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   BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89   

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BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 (https://dejure.org/1990,144)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 (https://dejure.org/1990,144)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 (https://dejure.org/1990,144)
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Ausländerwahlrecht (Hamburg)

Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG, Unzulässigkeit der Erstreckung des Kommunalwahlrechts auf Nichtdeutsche

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ausländerwahlrecht II

  • openjur.de

    Ausländerwahlrecht II

  • Wolters Kluwer

    Ausländerwahlrecht - Ausländer - Wahlrecht - Hamburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 09.11.1990)

    Ausländerwahlrecht - Alle Macht dem (deutschen) Volk

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 60
  • NJW 1991, 158
  • NJW 1991, 159
  • NVwZ 1991, 156 (Ls.)
  • NJ 1991, 37
  • DVBl 1990, 1401
  • DÖV 1991, 69
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89
    Es sei fraglich, ob an die Wahl einer solchen Vertretung die gleichen Anforderungen zu stellen seien, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß zu den Bezirksvertretungen in den nordrhein-westfälischen Kommunen (BVerfGE 47, 253 ff.) festgelegt habe.

    Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt - Art. 20 Abs. 1 und 2 GG (BVerfGE 44, 125 [138]; 47, 253 [271 f.]).

    Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich (vgl. BVerfGE 9, 268 [281]; 47, 253 [272]).

    Nur für die Vertretungen der Gemeinden und Kreise schreibt das Grundgesetz im Blick auf die Bedeutung dieser Gebietskörperschaften als Träger dezentralisierter öffentlicher Verwaltung eine unmittelbare personelle Legitimation vor (vgl. BVerfGE 47, 253 [275]; 52, 95 [112, 120, 130]).

    aa) Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 [273]).

    Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie für solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 47, 253 [273]).

    Die Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen bedarf auch dann der für die Ausübung von Staatsgewalt erforderlichen demokratischen Legitimation, wenn sie nicht völlig unabhängig von anderen Organen der staatlichen Verwaltung erfolgen kann, sondern mit den Zuständigkeiten eines anderen Organs verschränkt ist (vgl. BVerfGE 47, 253 [274]).

    In seiner Entscheidung zu den nordrhein-westfälischen Bezirksvertretungen (BVerfGE 47, 253 [274 f.]) schließt es der Senat nicht aus, geringere Anforderungen an die Legitimation zu stellen, wenn die Zuständigkeit eines Entscheidungsträgers nur auf einen eng umgrenzten wenig bedeutsamen Bereich gerichtet ist und außerdem einem umfassenden Evokations- oder Letztentscheidungsrecht eines übergeordneten Organs unterliegt.

    cc) Aus dem Bereich des demokratisch zu legitimierenden Handelns scheiden bloß vorbereitende und rein konsultative Tätigkeiten grundsätzlich aus (vgl. BVerfGE 47, 253 [273]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, daß die Bezirksvertretungen, die in Nordrhein-Westfalen als kommunale Untergliederungen zum Ausgleich für den durch die sogenannte Gebietsreform eingetretenen Verlust der Selbständigkeit zahlreicher Gemeinden geschaffen worden sind, von den in den jeweiligen Bezirken wohnenden Bürgern unmittelbar demokratisch legitimiert werden können (vgl. BVerfGE 47, 253 [272, 275]).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89
    Nur für die Vertretungen der Gemeinden und Kreise schreibt das Grundgesetz im Blick auf die Bedeutung dieser Gebietskörperschaften als Träger dezentralisierter öffentlicher Verwaltung eine unmittelbare personelle Legitimation vor (vgl. BVerfGE 47, 253 [275]; 52, 95 [112, 120, 130]).

    Sie scheitert vor allem daran, daß sich die Bezirke wegen mangelnder Rechtsfähigkeit und der ihnen fehlenden Allzuständigkeit, die die gemeindliche Selbstverwaltung prägt, mit den Kommunen nicht vergleichen lassen (vgl. dazu BVerfGE 52, 95 [120]).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89
    Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt - Art. 20 Abs. 1 und 2 GG (BVerfGE 44, 125 [138]; 47, 253 [271 f.]).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89
    Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich (vgl. BVerfGE 9, 268 [281]; 47, 253 [272]).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89
    Für die Beurteilung, ob dabei ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 49, 89 [125]) und in der Literatur (vgl. E.-W. Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, Heidelberg 1987, § 22 Rdnr. 14) unterschiedenen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken.
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89
    In aller Regel genügt indes ein mittelbarer Legitimationszusammenhang, der durch eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk über die von diesem gewählte Vertretung zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern hergestellt wird (vgl. BVerfGE 77, 1 [40]).
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89
    Entscheidungscharakter hat auch die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen; dazu gehört auch die Ausübung von Vorschlagsrechten, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist (vgl. dazu BVerfGE 26, 186 [196 f.]).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89
    Mit der Stimmabgabe bei Wahlen betätigt sich der Bürger als Glied des Staatsorgans Volk im status activus (vgl. BVerfGE 8, 104 [115 f.]; 122 [133]).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    545 bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ).

    Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst durch Wahlen oder Abstimmungen ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ).

    546 cc) Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Entscheidend ist, daß ein hinreichend effektiver Gehalt an demokratischer Legitimation, ein bestimmtes Legitimationsniveau, erreicht wird (vgl. BVerfGE 83, 60 [72]).
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Das kann jedoch nur in Betracht kommen, wenn Kompetenzen gegenständlich im Einzelnen und auch ihrem Umfang nach eng begrenzt sind und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich soweit vorstrukturiert sind, dass sie sich etwa auf die messbar richtige Plan- oder Gesetzesdurchführung beschränken (vgl. BVerfG 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 - zu C I 2 a bb der Gründe, BVerfGE 83, 60) .

    Entscheidungen steuern die staatliche Herrschaft und müssen sich daher vom Volk herleiten lassen (vgl. BVerfG 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 - zu C I 2 a aa der Gründe, BVerfGE 83, 60) .

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