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BVerfG - 1 BvL 11/04 |
Anhängiges Verfahren
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Wird zitiert von ...
- VG Würzburg, 22.11.2011 - W 1 K 11.529
Feststellung der Nichtigkeit einer Norm durch das BVerfG (Verlängerung der …
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2010 ließ er zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 im Verfahren 1 BvL 11/04 erkannt worden sei, dass der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG auf mehr als zwei Jahre nicht zulasse mit der Folge, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig erkannt worden sei.