Rechtsprechung
BVerfG, 31.03.2017 - 1 BvR 290/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 90 BVerfGG
Kammerbeschluss: Feststellung der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers - Wolters Kluwer
Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers; Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- rewis.io
Kammerbeschluss: Feststellung der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers; Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- rechtsportal.de
BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b
Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers; Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren - datenbank.nwb.de
Kammerbeschluss: Feststellung der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Fürth/Odenwald, 22.12.2016 - 7 XVII 45/16
- BVerfG, 31.03.2017 - 1 BvR 290/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen …
Auszug aus BVerfG, 31.03.2017 - 1 BvR 290/17
Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 12, 311 ; 109, 279 ; 124, 300 ; BVerfGK 9, 62 ).Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 , jeweils m.w.N.).
- BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
IMSI-Catcher
Auszug aus BVerfG, 31.03.2017 - 1 BvR 290/17
Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 12, 311 ; 109, 279 ; 124, 300 ; BVerfGK 9, 62 ).Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 , jeweils m.w.N.).
- BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52
Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen …
Auszug aus BVerfG, 31.03.2017 - 1 BvR 290/17
Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 12, 311 ; 109, 279 ; 124, 300 ; BVerfGK 9, 62 ). - BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß
Auszug aus BVerfG, 31.03.2017 - 1 BvR 290/17
Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 12, 311 ; 109, 279 ; 124, 300 ; BVerfGK 9, 62 ). - BVerfG, 18.04.1961 - 1 BvR 389/56
Verfassungsmäßigkeit der Wehrdienstnovelle
Auszug aus BVerfG, 31.03.2017 - 1 BvR 290/17
Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 12, 311 ; 109, 279 ; 124, 300 ; BVerfGK 9, 62 ).
- VerfGH Bayern, 16.01.2018 - 52-VI-15
Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Dies ist der Fall, wenn das Verfahren vermögensrechtlicher Art ist und von dem oder den Erben weiterverfolgt wird oder wenn besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Fortführung rechtfertigen (vgl. BVerfG vom 10.5.1957 BVerfGE 6, 389/442 f.; vom 3.3.2004 BVerfGE 109, 279/304; vom 4.11.2009 BVerfGE 124, 300/318; vom 31.3.2017 - 1 BvR 290/17 - juris Rn. 3;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 11). - VerfGH Bayern, 11.11.2021 - 71-VI-20
Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers
Auch das Bundesverfassungsgericht geht damit übereinstimmend davon aus, dass sich eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich mit dem Tod des Beschwerdeführers erledigt, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient (BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 109, 279/304; vom 4.11.2009 BVerfGE 124, 300/318; vom 31.3.2017 - 1 BvR 290/17 - juris Rn. 3;… ebenso Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 124 f, 130, 364).