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   BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17   

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https://dejure.org/2018,20892
BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 (https://dejure.org/2018,20892)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 (https://dejure.org/2018,20892)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 (https://dejure.org/2018,20892)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 107 Abs 3 S 1 AEUV
    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privat genutzte Kraftfahrzeuge grds verfassungsgemäß - realistische Möglichkeit aller Beitragspflichtigen zur Nutzung einer öffentlichen Leistung hinreichend für Beitragserhebung - ...

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen durch Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung i.R.d. Möglichkeit des Nutzens; Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen; Rechtfertigung der gesonderten ...

  • doev.de PDF

    Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung, für Zweitwohnungen und im nicht privaten Bereich

  • rewis.io

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privat genutzte Kraftfahrzeuge grds verfassungsgemäß - realistische Möglichkeit aller Beitragspflichtigen zur Nutzung einer öffentlichen Leistung hinreichend für Beitragserhebung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen durch Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung i.R.d. Möglichkeit des Nutzens; Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen; Rechtfertigung der gesonderten ...

  • datenbank.nwb.de

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privat genutzte Kraftfahrzeuge grds verfassungsgemäß - realistische Möglichkeit aller Beitragspflichtigen zur Nutzung einer öffentlichen Leistung hinreichend für Beitragserhebung - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweitwohnungsprivileg im Rundfunkbeitragsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag im privaten und nicht privaten Bereich verfassungsgemäß - Beitragspflicht für Zweitwohnungen unzulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag im Wesentlichen mit Verfassung vereinbar

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen: Länder für Einzelfallprüfung

  • heise.de (Pressebericht, 18.07.2018)

    Rundfunkbeitrag ist mit Einschränkung verfassungsgemäß

  • heise.de (Pressebericht, 19.07.2018)

    Einzelfallprüfung von Rundfunkbeitrag in Zweitwohnung

  • zeit.de (Pressemeldung, 18.07.2018)

    Rundfunkbeitrag ist im Wesentlichen verfassungskonform

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuern - Beiträge - Gebühren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neue Beihilfen - und das europäische Unionsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rundfunkbeitrag vor dem Bundesverfassungsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorabentscheidungsverfahren - der EuGH als gesetzlicher Richter

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß

  • lto.de (Pressebericht, 18.07.2018)

    Rundfunkbeitrag: "Ein 95-prozentiger Sieg für die Rundfunkanstalten"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erhebung des Rundfunkbeitrags mit Ausnahme für die Zweitwohnung verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag größtenteils verfassungsgemäß

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Hoffnung für Wochenend-Pendler

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verfassungsgemäßer Rundfunkbeitrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Form ist verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rundfunkbeitrag für Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß - Antrag auf Beitragspflichtbefreiung für Zweitwohnung möglich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Rundfunkbeitrag am Mittwoch, 16. Mai 2018, 10.00 Uhr und am Donnerstag, 17. Mai 2018, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungsgliederung in Sachen Rundfunkbeitrag

Besprechungen u.ä. (7)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Rundfunkbeitrag (Prof. Dr. Matthias Cornils; ZJS 2018, 627)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Zurück ins Funkhaus

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gegenleistung für einen "gesamtgesellschaftlichen Vorteil"

  • faz.net (Pressekommentar, 18.07.2018)

    Wirklichkeitsfremder geht es nicht

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rundfunkbeitragsentscheidung: Es gibt noch immer eine Alternative

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Urteil zum Rundfunkbeitrag - (fast) das Ende einer unendlichen Geschichte

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nicht nur eine Frage der Finanzierung: Karlsruhe verhandelt zum Rundfunkbeitrag

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 149, 222
  • NJW 2018, 3223
  • NVwZ 2018, 1293
  • NZM 2019, 298
  • MMR 2018, 731
  • DVBl 2018, 1217
  • K&R 2018, 566
  • DÖV 2018, 783
  • ZUM 2018, 680
  • afp 2018, 466
 
