036/10
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