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   BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14   

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BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (https://dejure.org/2017,48767)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (https://dejure.org/2017,48767)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (https://dejure.org/2017,48767)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 31 GG, Art 72 Abs 3 S 1 Nr 6 GG
    Bundes- und landesrechtliche Normen zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin partiell mit Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG (Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium) unvereinbar - § ...

  • Wolters Kluwer
  • doev.de PDF

    Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin

  • rewis.io

    Bundes- und landesrechtliche Normen zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin partiell mit Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG (Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium) unvereinbar - § ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Bundes- und landesrechtliche Normen zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin partiell mit Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG (Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium) unvereinbar - § ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Numerus Clausus Humanmedizin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Numerus clausus

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Numerus Clausus und Medizinstudium - Studienplatzvergabe teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Numerus clausus für angehende Ärzte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Numerus Clausus in der Humanmedizin: Fair wird es noch lange nicht

  • archive.is (Pressemeldung, 19.12.2017)

    Medizin-Zulassung muss überarbeitet werden

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen im Studiengang Humanmedizin verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 19.12.2017)

    Studienplatzvergabe in Medizin zum Teil verfassungswidrig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Auswahlverfahren für Medizinstudium muss geändert werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Numerus Clausus für Medizinstudium teilweise verfassungswidrig

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 94 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Zulassung zum Medizinstudium teilweise verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Numerus clausus teilweise verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Numerus Clausus: Vergabeverfahren zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin teilweise verfassungswidrig - Grundrechtlicher Anspruch von Studienplatzbewerbern auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot verletzt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Numerus clausus zum Studium der Humanmedizin am Mittwoch, 4. Oktober 2017, 10.00 Uhr

  • archive.is (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.12.2017)

    Medizin - wie es auch ohne NC geht

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.08.2017)

    7,5 Jahre Warten auf den Studienplatz - ist das legal?

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Studienplatzklage nach Studienplatzabsage

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.08.2017)

    Studienplatzvergabe: Numerus clausus kommt unter die Lupe

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.08.2017)

    Medizinstudium: NC kommt auf Prüfstand

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.10.2017)

    Numerus clausus: Hohe Hürden auf dem Weg zum Medizinstudium

Besprechungen u.ä. (10)

  • archive.is (Pressekommentar, 19.12.2017)

    Zu vage, um viel zu verändern

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3, 12, 100 GG
    Studienplatzvergabe für Humanmedizin teilweise verfassungswidrig

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Studienplatzvergabe für Humanmedizin teilweise verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressekommentar, 19.12.2017)

    Das Abitur ist nicht genug

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin ist teilweise verfassungswidrig

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Studienplatzvergabe/Numerus clausus bei Medizinstudium

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zwischen Realität und Utopie: Die "Numerus clausus III"-Entscheidung des BVerfG

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Konsequenzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Dritten Numerus-Clausus-Urteil vom 19.12.2017 aus anwaltlicher Sicht

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das NC-Urteil des BVerfG vom 19.12.2017 aus grundrechtsdogmatischer Sicht

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das NC-Urteil des BVerfG vom 19.12.2017 aus Sicht der universitären Ausbildung

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 147, 253
  • NJW 2018, 361
  • NVwZ 2018, 233
  • DÖV 2018, 159
 
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Wird zitiert von ... (232)Neu Zitiert selbst (89)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
    1. Die Schaffung gesetzlicher Regelungen zur Hochschulzulassung geht wesentlich auf die Numerus clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den 1970er-Jahren zurück (BVerfGE 33, 303; 43, 291).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandete schließlich die Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts in der ersten Numerus clausus-Entscheidung (vgl. BVerfGE 33, 303 ; vgl. weiter zur Entwicklung Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel XI Rn. 98 f.).

    Von den Hochschulzulassungsbeschränkungen und damit den Vorschriften über das Vergabe- und Auswahlverfahren ist das Studium der Humanmedizin seit langem besonders betroffen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ).

    1. Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl(vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 296 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

    Bei der Ausgestaltung der Zulassungsregeln für das Hochschulstudium ist auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung zu tragen (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 296 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

    Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (BVerfGE 33, 303 ; 134, 1 ).

    Wenn die Aufnahme eines Berufs - wie bei Ärzten (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO) - eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen Beruf später zu ergreifen (vgl. BVerfGE 33, 303 ).

    Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 1 GG auch auf gleichheitsgerechte Teilhabe an staatlichen Leistungen und - hier - staatlichen Studienangeboten (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ; 134, 1 ).

    Die Frage der Bemessung der Anzahl verfügbarer Ausbildungsplätze obliegt der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, der bei seiner Haushaltswirtschaft neben den Grundrechten der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auch andere Gemeinwohlbelange berücksichtigt (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 87, 1 ; 90, 107 ; 97, 332 ; 103, 242 ; 105, 73 ; 112, 50 ).

    Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

    Dazu gehört eine hinreichende Verfahrenstransparenz (vgl. hierzu bereits BVerfGE 33, 303 ).

    Bei der Vergabe von Studienplätzen handelt es sich um eine für die Verwirklichung des grundrechtlich geschützten Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG wesentliche Regelungsmaterie, die den Kern des Zulassungswesens ausmacht und damit dem Parlamentsvorbehalt unterliegt (vgl. BVerfGE 33, 303 ; siehe auch BVerwGE 139, 210 ).

