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   BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08   

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https://dejure.org/2008,10262
BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08 (https://dejure.org/2008,10262)
BVerfG, Entscheidung vom 31.07.2008 - 1 BvR 839/08 (https://dejure.org/2008,10262)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 1 BvR 839/08 (https://dejure.org/2008,10262)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz; Eröffnung des Reechtswegs nach § 116b Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) als Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ...

  • Judicialis

    SGB V § 116b Abs. 2; ; SGB V § ... 116b Abs. 3; ; SGB V § 116b Abs. 4; ; SGB V § 116b Abs. 5; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2

  • kanzlei-hamburg.de

    Spezialisierte ambulante Leistungen von Krankenhäusern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 116b Abs. 2, 3, 4, 5
    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen eine gesetzliche Regelung mangels unmittelbarer Betroffenheit und Erschöpfung des Rechtswegs

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen die Neufassung des § 116b SGB V ist unzulässig.

  • IWW (Kurzinformation)

    Ambulante Versorgung - Bundesverfassungsgericht nimmt Klagen gegen § 116b SGB V nicht an

  • krankenhausrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen § 116b SGB V wegen fehlender Beschwer abgelehnt

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Regelung zur Zulassung von Krankenhausambulanzen (§ 116 b Abs. 2-5 SGB V) - Update

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung)

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen die Neufassung des § 116b SGB V

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08
    Auch kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 ) oder weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Ferner liegt nicht der Fall vor, dass ein Rechtsweg nicht besteht (vgl. BVerfGE 67, 157 ) oder mangels Kenntnis des Vollzugsaktes nicht beschritten werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08
    Selbst wenn die Sache in diesem Sinne allgemeine Bedeutung haben sollte oder die Beschreitung des Rechtswegs unzumutbar wäre (vgl. hierzu BVerfGE 70, 180 ), würde das Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht entfallen; entbehrlich wäre allenfalls die durch § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geforderte Beschreitung des Rechtswegs gegen einen unmittelbar beeinträchtigenden Hoheitsakt.

    Im Übrigen kann eine Unzumutbarkeit der Beschreitung des Rechtswegs wegen von vornherein fehlender Erfolgsaussichten nur angenommen werden, wenn es bereits eine entgegenstehende gefestigte fachgerichtliche Rechtsprechung gibt (vgl. BVerfGE 70, 180 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08
    Auch kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 ) oder weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Ferner liegt nicht der Fall vor, dass ein Rechtsweg nicht besteht (vgl. BVerfGE 67, 157 ) oder mangels Kenntnis des Vollzugsaktes nicht beschritten werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08
    Eine unmittelbare Betroffenheit wird ausnahmsweise aber dann bejaht, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ; m.w.N.).

    Die Beschwerdeführer legen weder dar, welche konkreten Dispositionen sie vorzunehmen haben, noch erschließt sich, inwiefern die Dispositionen bereits vor den noch ausstehenden Entscheidungen über die Anträge der Krankenhäuser getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 97, 157 ; m.w.N.).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, so setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm nicht nur selbst und gegenwärtig, sondern auch unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 115, 118 ; stRspr).

    Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfGE 115, 118 ; m.w.N.).

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08
    Den Fachgerichten obliegt indes vorrangig die Klärung, ob und in welchem Ausmaß ein Beschwerdeführer durch eine beanstandete Regelung oder Maßnahme in seinen Rechten betroffen ist und ob die Regelung mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 74, 69 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08
    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg beschreiten, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
  • LSG Hamburg, 11.02.2008 - L 2 B 485/07

    Keine förmliche Beteiligung einer KV bei der Landeskrankenhausplanung zu

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08
    Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist gegen Entscheidungen nach § 116b Abs. 2 SGB V der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - L 2 B 485/07 ER KA -, JURIS).
  • SG Schwerin, 11.12.2008 - S 3 ER 367/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Klagebefugnis gegen Bestimmungsbescheid nach § 116b

    Unzulässig ist ein Rechtsbehelf nur dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.07.2008 - 1 BvR 839/08; für die einem anderen Vertragsarzt erteilte Dialysegenehmigung: BSG v. 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, Juris Rz. 17 mit zahlreichen Rsprnachw.; Stollmann, SGb 2008, 40; Gerhardt in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rz. 6).
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