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   BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93   

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BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93 (https://dejure.org/1993,2707)
BVerfG, Entscheidung vom 31.08.1993 - 2 BvR 785/93 (https://dejure.org/1993,2707)
BVerfG, Entscheidung vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 (https://dejure.org/1993,2707)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Verfahren auf Aussetzung des Vollzugs einer Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Effektiver Rechtsschutz - Strafanstalt - Aussetzung des Vollzugs - Disziplinarmaßnahme - Strafvollzug - Antrag - Information

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3089
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93
    Jedoch muß gewährleistet sein, daß der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (BVerfGE 37, 150 >153 402<; 67, 43 >58 f.<).

    Dabei darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (BVerfGE 40, 272 >275 111<; 67, 43 >58<).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93
    Daraus folgt, daß der gerichtliche Rechtsschutz so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 >153<; 65, 1 >70<; st. Rspr.).

    Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (BVerfGE 65, 1 >70<), so daß der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen auf die in § 80 VwGO getroffene Regelung festgelegt ist.

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93
    Daraus folgt, daß der gerichtliche Rechtsschutz so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 >153<; 65, 1 >70<; st. Rspr.).

    Jedoch muß gewährleistet sein, daß der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (BVerfGE 37, 150 >153 402<; 67, 43 >58 f.<).

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93
    Das Bundesverfassungsgericht geht aber in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verfassungsbeschwerde trotz Erledigung aus, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann, da der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers ansonsten in unzumutbarer Weise verkürzt würde (vgl. BVerfGE 34, 165 >180<; 41, 29 >43<; 49, 24 >51 f.<; 81, 138 >140<).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93
    Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 >226<; 77, 275 >284<).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93
    Dabei darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (BVerfGE 40, 272 >275 111<; 67, 43 >58<).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93
    Das Bundesverfassungsgericht geht aber in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verfassungsbeschwerde trotz Erledigung aus, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann, da der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers ansonsten in unzumutbarer Weise verkürzt würde (vgl. BVerfGE 34, 165 >180<; 41, 29 >43<; 49, 24 >51 f.<; 81, 138 >140<).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93
    Da die Disziplinarmaßnahme vollzogen ist und der Beschluß des Landgerichts für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Wirkungen mehr zeitigen kann, ist für die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses kein Raum (vgl. BVerfGE 6, 386 >388 f.<; 50, 234 >243<).
  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93
    Das Bundesverfassungsgericht geht aber in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verfassungsbeschwerde trotz Erledigung aus, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann, da der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers ansonsten in unzumutbarer Weise verkürzt würde (vgl. BVerfGE 34, 165 >180<; 41, 29 >43<; 49, 24 >51 f.<; 81, 138 >140<).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93
    Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (BVerfGE 55, 349 >369<; 60, 253 >269 f.<).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

    Bei gewichtigen Grundrechtsverstößen ist zudem von einem auch nach Erledigung fortbestehenden Interesse an der Gewährung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris).
  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht nach

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit wegen Erledigung des in der Sache verfolgten Rechtsschutzziels das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen ist oder ob der Umstand, dass bei beanstandeter nicht zeitgerechter Umsetzung von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer eine Erledigung häufig eintreten wird, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris), und die konkreten Umstände der hier eingetretenen Erledigung (vgl. BVerfGE 116, 69 ) für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.
  • KG, 20.04.2005 - 5 Ws 190/05

    Strafvollzug: Auswirkung der Fristüberschreitung für Stellungnahme durch

    Die insoweit geltenden besonderen Rechtsgrundsätze, nach denen ein sofortiges Handeln des Gerichts geboten ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 3770; NJW 1994, 3087; 1994, 3089), sind hier nicht anwendbar.
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