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   BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 4/13, 2 BvL 5/11   

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BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 4/13, 2 BvL 5/11 (https://dejure.org/2018,48400)
BVerfG, Entscheidung vom 11.12.2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 4/13, 2 BvL 5/11 (https://dejure.org/2018,48400)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 4/13, 2 BvL 5/11 (https://dejure.org/2018,48400)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Erhöhung der ermäßigten Biersteuersätze für kleinere Brauereien; Bekanntgabe der Änderung der Biersteuersätze und die Absenkung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages; Einbeziehung des Inhalts ...

  • Betriebs-Berater

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig - BierStG/EStG i. d. F. des HBeglG 2004 -

  • rewis.io

    Änderungen des Biersteuergesetzes (juris: BierStG 1993) sowie des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 S 1 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 formell verfassungswidrig, mithin mit Art 20 Abs 2, Art 38 Abs 1 S 2, Art 42 Abs 1 S 1 und Art 76 Abs 1 GG unvereinbar - Fortgeltungsanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erhöhung der ermäßigten Biersteuersätze für kleinere Brauereien; Bekanntgabe der Änderung der Biersteuersätze und die Absenkung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages; Einbeziehung des Inhalts ...

  • datenbank.nwb.de

    Änderungen des Biersteuergesetzes (juris: BierStG 1993) sowie des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 S 1 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 formell verfassungswidrig, mithin mit Art 20 Abs 2, Art 38 Abs 1 S 2, Art 42 Abs 1 S 1 und Art 76 Abs 1 GG unvereinbar - Fortgeltungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zu kreative Vermittlungsausschuss

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rolle der Vermittlungsausschüsse: Vermittler dürfen nur vermitteln

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Änderungen von Steuergesetzen verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig - BierStG/EStG i. d. F. des HBeglG 2004 -

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bewirtungsaufwendungen
    Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) in der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 EStG)
    Grundsatz

Sonstiges (7)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 20 Abs 2, GG Art 38 Abs 1 S 2, GG Art 42 Abs 1 S 1, GG Art 76 Abs 1, BierStG § 2 Abs 2, BVerfGG § 80 Abs 1, BVerfGG § 80 Abs 2 S 1, HBeglG 2004 Art 15
    Höhere Biersteuersätze, Haushaltsbegleitgesetz, Verfassungsmäßigkeit

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 150, 204
  • NVwZ 2019, 875
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
    Das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 war mit derselben Fragestellung bereits - im Hinblick auf den durch Art. 24 Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) - Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104).

    c) In der Folge der Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104) zu § 45a PBefG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, der wie die hier zu beurteilenden Vorschriften auf das sogenannte Koch/Steinbrück-Papier zurückging, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (BGBl I S. 554) erlassen.

    Dementsprechend sah der Gesetzentwurf unter anderem den Wegfall der Eigenheimzulage, eine Absenkung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den Wegfall der Halbjahresregelung der Absetzungen für Abnutzungen (AfA) vor (BVerfGE 125, 104 ).

    Das 61 Seiten sowie einen Anhang von weiteren 52 Seiten umfassende Papier enthielt im Wesentlichen Listen von - im Einzelnen nach den gesetzlichen Vorschriften benannten - Steuervergünstigungen und von Finanzhilfen, die nach Schlagworten und zugehörigen Finanzvolumina aufgeführt waren und grundsätzlich pauschal um jeweils 4 % in drei Jahresschritten gekürzt werden sollten (BVerfGE 125, 104 ).

    Das Koch/Steinbrück-Papier wurde der Öffentlichkeit mithilfe von Präsentationsfolien am 30. September 2003 in Berlin vorgestellt (BVerfGE 125, 104 ).

    In der ersten Beratung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Deutschen Bundestag am 9. September 2003 wurden die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichten Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück von Bundesfinanzminister Eichel in abstrakter Form angesprochen (BVerfGE 125, 104 ); das Biersteuergesetz oder die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen wurden nicht erwähnt.

    Im Bericht des Haushaltsausschusses wurden die Äußerungen der Fraktionen zu den Vorschlägen der Ministerpräsidenten referiert (BTDrucks 15/1751, S. 3 f., 5; vgl. auch BVerfGE 125, 104 ).

    Der Finanzausschuss beschloss, die Annahme des Haushaltsbegleitgesetzes zu empfehlen (BT-Finanzausschuss, Protokoll 15/36, S. 37 ff.; vgl. auch BVerfGE 125, 104 ).

    Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung sowie in der Schlussabstimmung in der Ausschussfassung angenommen (BT-Plenarprotokoll 15/67 (neu), S. 5759 ff.; vgl. auch BVerfGE 125, 104 ).

    Die vorgesehene Steuersenkung sei nicht hinreichend solide finanziert; ein breiter Subventionsabbau sei angesichts der angespannten Haushaltssituation aller Gebietskörperschaften zur weiteren strukturellen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte unabdingbar (BRDrucks 729/03 [Beschluss]; vgl. auch BVerfGE 125, 104 ).

    Dieser Antrag wurde mit überwiegender Mehrheit abgelehnt (BT-Plenarprotokoll 15/84, S. 7374 ff.; vgl. auch BVerfGE 125, 104 ).

    Der vorlegende Senat halte die Vorschrift aus den gleichen Gründen für verfassungswidrig, aus denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104) die Regelung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG als mit den Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG unvereinbar erachtet habe.

    Die Norm sei aus den gleichen Gründen verfassungswidrig, aus denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104) § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG als mit den Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG unvereinbar erachtet habe und weshalb der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit der Änderung des Biersteuergesetzes im gleichen Gesetzgebungsverfahren angerufen habe (Bezugnahme auf 2 BvL 4/11 und 2 BvL 5/11).

    a) Die Vorschriften seien auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG (BVerfGE 125, 104) in formell verfassungsgemäßer Weise zustande gekommen.

    (2) Allerdings könne die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BRDrucks 583/10, S. 14) auch dahin zu verstehen sein, dass sich die Anwendungsvorschriften nur auf die künftige Anwendung der durch das Bestätigungsgesetz bestätigten Vorschriften beziehen sollten, dass aber für die Vergangenheit die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104) für § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG erlassene Übergangsregelung (Fortgeltungsanordnung) auf alle vom Bestätigungsgesetz betroffenen Normen in gleichem Maße übertragbar sei, sodass auch andere, etwaig formell verfassungswidrig zustande gekommene Normen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vorläufig bis zum Inkrafttreten des Bestätigungsgesetzes am 12. April 2011 anwendbar bleiben sollten.

    Die Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104) erklärt im Tenor allein § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG in der Fassung des Art. 24 HBeglG 2004 für mit dem Grundgesetz unvereinbar.

    Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22).

    Der Vermittlungsausschuss hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).

    Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Der Vermittlungsausschuss ist darauf beschränkt, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich, ausgehend vom Anrufungsbegehren, im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Der Bundesrat ist demgegenüber auf die Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes beschränkt (Art. 50 GG); er kann durch einen Einspruch oder die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Deutschen Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).

    Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür nicht (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Stellungnahme einen hinreichend klaren Bezug zu dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren aufweist (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Grundlage einer sinnvollen Beratung muss dabei eine hinreichende Information des Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ).

    Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung des Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt wurden (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Er ermöglicht dem Bürger die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 70, 324 ; 84, 304 ; 125, 104 ).

    Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Das Koch/ Steinbrück-Papier war - nicht nur in Bezug auf die vorgeschlagene Kürzung von Finanzhilfen (vgl. dazu BVerfGE 125, 104 ), sondern auch in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorschläge zum Abbau von Steuervergünstigungen - nach der Art seiner Einbringung und Behandlung im Bundestag nicht auf parlamentarische Beratung angelegt, sondern hatte das Ziel, ohne die Öffentlichkeit einer parlamentarischen Debatte und eine hinreichende Information der Mitglieder des Deutschen Bundestages den als notwendig erkannten politischen Kompromiss erst im Vermittlungsausschuss herbeizuführen.

    cc) Infolgedessen berücksichtigte der federführende Haushaltsausschuss das Koch/Steinbrück-Papier in seiner Beschlussempfehlung nicht (vgl. BTDrucks 15/1750; BVerfGE 125, 104 ).

