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   BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 2392/19   

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BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 2392/19 (https://dejure.org/2020,9314)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2020 - 1 BvR 2392/19 (https://dejure.org/2020,9314)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 (https://dejure.org/2020,9314)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 225 StGB
    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts des Kindes eines Beschuldigten (Zulässigkeit der Ergänzungspflegerbestellung ohne vorherige Ermittlung der Aussagebereitschaft des Kindes; nur geringfügiger Eingriff in das Elternrecht des ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Bestellung einer Ergänzungspflegerin zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Kindes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 1909 Abs 1 S 1 BGB, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 160 Abs 1 S 1 FamFG
    Nichtannahmebeschluss: Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Kindes aus § 52 Abs 1 Nr 3 StPO ohne vorherige Ermittlung seiner Aussagebereitschaft verfassungsrechtlich unbedenklich - keine Verletzung des Rechts der Eltern aus ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bestellung einer Ergänzungspflegerin zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes i.R.e. gegen die Eltern geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Kindes aus § 52 Abs 1 Nr 3 StPO ohne vorherige Ermittlung seiner Aussagebereitschaft verfassungsrechtlich unbedenklich - keine Verletzung des Rechts der Eltern aus ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Kindes aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ohne vorherige Ermittlung seiner Aussagebereitschaft verfassungsrechtlich unbedenklich; keine Verletzung des Rechts der Eltern aus ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bestellung einer Ergänzungspflegerin zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes i.R.e. gegen die Eltern geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Kindes aus § 52 Abs 1 Nr 3 StPO ohne vorherige Ermittlung seiner Aussagebereitschaft verfassungsrechtlich unbedenklich - keine Verletzung des Rechts der Eltern aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kind des Beschuldigten als Zeuge: Ergänzungspfleger nur bei Aussagebereitschaft?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestellung einer Ergänzungspflegerin - zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1000
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 2392/19
    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ).

    Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 ; 47, 182 ).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 ; 47, 182 ).

    Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 42, 364 ; 47, 182 ).

    Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 ; 47, 182 ).

  • OLG Hamburg, 26.03.2013 - 13 UF 81/12

    Anhörung der Kindeseltern und des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 2392/19
    Abweichend davon hält etwa das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die vorherige Ermittlung der Aussagebereitschaft nicht für eine Voraussetzung der Ergänzungspflegschaft (Beschluss vom 26. März 2013 - 13 UF 81/12 -, juris, Rn. 18).

    Zwar greift die Bestellung eines Ergänzungspflegers in das Elterngrundrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein (vgl. Splitt, FamRZ 2019, S. 507 ; a.A. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2013 - 13 UF 81/12 -, juris, Rn. 18).

    Das Kindeswohl legt eher nahe, eine behördliche Inanspruchnahme des Kindes vor dem Hintergrund des belastenden strafrechtlichen Verfahrens so gering wie möglich zu halten (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2013 - 13 UF 81/12 -, juris, Rn. 18).

    Eine Auslegung des Fachrechts dahingehend, dass es Aufgabe erst des an die Stelle der Eltern tretenden Ergänzungspflegers ist, im Rahmen einer Interessenabwägung die Aussagebereitschaft des Kindes zu erörtern (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2013 - 13 UF 81/12 -, juris, Rn. 18), begegnet deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Gerade weil sich die Aussagebereitschaft auch kindlicher Zeugen im Verlauf des dynamischen Strafprozesses verändern kann (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2013 - 13 UF 81/12 -, juris, Rn. 18), ist eine Ergänzungspflegerbestellung ohne vorherige Feststellung der aktuellen Aussagebereitschaft nicht ungeeignet, um die den Eltern durch gesetzliche Anordnung entzogene Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im Interesse des Kinds zu ermöglichen, wenn und soweit sich bei diesem Aussagebereitschaft einstellt.

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 2392/19
    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ).

    Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 42, 364 ; 47, 182 ).

  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19

    Ergänzungspflegeschaft und Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder und

    Ein solcher Fall lässt sich seitens des Familiengerichts aber schon deshalb nicht zuverlässig feststellen, weil es für die Aussagebereitschaft in § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO auf den Zeitpunkt der jeweiligen strafrechtlichen Vernehmung ankommt und dieser Zeitpunkt vom für die familiengerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt erheblich abweichen kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 - juris; BGH Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98 - NStZ 1999, 94 f.).

