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   BVerfG, 30.03.2022 - 1 BvR 2821/16   

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https://dejure.org/2022,13787
BVerfG, 30.03.2022 - 1 BvR 2821/16 (https://dejure.org/2022,13787)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.2022 - 1 BvR 2821/16 (https://dejure.org/2022,13787)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 2022 - 1 BvR 2821/16 (https://dejure.org/2022,13787)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG;§ 202d StGB; § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei (Grundrecht der Pressefreiheit; investigativ tätige Journalisten; Einschüchterungswirkung von Strafnormen; Veröffentlichung geleakter Informationen; Whistleblower; fehlende Strafbarkeit der ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von journalistisch tätigen Personen und Vereinen gegen §§ 202d StGB und 97 Abs. 2 Satz 3 StPO a.F

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 202d Abs 1 StGB vom 10.12.2015, § 202d Abs 2 StGB vom 10.12.2015
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Journalisten gegen §§ 202d StGB (Datenhehlerei), 97 Abs 2 StPO nF mit Blick auf die Verwendung "geleakter" Informationen von Whistleblowern - mangels Strafbarkeit kein Risiko von Ermittlungsmaßnahmen - ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die 2015 eingeführten Rechtsnormen des § 202d StGB (Datenhehlerei); Hinreichende Darlegung einer Beschwerdbefugnis

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Journalisten gegen §§ 202d StGB (Datenhehlerei), 97 Abs 2 StPO nF mit Blick auf die Verwendung "geleakter" Informationen von Whistleblowern - mangels Strafbarkeit kein Risiko von Ermittlungsmaßnahmen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Journalisten gegen §§ 202d StGB (Datenhehlerei), 97 Abs. 2 StPO nF mit Blick auf die Verwendung "geleakter" Informationen von Whistleblowern; mangels Strafbarkeit kein Risiko von Ermittlungsmaßnahmen; ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Journalisten gegen §§ 202d StGB (Datenhehlerei), 97 Abs. 2 StPO nF mit Blick auf die Verwendung "geleakter" Informationen von Whistleblowern; mangels Strafbarkeit kein Risiko von Ermittlungsmaßnahmen; ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Journalisten gegen §§ 202d StGB (Datenhehlerei), 97 Abs 2 StPO nF mit Blick auf die Verwendung "geleakter" Informationen von Whistleblowern - mangels Strafbarkeit kein Risiko von Ermittlungsmaßnahmen - ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Beschaffung von Daten von Informanten durch Journalisten regelmäßig von Pressefreiheit gedeckt und nicht als Datenhehlerei nach § 202d StGB strafbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Speicherpflicht für Verkehrsdaten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Strafverfolgung von Journalisten: Datenhehlerei-Paragraf verhindert Investigativjournalismus nicht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Journalisten machen sich nicht strafbar, wenn sie "geleakte" Daten entgegennehmen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Investigativjournalismus - Journalisten droht bei "geleakten Daten" keine Strafverfolgung

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.01.2017)

    Verfassungsbeschwerde gegen Anti-Whistleblower-Gesetz

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Datenhehlerei bei Verwendung "geleakter" Informationen von Whistleblowern

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • freiheitsrechte.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    § 202d StGB
    GFF und ihre Partner klagen gegen Anti-Whistleblowing-Gesetz "Datenhehlerei"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 657
  • afp 2022, 333
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 1 BvR 2821/16
    aa) Das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den gesamten Prozess der Herstellung und Verbreitung von digitalen oder analogen Presseerzeugnissen und Rundfunksendungen von der Informationsgewinnung bis zur Veröffentlichung und zum Vertrieb der hergestellten Inhalte (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 66, 116 ; 77, 65 ; 117, 244 ; stRspr).

    Als Grundentscheidung für ein freies Presse- und Rundfunkwesen gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vielmehr auch die institutionellen Rahmen- und Funktionsbedingungen der journalistischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 66, 116 ).

    Dies bedingt auch die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes der für die Informationsgewinnung benötigten Quellen, des in diesem Rahmen vorausgesetzten Vertrauensverhältnisses und der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 66, 116 ; 100, 313 ; 117, 244 ).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 1 BvR 2821/16
    Als Grundentscheidung für ein freies Presse- und Rundfunkwesen gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vielmehr auch die institutionellen Rahmen- und Funktionsbedingungen der journalistischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 66, 116 ).

    Dies bedingt auch die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes der für die Informationsgewinnung benötigten Quellen, des in diesem Rahmen vorausgesetzten Vertrauensverhältnisses und der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 66, 116 ; 100, 313 ; 117, 244 ).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2022 - 1 BvR 2821/16
    aa) Das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den gesamten Prozess der Herstellung und Verbreitung von digitalen oder analogen Presseerzeugnissen und Rundfunksendungen von der Informationsgewinnung bis zur Veröffentlichung und zum Vertrieb der hergestellten Inhalte (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 66, 116 ; 77, 65 ; 117, 244 ; stRspr).

    Dies bedingt auch die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes der für die Informationsgewinnung benötigten Quellen, des in diesem Rahmen vorausgesetzten Vertrauensverhältnisses und der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 66, 116 ; 100, 313 ; 117, 244 ).

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