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   BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08   

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https://dejure.org/2008,4232
BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08 (https://dejure.org/2008,4232)
BVerfG, Entscheidung vom 31.07.2008 - 1 BvR 840/08 (https://dejure.org/2008,4232)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 1 BvR 840/08 (https://dejure.org/2008,4232)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen §§ 116b Abs 2 bis 5 SGB 5 mangels unmittelbarer Betroffenheit in Grundrechten unzulässig - kein Fall unmittelbarer Betroffenheit trotz Erforderlichkeit eines Vollzugsaktes

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen § 116b Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis i.R.e. Verfassungsbeschwerde unmittelbar ...

  • Judicialis

    SGB V § 116b Abs. 2; ; SGB V § ... 116b Abs. 3; ; SGB V § 116b Abs. 4; ; SGB V § 116b Abs. 5; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 116b Abs. 2, 3, 4, 5
    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen eine gesetzliche Regelung mangels unmittelbarer Betroffenheit und Erschöpfung des Rechtswegs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Ambulante Versorgung - Bundesverfassungsgericht nimmt Klagen gegen § 116b SGB V nicht an

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Regelung zur Zulassung von Krankenhausambulanzen (§ 116 b Abs. 2-5 SGB V) - Update

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Paragraf 116b SGB V nicht zur Entscheidung angenommen

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung)

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen die Neufassung des § 116b SGB V

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08
    Auch kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 ) oder weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Ferner liegt nicht der Fall vor, dass ein Rechtsweg nicht besteht (vgl. BVerfGE 67, 157 ) oder mangels Kenntnis des Vollzugsaktes nicht beschritten werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08
    Selbst wenn die Sache in diesem Sinne allgemeine Bedeutung haben sollte oder die Beschreitung des Rechtswegs unzumutbar wäre (vgl. hierzu BVerfGE 70, 180 ), würde das Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht entfallen; entbehrlich wäre allenfalls die durch § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geforderte Beschreitung des Rechtswegs gegen einen unmittelbar beeinträchtigenden Hoheitsakt.

    Im Übrigen kann eine Unzumutbarkeit der Beschreitung des Rechtswegs wegen von vornherein fehlender Erfolgsaussichten nur angenommen werden, wenn es bereits eine entgegenstehende gefestigte fachgerichtliche Rechtsprechung gibt (vgl. BVerfGE 70, 180 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08
    Eine unmittelbare Betroffenheit wird ausnahmsweise aber dann bejaht, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ; m.w.N.).

    Die Beschwerdeführer legen weder dar, welche konkreten Dispositionen sie vorzunehmen haben, noch erschließt sich, inwiefern die Dispositionen bereits vor den noch ausstehenden Entscheidungen über die Anträge der Krankenhäuser getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 97, 157 ; m.w.N.).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08
    Auch kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 ) oder weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Ferner liegt nicht der Fall vor, dass ein Rechtsweg nicht besteht (vgl. BVerfGE 67, 157 ) oder mangels Kenntnis des Vollzugsaktes nicht beschritten werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, so setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm nicht nur selbst und gegenwärtig, sondern auch unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 115, 118 ; stRspr).

    Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfGE 115, 118 ; m.w.N.).

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08
    Den Fachgerichten obliegt indes vorrangig die Klärung, ob und in welchem Ausmaß ein Beschwerdeführer durch eine beanstandete Regelung oder Maßnahme in seinen Rechten betroffen ist und ob die Regelung mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 74, 69 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08
    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg beschreiten, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
  • LSG Hamburg, 11.02.2008 - L 2 B 485/07

    Keine förmliche Beteiligung einer KV bei der Landeskrankenhausplanung zu

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08
    Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist gegen Entscheidungen nach § 116b Abs. 2 SGB V der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - L 2 B 485/07 ER KA -, JURIS).
  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Aufgrund vergleichbarer Erwägungen sind auch Streitverfahren über die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen gemäß § 116b Abs. 2 SGB V, für die die Sozialgerichte zuständig sind (vgl BVerfG [Kammer], Beschluss vom 31.7.2008 -1 BvR 840/08, MedR 2008, 610, 611, unter Hinweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 11.2.2008 - L 2 B 485/07 ER KA, GesR 2008, 212), solche des Vertragsarztrechts iS des § 10 Abs. 2 SGG.
  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines

    Die Entscheidung des SG über den Rechtsweg ist aber auch inhaltlich zutreffend, weil die Anfechtung der Bestimmung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung nach § 116b Abs. 2 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung (dazu unter D. 1.) durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG vom 26.3.2007 - BGBl I 378 - im Folgenden § 116b SGB V aF) eine Angelegenheit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) betrifft, über die nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu befinden haben (BVerfG Beschluss vom 31.7.2008 - 1 BvR 840/08 - RdNr 6; ebenso BGH Beschluss vom 17.8.2011 - I ZB 7/11) , nicht hingegen die unter die Sonderzuweisung des § 8 Abs. 1 S 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallende Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan.