    (1) In Anbetracht der vorentscheidenden Bedeutung der Auswahlgrundlagen für die Verwirklichung der Studienwahlentscheidung und deren Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit der Studienplatzbewerber müssen die Auswahlkriterien ihrer Art nach durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber selbst bestimmt werden (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 ).

    Dies ist der Fall, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Nachteilen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären, überwiegen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 61, 319 ; 83, 130 ; 85, 386 ; 87, 153 ; 100, 313 ; 128, 282 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
    1. Die Schaffung gesetzlicher Regelungen zur Hochschulzulassung geht wesentlich auf die Numerus clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den 1970er-Jahren zurück (BVerfGE 33, 303; 43, 291).

    Von den Hochschulzulassungsbeschränkungen und damit den Vorschriften über das Vergabe- und Auswahlverfahren ist das Studium der Humanmedizin seit langem besonders betroffen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ).

    Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 1 GG auch auf gleichheitsgerechte Teilhabe an staatlichen Leistungen und - hier - staatlichen Studienangeboten (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ; 134, 1 ).

    Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

    In Fächern wie der Humanmedizin, in denen die Anzahl an Bewerbungen das Angebot an Studienplätzen weit übersteigt, kann der Teilhabeanspruch die tatsächliche Studienzulassung von vornherein nicht garantieren (vgl. BVerfGE 43, 291 ).

    Wesentlich ist, dass die Vergabe der Studienplätze nach gleichheitsgerechten Kriterien erfolgt (vgl. BVerfGE 43, 291 ).

    Auch angesichts der Komplexität des Hochschulzulassungswesens ist ihm im Hinblick darauf ein angemessener Übergangszeitraum bis zu der erforderlichen Neuregelung einzuräumen (vgl. insoweit bereits BVerfGE 43, 291 ).

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
    1. Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl(vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 296 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

    Bei der Ausgestaltung der Zulassungsregeln für das Hochschulstudium ist auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung zu tragen (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 296 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

    Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (BVerfGE 33, 303 ; 134, 1 ).

    Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 1 GG auch auf gleichheitsgerechte Teilhabe an staatlichen Leistungen und - hier - staatlichen Studienangeboten (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ; 134, 1 ).

    Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Recht der freien Berufswahl und das damit in engem Zusammenhang stehende Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 134, 1 ; 147, 253 ).
  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (BVerfGE 56, 1 ;vgl. BVerfGE 141, 143 ; 147, 253 ; 150, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Mit der "allgemeinen Hochschulreife" bescheinigt das Abitur die Befähigung für jedes Hochschulstudium, aber auch für eine Vielzahl anderer höher qualifizierter Ausbildungsgänge und Berufe (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 147, 253 ).

    Dieser wird der Gesetzgeber in besonderem Maße gerecht, wenn alle Prüflinge dieselben schulisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter denselben Voraussetzungen nachweisen müssen und die unterschiedliche Qualität der gezeigten Leistungen durch eine differenzierte Notengebung genau erfasst und in allen Abschlusszeugnissen aussagekräftig und vergleichbar dokumentiert wird (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 79, 212 ; 84, 34 zum Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG bei Berufszugangsprüfungen; vgl. auch BVerfGE 147, 253 zur Voraussetzung der länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten für eine gleichheitsgerechte, an der Eignung ausgerichtete Vergabe knapper Studienplätze; BVerwGE 152, 330 ).

    Das Abitur ist damit gut geeignet, Aufschluss über allgemeine kognitive Fähigkeiten und persönlichkeitsbezogene Kompetenzen wie Interesse, Motivation, Fleiß und Arbeitshaltung zu geben (vgl. BVerfGE 147, 253 ).

    Der Abiturnote wird auch deshalb eine hohe Aussagekraft für die Beurteilung der Eignung von Bewerbern zugeschrieben, weil sie auf mehrere Beurteilungen gestützt ist, die über einen längeren Zeitraum hinweg in unterschiedlichen Fächern durch verschiedene Beurteiler erfolgt sind (vgl. BVerfGE 147, 253 ).

    Die Abiturdurchschnittsnote stellt aber nur dann ein geeignetes Kriterium für die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gebotene chancengleiche Vergabe knapper Studienplätze nach Maßgabe der besten Eignung dar, wenn ein Mindestmaß an Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Abiturnoten gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 147, 253 ).

    Mit Blick auf die hohe Bedeutung für eine gerechte Verteilung von Lebenschancen, die der besten Eignung für die Zulassung zu knappen Studiengängen zukommt (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 147, 253 ), liegt eine Berücksichtigung in den Fällen nahe, in denen sich die Nichtbewertung auf Leistungen bezieht, die für die Erfolgsaussichten im Studium und in einem anschließenden Beruf von hinreichender Relevanz sind.

    Einer solchen Verbesserung der Aussagekraft von Abiturzeugnissen für das Auswahlverfahren bei zulassungsbeschränkten Studiengängen kommt mit Blick auf die hohe Bedeutung einer gleichheitsgerechten Zulassung zum Studium an staatlichen Hochschulen für die Verteilung von Lebenschancen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ; 147, 253 ) beträchtliches Gewicht zu.

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