Rechtsprechung
   BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,43215
BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 (https://dejure.org/2016,43215)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 (https://dejure.org/2016,43215)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 (https://dejure.org/2016,43215)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,43215) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verfassungskonformer Auslegung im Steuerrecht - Verletzung des Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) durch unzulässige einengende Auslegung eines steuerrechtlichen ...

  • IWW

    Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel ... 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 105 Abs. 2a GG, § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer auf Grundlage der Satzung der Stadt Freising; Innehaben von Wohnungen zum Zwecke der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Ort der ehelichen Wohnung; Finanzielle Belastung einer geschützten Ausprägung des ehelichen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verfassungskonformer Auslegung im Steuerrecht - Verletzung des Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) durch unzulässige einengende Auslegung eines steuerrechtlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterliche Rechtsfortbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ungleichbehandlung von Ledigen und Verheirateten im Steuerrecht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 02.12.2016)

    Zweitwohnungssteuer nicht zulasten von Familien

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG
    Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - Besserstellung von Ehegatten im Steuerrecht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zweitwohnungsteuer
    Steuerpflicht
    Erwerbszweitwohnung
    Erwerbszweitwohnung bei Verheirateten
    BVerfG vom 31.10.2016

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1378
  • NVwZ 2017, 617
  • FamRZ 2017, 666
  • WM 2017, 154
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (84)

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13
    Etwas anderes könne auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) nicht entnommen werden.

    Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS M greife nicht ein, da sie ersichtlich der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) diene.

    In der Sitzungsvorlage zum Beschluss des Finanzausschusses vom 24. Januar 2006 wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) - ohne jede Einschränkung - ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliege, wenn "die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird" (vgl. Sitzungsvorlage 02-08/V 07530, S. 8).

    Sie kommt auch nicht aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) zum Tragen.

    Hieraus kann nicht geschlossen werden, der Satzungsgeber habe nur verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Inhaber von Zweitwohnungen von der Steuerpflicht ausnehmen wollen, die sich in einer "melderechtlichen Zwangslage" befinden, wie sie jener Entscheidung (BVerfGE 114, 316 ff.) zugrunde lag (vgl. auch BFHE 251, 569 ).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat dort ausdrücklich offengelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

    Das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte eheliche Zusammenleben umfasst die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

    Auch dann ist die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens (BVerfGE 114, 316 ).

    Gerade in der aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung manifestiert sich der Wunsch der Ehegatten nach gemeinsamem Zusammenleben (BVerfGE 114, 316 ).

    Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden (BVerfGE 114, 316 ).

    Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handelt es sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 114, 316 ).

    Die Besteuerung führt zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 114, 316 ).

    Dem steht nicht entgegen, dass mit § 2 Nr. 2 Buchstabe c ZwStS F, § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS M solche Wohnungen nicht als Zweitwohnungen gelten, die "aus beruflichen Gründen" gehalten werden (so - im Ergebnis - schon BVerfGE 114, 316 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ; 138, 136 ).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ; 138, 136 ; 139, 285 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ; 139, 285 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, NJW 2016, S. 1295 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 139, 285 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, NJW 2016, S. 1295 ).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13
    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ; 131, 239 ; 133, 377 ).

    Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 53, 224 ; 76, 1 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 131, 239 ; 133, 377 ).

    Das gilt namentlich im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 133, 377 ).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313 ; 117, 316 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 133, 377 ; stRspr).

    Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316 ; 133, 377 ).

    Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 10, 59 ; 112, 50 ; 115, 1 ; 117, 316 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 133, 377 ).

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst

    aa) Die Korrektur einer Vorschrift durch einschränkende Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (zu den Voraussetzungen und Grenzen dieses methodischen Vorgehens vgl BVerfG vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263, 279 f; BVerfG vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 - BVerfGE 88, 145, 166 ff; vgl letztens etwa BVerfG vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - RdNr 22; vgl aus der Rechtsprechung des Senats letztens BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 42a Nr. 2, RdNr 25 ff) .
  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

    Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend zu behandeln (BVerfG 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 ua. - Rn. 38) .
  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Diese ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (zu den Voraussetzungen und Grenzen dieses methodischen Vorgehens vgl BVerfG vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263, 279 f; BVerfG vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 - BVerfGE 88, 145, 166 ff ; vgl letztens etwa BVerfG vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - RdNr 22) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht