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   BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82   

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BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 (https://dejure.org/1984,8)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 (https://dejure.org/1984,8)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 (https://dejure.org/1984,8)
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Zahntechniker-Innungen

Art. 14 GG, zivilrechtliche Forderungen;

Art. 19 Abs. 3 GG, zur (hier verneinten) Beschwerdebefugnis von privatrechtlichen Zusammenschlüssen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Befugnis einer juristischen Person - Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Betroffenheit - Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 193
  • NJW 1985, 1385
  • MDR 1985, 818
  • NVwZ 1985, 481 (Ls.)
  • DVBl 1985, 342
 
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Wird zitiert von ... (708)

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Darin liegt jeweils eine Beeinträchtigung von Art. 12 Abs. 1 GG, denn das Grundrecht schützt die Vertragsfreiheit der Beschäftigten im beruflichen Bereich (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 116, 202 ; 128, 157 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Sie können folglich auch nicht eine Verletzung materieller Grundrechte mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 m.w.N.).

    Nur wenn die Bildung und Betätigung einer juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen sei, wenn insbesondere der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lasse, sei es gerechtfertigt, juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie kraft dessen auch in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ).

    190 bb) Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch juristischen Personen des Privatrechts, die ganz vom Staat beherrscht werden, die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen, auch weil ansonsten die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang von der jeweiligen Organisationsform abhängig wäre (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ).

    Es bedarf daher weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (vgl. etwa BGHZ 23, 157 ; 45, 150 ; 48, 58 ; 133, 265 ; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 -, NJW 1983, S. 1810 ; Beschluss vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 -, NVwZ 1993, S. 63 ; BVerwGE 121, 382 ; 143, 249 ) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 ; 51, 193 ; 58, 300 ; 66, 116 ; 68, 193 ; 84, 212 ; 87, 363 ; 96, 375 ; 105, 252 ; 123, 186 ).

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in Deutschland zwischen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit unterschieden (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 16, 194 ; 30, 292 ; 45, 187 ; 63, 88 ; 67, 157 ; 68, 193 ; 81, 156 ; 83, 1 ; 90, 145 ; 91, 207 ; 95, 173 ; 96, 10 ; 101, 331 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
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