    Insbesondere dient das darin enthaltene Gebot, die vertragsärztliche Versorgungssituation zu berücksichtigen, nicht subjektiv dem Schutz der im räumlichen Einzugsbereich des bestimmten Krankenhauses niedergelassenen Vertragsärzte mit vergleichbarem Leistungsangebot (im hier vertretenen Sinne: Becker in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 116b RdNr 8; Stollmann, NZS 2009, 248, 251; aA Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER; Blöcher, SGb 2010, 627 ff; Hänlein in Kruse/Hänlein, LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 116b RdNr 23; offengelassen BVerfG Beschluss vom 31.7.2008 - 1 BvR 840/08) , sondern objektiv den Interessen der Versicherten an einer qualitativ verbesserten, kontinuierlichen Versorgung sowie den Interessen der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Leistungserbringung (BT-Drucks 16/3100 S 85 f, 87 f) .

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

    145 k. Den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern fehlt es auch nicht an der unmittelbaren Betroffenheit in ihren Grundrechten (ausführlich dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2008 ​- 1 BvR 840/08 -,​Rn. 3, www.bverfg.de).
  • LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 1 KR 94/10

    Vertragsärzte können gerichtlich gegen Krankenhäuser vorgehen

    Vielmehr ergibt sich die Anfechtungsberechtigung des Antragsstellers gerade aus dem in § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V festgeschriebenen Gebot zur Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgung (so im Ergebnis auch: Hencke in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 116b SGB V, 3. Aufl., Rn. 3a, Stand 01.07.2009; Hänlein in: LPK-SGB V, 3. Aufl., § 116b Rn. 23; Pitschas, MedR 2008, 473, 481; Debong, ArztRecht 2008, 284, 289; dagegen eine Anfechtungsberechtigung ablehnend: Stollmann, NZS 2009, 248, 250 f.; Möller, SGb 2009, 345, 349; Becker in: ders./Kingreen, SGB V, § 116b Rn. 8; Köhler-Hohmann in: jurisPK-SGB V, § 116b Rn. 54; Walter in: Medizinrecht heute: Erfahrungen, Analysen, Entwicklungen, 2008, S. 657, 668 f.; Wagener/Weddehage, MedR 2007, 643, 648; Szabados, GesR 2007, 97, 102; Wenner, GesR 2007, 337, 343; zurückhaltender Wenner, GesR 2009, 505, 509; das BVerfG hat die Frage der Anfechtungsbefugnis in seinem Kammerbeschluss vom 31.07.2008 - 1 BvR 840/08 - GesR 2008, 607, mit dem Verfassungsbeschwerden von Vertragsärzten unmittelbar gegen § 116b Abs. 2 SGB V nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, ausdrücklich offen gelassen; differenzierend Knittel in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 116b SGB V Rn. 20, Stand Juli 2009, der meint, den Vertragsärzten müsse die Möglichkeit der Klage bleiben, wenn sie geltend machen könnten, der Leistungskatalog sei zu weit gefasst oder bei Erteilung der Bestimmung nicht genügend beachtet worden).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2011 - L 11 KA 120/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Das BVerfG hat diese Frage in seinem Beschluss vom 31.07.2008 - 1 BvR 840/08 -, mit dem Verfassungsbeschwerden von Vertragsärzten unmittelbar gegen § 116b Abs. 2 SGB V wegen fehlender unmittelbarer grundrechtlicher Betroffenheit als unzulässig behandelt worden sind, ausdrücklich offengelassen und hierzu ausgeführt:.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Das BVerfG hat diese Frage in seinem Beschluss vom 31.07.2008 - 1 BvR 840/08 -, mit dem Verfassungsbeschwerden von Vertragsärzten unmittelbar gegen § 116b Abs. 2 SGB V wegen fehlender unmittelbarer grundrechtlicher Betroffenheit als unzulässig behandelt worden sind, ausdrücklich offengelassen und hierzu ausgeführt:.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - L 11 KA 97/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Das BVerfG hat diese Frage in seinem Beschluss vom 31.07.2008 - 1 BvR 840/08 -, mit dem Verfassungsbeschwerden von Vertragsärzten unmittelbar gegen § 116b Abs. 2 SGB V wegen fehlender unmittelbarer grundrechtlicher Betroffenheit als unzulässig behandelt worden sind, ausdrücklich offengelassen und hierzu ausgeführt:.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 109/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Das BVerfG hat diese Frage in seinem Beschluss vom 31.07.2008 - 1 BvR 840/08 -, mit dem Verfassungsbeschwerden von Vertragsärzten unmittelbar gegen § 116b Abs. 2 SGB V wegen fehlender unmittelbarer grundrechtlicher Betroffenheit als unzulässig behandelt worden sind, ausdrücklich offengelassen und hierzu ausgeführt:.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2011 - L 11 KA 98/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Das BVerfG hat diese Frage in seinem Beschluss vom 31.07.2008 - 1 BvR 840/08 -, mit dem Verfassungsbeschwerden von Vertragsärzten unmittelbar gegen § 116b Abs. 2 SGB V wegen fehlender unmittelbarer grundrechtlicher Betroffenheit als unzulässig behandelt worden sind, ausdrücklich offengelassen und hierzu ausgeführt:.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - L 11 KA 22/11
    Das BVerfG hat diese Frage in seinem Beschluss vom 31.07.2008 - 1 BvR 840/08 -, mit dem Verfassungsbeschwerden von Vertragsärzten unmittelbar gegen § 116b Abs. 2 SGB V wegen fehlender unmittelbarer grundrechtlicher Betroffenheit als unzulässig behandelt worden sind, ausdrücklich offengelassen und hierzu ausgeführt:.
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