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Wird zitiert von ... (323)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Die verfassungsrechtlich relevante Ungleichheit liegt damit nicht in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Zinszahlungspflichtigen in dem Sinne, dass sie im Binnenverhältnis durch die Bestimmung des Zinssatzes nicht rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet würden (vgl. dazu für Steuern BVerfGE 148, 147 ; 148, 217 ; für Abgaben BVerfGE 137, 1 ; 149, 222 <268 f. Rn. 97 ff.), sondern allein in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung der zinszahlungspflichtigen gegenüber den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern durch die typisierende Annahme eines durch eine späte Steuerfestsetzung entstandenen potentiellen Liquiditätsvorteils in Höhe von monatlich 0, 5 % Zinsen.

    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen steuerliche Nebenleistungen, die die Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht (vgl. zum Abgabenrecht BVerfGE 149, 222 m.w.N.).

    Dabei können neben den Zwecken etwa des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung auch - was insbesondere für den Säumnis- und den Verspätungszuschlag gilt - Zwecke der Verhaltenslenkung die Bemessung einer steuerlichen Nebenleistung rechtfertigen (vgl. zum Abgabenrecht BVerfGE 149, 222 ).

    Begrenzt wird sein Spielraum allerdings auch hier dadurch, dass die von ihm geschaffenen Zinsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 149, 222 ; näher dazu unten Rn. 149 ff.).

    Der Spielraum des Gesetzgebers bezieht sich insofern auf die Einschätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognose und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 68 ).Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. dazu BVerfGE 149, 222 ; vgl. auch schon BVerfGE 17, 306 ; 96, 10 ; 113, 23 ).

    (a) Durch die Anknüpfung des Beginns des Zinslaufs an den Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit hat der Gesetzgeber den Kreis der potentiellen Vorteilsempfänger sachgerecht (vgl. dazu auch BVerfGE 149, 222 ) und in einer den Gesetzeszweck fördernden Weise erfasst.

    Es kommt daher nicht darauf an, ob und wie Steuerpflichtige nach Ablauf der Karenzzeit tatsächlich die ihnen gegebene Möglichkeit zur Erzielung eines Liquiditätsvorteils genutzt haben (vgl. dazu im Abgabenrecht BVerfGE 149, 222 ).

    Ob allerdings mit der Anknüpfung an den Zinssatz von monatlich 0, 5 % - wie die Beschwerdeführerinnen rügen - in Verzinsungszeiträumen ab den Jahren 2010 beziehungsweise 2012 regelmäßig weit mehr als der potentielle Liquiditätsvorteil abgeschöpft und damit letztlich der Ausgleich zwischen den Steuerpflichtigen in der Zeit nicht nur nicht mehr gefördert wird, sondern die Vollverzinsung sich vielmehr sogar strukturell gegenläufig auswirken kann (vgl. insoweit auch BVerfGE 149, 222 ), kann letztlich offenbleiben.

    Werden Zinsen als steuerliche Nebenleistungen allein zum Zweck des Vorteilsausgleichs erhoben, bedeutet dies, dass die Differenzierung nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen werden muss, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Zins abgegolten werden soll (vgl. dazu im Abgabenrecht BVerfGE 149, 222 ).

    Wesentlich ist lediglich, dass sich der Zinssatz noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hält (vgl. schon zum Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen BVerfGE 68, 287 ; zum Abgabenrecht BVerfGE 149, 222 ; vgl. auch schon BVerfGE 132, 134 ).

    Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 120, 125 ; 121, 317 ; 125, 175 ; 148, 147 ; 149, 222 ; 152, 68 ; näher unten Rn. 245).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Die bloße Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm ist hingegen regelmäßig geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (BVerfGE 149, 222 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    (b) Es reicht insoweit auch nicht, die Fachgerichte unter der Perspektive der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, Rn. 138 m.w.N.) nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren unionsrechtlichen Vorlagepflichten genügen.
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