    c) Auch die verschiedentliche Erwähnung des Koch/Steinbrück-Papiers in den drei Lesungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Plenum des Bundestages führte nicht dazu, dass dessen Liste von Subventionskürzungen durch den Vermittlungsausschuss hätte aufgenommen werden dürfen (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs am 9. September 2003 - zu diesem Zeitpunkt waren die Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück noch nicht bekannt - wies Bundesfinanzminister Eichel auf die Notwendigkeit des Subventionsabbaus hin; er erwarte insoweit Anregungen aus der Arbeitsgruppe Koch/Steinbrück (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Bereits wegen des Fehlens entsprechender Äußerungen des federführenden Haushaltsausschusses ist davon auszugehen, dass die Tragweite der im Koch/Steinbrück-Papier enthaltenen, im Plenum aber nicht angesprochenen Kürzungsvorschläge - nicht nur im Bereich der Finanzhilfen (vgl. hierzu BVerfGE 125, 104 ) - den Abgeordneten des Bundestages möglicherweise global, keinesfalls jedoch hinsichtlich der einzelnen Positionen bewusst war und auch nicht bewusst sein musste.

    Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten sie nach dem Bericht des Haushaltsausschusses und der Art und Weise der Behandlung des Papiers im Plenum keinen Anlass gehabt, sich mit dem Inhalt des Papiers zu befassen (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Ein von der Fraktion der CDU/CSU - in Anlehnung an die im Haushaltsausschuss vergeblich beantragte Beschlussempfehlung - gestellter und auch im Plenum abgelehnter Entschließungsantrag, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden sollte, umgehend die inhaltliche Ausgestaltung der angekündigten gesetzlichen Regelungen unter anderem zur Umsetzung der Vorschläge der Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück im parlamentarischen Verfahren offen zu legen (vgl. BTDrucks 15/1752; BT-Plenarprotokoll 15/67, S. 5783 [C]), bestätigt, dass der Bundestag keine Möglichkeit einer substantiellen Befassung mit der Vorschlagsliste der Ministerpräsidenten hatte (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Eine Verbindung zwischen dem Papier und dem Gegenstand der parlamentarischen Debatte ließ sich durch die bloße Veröffentlichung des Papiers aber nicht herstellen (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Bei diesem Rederecht handelt es sich nicht um eine dem Bundesrat als Verfassungsorgan zustehende Befugnis, sondern um ein Individualrecht der einzelnen Bundesratsmitglieder; der Gebrauch des Rechts ist nicht von einem besonderen Auftrag durch den Bundesrat abhängig (BVerfGE 125, 104 ).

    Da diese Voraussetzungen hier nicht vorlagen, brachten die Landesminister das Papier nicht als Stellungnahme des Bundesrates, der anders als seine Mitglieder im Gesetzgebungsverfahren initiativ- und äußerungsberechtigt ist, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ein (BVerfGE 125, 104 ; vgl. auch BTDrucks 15/1751, S. 5).

    Von einer Meinungsverschiedenheit zwischen Bundestag und Bundesrat, die der Vermittlungsausschuss hätte ausgleichen können (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ), kann deshalb keine Rede sein.

    Dem Bundestag würde auf diese Weise eine Veto-Position zugeordnet, die gerade ein kennzeichnendes Merkmal der Stellung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren ist (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Dabei kann die Frage, ob und in welchen Fällen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 91, 148 ; 120, 56 ; 125, 104 einerseits und BVerfGE 127, 293 andererseits), auf sich beruhen.

    Insofern gilt für die hier zu beurteilenden Normen nichts anderes als für die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch Art. 24 HBeglG 2004 (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Das Gesetzgebungsverfahren leidet weiterhin an dem Mangel, dass der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses dem Deutschen Bundestag entgegen § 78 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages nicht mindestens zwei Tage vor dessen endgültiger Beschlussfassung nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG zugeleitet wurde (BVerfGE 125, 104 ).

    Der hier festzustellende Verfassungsverstoß des Fehlens ausreichender Befassung des Deutschen Bundestages und damit einer notwendigen Voraussetzung des Vorschlags des Vermittlungsausschusses ist dem geltend gemachten Geschäftsordnungsverstoß vorgelagert (BVerfGE 125, 104 ).

    Bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen hat das Bundesverfassungsgericht im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerklärung abgesehen und die weitere Anwendung verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ).

    Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 sollten vor allem wesentliche Elemente des Haushaltsstabilisierungskonzeptes 2003 der Bundesregierung, das unter anderem auf den Abbau von Subventionen ausgerichtet war, umgesetzt sowie die dritte Steuerentlastungsstufe von 2005 auf 2004 vorgezogen werden (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Diesem Konzept würde die Grundlage entzogen, wenn einzelne Kürzungen von Subventionen rückwirkend für nichtig erklärt würden (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
    Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22).

    Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Der Vermittlungsausschuss ist darauf beschränkt, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich, ausgehend vom Anrufungsbegehren, im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Es sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Gesetzgebungsverfahren selbst liegen; eine Gesamtbetrachtung aller im parlamentarischen Prozess erkennbaren Willens- und Absichtsbekundungen außerhalb des konkreten Gesetzgebungsverfahrens würde die Förmlichkeit dieses Verfahrens untergraben und damit die Gesetzgebungsfunktion des Bundestages schwächen (vgl. BVerfGE 120, 56 ).

    Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ).

    Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür nicht (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung des Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt wurden (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Von einer Meinungsverschiedenheit zwischen Bundestag und Bundesrat, die der Vermittlungsausschuss hätte ausgleichen können (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ), kann deshalb keine Rede sein.

    Dabei kann die Frage, ob und in welchen Fällen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 91, 148 ; 120, 56 ; 125, 104 einerseits und BVerfGE 127, 293 andererseits), auf sich beruhen.

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
    Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22).

    Der Vermittlungsausschuss hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).

    Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Deutschen Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).

    Der Vorschlag muss dem Bundestag aufgrund der dort geführten Debatte zurechenbar sein; dieser muss den Vorschlag auf der Grundlage seiner Debatte über ihm vorliegende Anträge und Stellungnahmen als ein ihm zuzurechnendes und von ihm zu verantwortendes Ergebnis seines parlamentarischen Verfahrens erkennen und anerkennen können (vgl. BVerfGE 101, 297 ).

    Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ).

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe waren durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) geklärt.

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
    Die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, zu dem auch die Beratungen im Vermittlungsausschuss gehören (vgl. BVerfGE 140, 115 ), gilt nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG nicht als Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG.

    Ein Fall, der von § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG nicht erfasst wird, weil sich das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht gegen das unter Beteiligung des Richters zustande gekommene Gesetz, sondern - im Wege des Organstreits - gegen einen bestimmten Vorgang innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens selbst richtet (vgl. BVerfGE 140, 115 ), liegt hier nicht vor.

    Die Einrichtung des Vermittlungsausschusses zielt auf die Aushandlung von Kompromissen zwischen den gesetzgebenden Körperschaften, indem die für ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben maßgeblichen politischen Meinungen zum Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Es geht dagegen nicht um eine nochmalige freie Beratung des Gesetzgebungsvorschlags, zu dem diese unterschiedliche Positionen eingenommen haben (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
    Grundlage einer sinnvollen Beratung muss dabei eine hinreichende Information des Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ).

    Er ermöglicht dem Bürger die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 70, 324 ; 84, 304 ; 125, 104 ).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und schafft die Voraussetzungen der Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 70, 324 ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Möglichkeit der Anordnung der weiteren Anwendbarkeit einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschrift der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht entgegensteht (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 117, 1 ; 125, 175 ).

    Bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen hat das Bundesverfassungsgericht im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerklärung abgesehen und die weitere Anwendung verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Möglichkeit der Anordnung der weiteren Anwendbarkeit einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschrift der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht entgegensteht (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 117, 1 ; 125, 175 ).

    Bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen hat das Bundesverfassungsgericht im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerklärung abgesehen und die weitere Anwendung verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Möglichkeit der Anordnung der weiteren Anwendbarkeit einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschrift der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht entgegensteht (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 117, 1 ; 125, 175 ).

    Bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen hat das Bundesverfassungsgericht im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerklärung abgesehen und die weitere Anwendung verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
    Voraussetzung für das Aufgreifen eines Regelungsgegenstandes durch den Vermittlungsausschuss ist daher, dass die betreffenden Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und grundsätzlich alle Abgeordneten (vgl. BVerfGE 130, 318 ) die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern, Meinungen zu vertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierfür eine Mehrheit im Parlament zu suchen.

    Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb grundsätzlich ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 95, 267 ; 108, 282 ; 130, 318 ).

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11

    Verfassungsmäßigkeit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 HBeglG 2004

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2013 - 10 K 2983/11 - - 2 BvL 4/13 -.

    b) Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. April 2013 (10 K 2983/11) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Art. 9 Nr. 5 HBeglG 2004 mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG vereinbar ist.

