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   BVerfG - 1 BvL 5/21   

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BVerfG - 1 BvL 5/21 (https://dejure.org/9999,133900)
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Sonstiges (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Asylbewerberleistungsrecht

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Vorlage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zu der Frage, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG in der 2018 geltenden Fassung der Bekanntmachung von 20. Oktober ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21

    Leistungen nach dem AsylbLG; Passiver Widerstand gegen eine Abschiebungsmaßnahme;

    Der Streit um Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (hier i.d.F.v. 31.7.2016, BGBl. I 1939, a.F.) i.V.m. dem SGB XII anstelle von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (hier bezogen auf die Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG i.d.F.v. 10. und 23.12.2014, BGBl. I 2187 und 2439, i.V.m. der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 26.10.2015, BGBl I 1793, und nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG i.d.F.v. 11.3.2016, BGBl. I 390, jeweils a.F.; zur Verfassungswidrigkeit dieser Leistungen vgl. Senatsbeschluss vom 26.1.2021 - L 8 AY 21/19 - juris, anhängig beim BVerfG - 1 BvL 5/21 -) ist nach der Rechtsprechung des BSG ein - wenn auch nicht typischer - Höhenstreit, also über einen Anspruch auf höhere Geldleistungen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 AY 1/08 R - juris Rn. 10).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.08.2023 - L 8 AY 6/22

    Asylbewerberleistungen - Grundleistungen - Höhe der Geldbeträge für den

    Die Kammer halte § 3 AsylbLG auch nicht für verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber bis zum 1. September 2019 seiner Pflicht zur Aktualisierung ohne sachliche Rechtfertigung nicht nachgekommen sei (Hinweis auf die hiervon abweichende Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Vorlage zum Bundesverfassungsgericht [BVerfG] mit Beschluss vom 26. Januar 2021 - L 8 AY 21/19 -, juris, RdNr. 19 [anhängig hierzu 1 BvL 5/21]).
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