    Aus diesem Grund kann die Anordnung der Ergänzungspflegschaft, die dem Ergänzungspfleger die Befugnisse gibt, die bei nicht gegebenem Sorgerechtsausschluss den Eltern zustünden, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 - juris).

    Da die Aussagen von kindlichen Opferzeugen, die die erforderliche Verstandesreife noch nicht aufweisen, vielmehr mit besonderer Sorgfalt zu würdigen sind, sollten Befragungen auch aus diesem Grund auf das notwendige Ausmaß begrenzt bleiben (vgl. BVerfG Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 - juris).

    Eine persönliche Anhörung der Eltern war neben der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme demnach nicht erforderlich (vgl. BVerfG Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 - juris).

  • BVerfG, 13.07.2020 - 1 BvR 631/19

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Ablehnung von

    Es trifft damit im Regelfall selbst eine abschließende Sachentscheidung (vgl. Viefhues a.a.O. Rn. 228), was die prozessuale Überholung der vorangegangenen Entscheidungen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen

    Denn das Oberlandesgericht hatte die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung ohnehin von Amts wegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 -, Rn. 8; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.).

    Das Oberlandesgericht hat in Beschwerdeverfahren in Familiensachen die Sache in vollem Umfang zu prüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 88/19

    Schiedsverfahren: Prozessuale Waffengleichheit Teil des verfahrensrechtlichen

    Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2020, 1000 Rn. 17 mwN).
  • BVerfG, 16.06.2021 - 1 BvR 709/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend eine Auflage zum Kindesumgang

    Das Oberlandesgericht hat in Beschwerdeverfahren in Familiensachen die Sache in vollem Umfang zu prüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20

    Verfassungsbeschwerde gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten

    Das Oberlandesgericht hat in Beschwerdeverfahren in Familiensachen die Sache in vollem Umfang zu prüfen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.), was hier aufgrund ergänzender Sachverhaltsaufklärung erfolgt ist.
  • BGH, 26.11.2020 - I ZB 11/20

    Beweiswürdigung durch Gutachtenerstellung über den Liquidationswert des

    Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt grundsätzlich keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 69, 141, 143 f. [juris Rn. 10]; BVerfGE 96, 205, 216 [juris Rn. 43]; BVerfGE 105, 279, 311 [juris Rn. 99]; BVerfG, FamRZ 2020, 1000 Rn. 17 mwN).
  • BSG, 14.04.2022 - B 5 R 4/22 C

    Sozialgerichtsverfahren - Anhörungsrüge - Beschluss über eine

    Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (stRspr; vgl BVerfG Beschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07 ua - BVerfGK 14, 238, 241 f; BVerfG Beschluss vom 31.3.2020 - 1 BvR 2392/19 - juris RdNr 17) .

    Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl BVerfG Beschluss vom 31.3.2020 aaO) .

  • BVerfG, 25.05.2022 - 1 BvR 326/22

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

    Der Beschluss des Familiengerichts ist durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.) und ein insoweit fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BVerfGE 81, 138 ) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
  • BVerfG, 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22

    Verfassungsbeschwerde trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an angegriffener

    Der Beschluss ist durch die abändernde Sachentscheidung des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2022 prozessual überholt (vgl. BVerfGK 7, 312 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13).
  • BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvR 886/20

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde betreffend den Verzicht auf

  • BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 2134/19

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde teils wegen prozessualer Überholung,

  • BSG, 17.06.2020 - B 5 R 302/19 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BVerfG, 25.06.2021 - 1 BvR 2027/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen umgangsrechtliche Entscheidungen

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22

    Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise allein auf einen Elternteil

  • OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 6 UF 55/23

    Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • OLG Brandenburg, 09.11.2021 - 13 WF 186/21

    Bestellung eines Jugendamts zum Ergänzungspfleger Gesetzlicher

  • BSG, 30.08.2021 - B 14 AS 14/21 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 16/21 BH v. 30.08.2021

  • BSG, 30.08.2021 - B 14 AS 13/21 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 16/21 BH v. 30.08.2021

  • BSG, 30.08.2021 - B 14 AS 15/21 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 16/21 BH v. 30.08.2021

  • OLG Brandenburg, 27.06.2023 - 13 WF 72/23

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Vernehmung eines Kindes als Zeuge im

  • BSG, 30.08.2021 - B 14 AS 16/21 BH

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Verletzung rechtlichen

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