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • FG Saarland, 25.11.2008 - 2 K 2284/04

    BierStG; Zustandekommen der Änderungen in § 2 Abs. 2 BierStG durch HBeglG 2004

  • FG Sachsen, 05.08.2009 - 7 K 1262/04

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Steuersätze in § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

  • BFH, 15.02.2011 - VII R 44/09

    Vorlage an das BVerfG zur formellen Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG

  • BFH, 15.02.2011 - VII R 4/09

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 i. d.

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Er ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber den Wählerinnen und Wählern (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 70, 324 ; 84, 304 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche schafft Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und ist Voraussetzung für eine Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 70, 324 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 95, 267 ; 108, 282 ; 130, 318 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Gleichwohl ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Begrenzung dieser Beratung auf einen Zeitraum von zehn Tagen die mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verbundene Zielsetzung, den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten sowie ihre Kontrollfunktion gegenüber dem Parlament wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 150, 204 ; 150, 345 m.w.N.), eingeschränkt wurde.

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Zwar sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung verfassungswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 45/11, 4/13 - BVerfGE 150, 204 Rn. 70).
  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Zwar sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung verfassungswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4, 5/11, 4/13 - BVerfGE 150, 204 Rn. 70).
  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    b) Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung für verfassungswidrige Satzungsbestimmungen anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 70 zur entsprechenden Frage nach Nichtigerklärung eines Parlamentsgesetzes; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29 zum Normenkontrollverfahren).

    Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Praxis auf die speziellen Regelungen in § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG (s. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 108), die in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Entsprechung finden.

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 3.19

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Die Verwaltungsgerichte sind zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung grundsätzlich nicht befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 70 zur entsprechenden Frage nach Nichtigerklärung eines Parlamentsgesetzes; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29 zum Normenkontrollverfahren).

    Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Praxis auf die speziellen Regelungen in § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG (s. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 108), die in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Entsprechung finden.

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Die Verwaltungsgerichte sind zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung grundsätzlich nicht befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 70 zur entsprechenden Frage nach Nichtigerklärung eines Parlamentsgesetzes; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29 zum Normenkontrollverfahren).

    Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Praxis auf die speziellen Regelungen in § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG (s. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 108), die in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Entsprechung finden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2011 - 5 K 2478/10

    Biersteuer, Steuersatz, Gesetzgebungsverfahren

    die Vorläufigkeitsvermerke in dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 dahin gehend zu ergänzen, dass die Festsetzung der Einkommensteuer in diesem Jahr gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig erklärt wird,.

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat keinen Erfolg (hierzu unter I.).

    Das Begehren der Kläger, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. August 2011 hinsichtlich der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11 und hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) für vorläufig zu erklären, hat der Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.

    Hiernach hat der Beklagte d ie Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks sowohl im Hinblick auf die beim EGMR anhängigen Verfahren 7258/11 und 7227/11, die die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages zum Gegenstand haben, als auch hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) ermessensfehlerfrei abgelehnt.

    Zum anderen hat es der Beklagte auch hinsichtlich des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/11 (vormals 1 BvL 12/11) ermessensfehlerfrei abgelehnt, insoweit einen Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen, weil dieses anhängige Normenkontrollverfahren § 2 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1993 i. d. F. des Art. 15 des HBeglG vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076), nicht aber die in Art. 9 des HBeglG vom 29. Dezember 2003 geänderten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen betrifft.

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 7.18

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    b) Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung für verfassungswidrige Satzungsbestimmungen anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 70 zur entsprechenden Frage nach Nichtigerklärung eines Parlamentsgesetzes; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29 zum Normenkontrollverfahren).

    Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Praxis auf die speziellen Regelungen in § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG (s. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 108), die in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Entsprechung finden.

  • BFH, 18.07.2019 - VII R 9/19

    Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach Entscheidung

    Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 (BGBl I 2019, 194, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2019, 313) hat das BVerfG entschieden, dass § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BierStG 1993 i.d.F. des Art. 15 HBeglG 2004 mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG unvereinbar sind.
  • BVerfG, 26.04.2023 - 2 BvL 14/19

    Unzulässige amtsgerichtliche Vorlage betreffend landesrechtliche Regelung zur

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 47/19

    Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung;

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 49/19

    Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung;

  • VGH Bayern, 24.02.2020 - 4 CS 19.2271

    Steuermaßstab bei Zweitwohnungssteuer

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11

    Bei Überdotierung greift das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 d Abs. 1 S. 2

  • BFH - VII R 10/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
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