Rechtsprechung
   BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24072
BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 (https://dejure.org/2018,24072)
BVerfG, Entscheidung vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 (https://dejure.org/2018,24072)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 (https://dejure.org/2018,24072)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,24072) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 34 EURL 95/2011
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland verletzt Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Situation eines anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland in Abgrenzung der Situation von Asylbewerbern; Zustehen eines Anspruchs eines anerkannten Schutzberechtigten auf Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zu Arbeit oder ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Situation eines anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland in Abgrenzung der Situation von Asylbewerbern; Zustehen eines Anspr...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland verletzt Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bewertung der Situation eines anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland in Abgrenzung der Situation von Asylbewerbern; Zustehen eines Anspruchs eines anerkannten Schutzberechtigten auf Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zu Arbeit oder ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland verletzt Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 209
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (196)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18
    Im Hinblick auf die Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland machte der Beschwerdeführer ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK geltend und berief sich auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -.

    Der Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - werde nicht berücksichtigt.

    a) Eine Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultiere daraus, dass - wie in dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - (Rn. 14, 16 f.) - die angegriffenen Entscheidungen auf der nicht fundierten Annahme beruhten, die Situation anerkannter Schutzberechtigter sei anders zu bewerten als die von Asylbewerbern; es genüge den unionsrechtlichen Vorgaben, dass sich anerkannte Schutzberechtigte - theoretisch - auf Inländergleichbehandlung berufen könnten.

    Das Verwaltungsgericht hat die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ergebenden Anforderungen an die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in dem Abschiebungszielstaat als unmenschliche und entwürdigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK verfehlt (vgl. zu Griechenland bereits: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris).

    Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 16).

    Zum anderen knüpfen die in Griechenland verfügbaren Sozialleistungen an einen bis zu 20jährigen legalen Aufenthalt an, weshalb anerkannt Schutzberechtigte von der Inanspruchnahme dieser Leistungen faktisch ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20).

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war gegenüber dem regelmäßigen Gegenstandswert im Falle stattgebender Kammerbeschlüsse (vgl. BVerfGE 79, 365 und zur konkreten Höhe statt vieler BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 25) nicht zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 -, juris, Rn. 2), nachdem mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - bereits eine Leitentscheidung vorlag, an der sich der Beschwerdeführer maßgeblich orientiert hat.

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18
    c) Nach dem Maßstab des Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 - (Rn. 11) verstießen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot, weil es gänzlich an einer Auseinandersetzung mit aktuellen Erkenntnismitteln fehle, ebenso an der Stellungnahme zu den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 aufgeworfenen Fragestellungen zur tatsächlichen Lage in Griechenland und an einer Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe.

    Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 16).

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war gegenüber dem regelmäßigen Gegenstandswert im Falle stattgebender Kammerbeschlüsse (vgl. BVerfGE 79, 365 und zur konkreten Höhe statt vieler BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 25) nicht zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 -, juris, Rn. 2), nachdem mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - bereits eine Leitentscheidung vorlag, an der sich der Beschwerdeführer maßgeblich orientiert hat.

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18
    Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. zur Bedeutung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes für das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG BVerfGE 126, 1 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 17).

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war gegenüber dem regelmäßigen Gegenstandswert im Falle stattgebender Kammerbeschlüsse (vgl. BVerfGE 79, 365 und zur konkreten Höhe statt vieler BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 25) nicht zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 -, juris, Rn. 2), nachdem mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - bereits eine Leitentscheidung vorlag, an der sich der Beschwerdeführer maßgeblich orientiert hat.

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18
    Das Verwaltungsgericht setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass zum einen die von Artikel 34 Qualifikationsrichtlinie geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen nicht angeboten werden (vgl. zur Relevanz dieser Maßnahmen bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 3 EMRK: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 29 ff.).

    Zudem bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, bei anerkannt Schutzberechtigten ebenso wie bei Asylbewerbern treffe die Annahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu, dass es sich hierbei um eine besonders verletzliche Gruppe handelt, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration in den Aufnahmestaat angewiesen ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 24 f.).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18
    Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Belgien und Griechenland, Rn. 263 f. und 365 ff.).

    Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfGE 94, 49 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 15 f., EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Belgien und Griechenland, Rn. 353 f. und EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel gg. Schweiz, Rn. 121).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18
    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war gegenüber dem regelmäßigen Gegenstandswert im Falle stattgebender Kammerbeschlüsse (vgl. BVerfGE 79, 365 und zur konkreten Höhe statt vieler BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 25) nicht zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 -, juris, Rn. 2), nachdem mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - bereits eine Leitentscheidung vorlag, an der sich der Beschwerdeführer maßgeblich orientiert hat.
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18
    Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. zur Bedeutung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes für das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG BVerfGE 126, 1 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 890/16

    Entscheidung über die Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18
    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war gegenüber dem regelmäßigen Gegenstandswert im Falle stattgebender Kammerbeschlüsse (vgl. BVerfGE 79, 365 und zur konkreten Höhe statt vieler BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 25) nicht zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 -, juris, Rn. 2), nachdem mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - bereits eine Leitentscheidung vorlag, an der sich der Beschwerdeführer maßgeblich orientiert hat.
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18
    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 67, 43 ; 84, 34 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18
    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 67, 43 ; 84, 34 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • VG Berlin, 30.11.2017 - 23 K 463.17

    Asylrecht: Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen bereits erfolgter Zuerkennung

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Feststellung eines krankheitsbedingten

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • VG Berlin, 17.02.2017 - 23 L 1629.16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung wegen menschenunwürdiger Behandlung;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, Juris Rn. 19).
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.09.2019 - 4 LB 17/18

    Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach

    Diese Würdigung - in der Form einer Gefahrenprognose - hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu erfolgen und muss den Maßstäben an die Überzeugungsgewissheit aus § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO genügen (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1/11 -, Rn. 7, juris; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rn. 19).

    Ein allgemeines Erfordernis einer individuellen Zusicherung der griechischen Behörden lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unabhängig von der Frage nach ihrer hinreichenden Aktualität) ebenso wenig entnehmen - der Senat hält eine solche angesichts der dargestellten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in der Situation des Klägers auch nicht für erforderlich (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18, Rn. 19, juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht