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   BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13   

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BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (https://dejure.org/2020,19260)
BVerfG, Entscheidung vom 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (https://dejure.org/2020,19260)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (https://dejure.org/2020,19260)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Bestandsdatenauskunft II

  • Bundesverfassungsgericht

    (Bestandsdatenauskunft II)

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 7 GG, § 22a Abs 1 S 1 BGSG 1994 vom 20.06.2013
    Unvereinbarkeit des § 113 TKG (juris: TKG 2004) idF vom 20.06.2013 sowie mehrerer Bundesgesetze zum manuellen Auskunftsverfahren mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG sowie Art 10 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 31.12.2021

  • webshoprecht.de

    Teilweise Unvereinbarkeit von Gesetzen mit dem Grundgesetz - Bestandsdtenauskunft II

  • kanzlei.biz

    Bundesverfassungsgericht zum Verfahren "Bestandsdaten II"

  • rewis.io

    Unvereinbarkeit des § 113 TKG (juris: TKG 2004) idF vom 20.06.2013 sowie mehrerer Bundesgesetze zum manuellen Auskunftsverfahren mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG sowie Art 10 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 31.12.2021

  • doev.de PDF

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Bestandsdatenauskunft II

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 73 Abs. 1 Nr. 7 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerden gegen § 113 TKG gegen die die Berechtigung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Übermittlung von Bestandsdaten im sogenannten manuellen Auskunftsverfahren; Regelung des Abrufs von Bestandsdaten durch Sicherheitsbehörden des Bundes; Pflicht ...

  • datenbank.nwb.de

    Unvereinbarkeit des § 113 TKG (juris: TKG 2004) idF vom 20.06.2013 sowie mehrerer Bundesgesetze zum manuellen Auskunftsverfahren mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG sowie Art 10 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 31.12.2021

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Staatlicher Zugriff auf Bestandsdaten immer noch zu weitgehend

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Manuelle, undifferenzierte Bestandsdatenauskunft nach § 113 TKG ist verfassungswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft in § 113 TKG und Parallelvorschriften sind verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die (Neu-)Regelungen zur Bestandsdatenauskunft sind (wieder einmal) verfassungswidrig

  • lto.de (Pressebericht, 17.07.2020)

    Staatlicher Zugriff auf Bestandsdaten geht noch immer zu weit

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressemeldung, 17.07.2020)

    Staatlicher Zugriff auf Bestandsdaten muss begrenzt werden

  • datev.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ausufernde Zugriffe von Behörden und Ermittlern auf Bürgerdaten gekippt

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.07.2020)

    Bestandsdatenauskunft verfassungskonform?

Besprechungen u.ä.

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bestandsdatenauskunft II

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 155, 119
  • NJW 2020, 2699
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (69)

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
    Ein Abruf zur Verfolgung jedweder Ordnungswidrigkeiten genüge dem nicht (mit Verweis auf BVerfGE 125, 260 ).

    § 8d BVerfSchG, § 2b BNDG und § 4b MADG berücksichtigten nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Nachrichtendiensten die Identifizierung von Internetnutzern nur erlaubt werden dürfe, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte vom Vorliegen einer konkreten Gefahr auszugehen sei (mit Verweis auf BVerfGE 125, 260 ).

    Es widerspreche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung, dass § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG die Auskunft über die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse auch zur Verfolgung einfacher Ordnungswidrigkeiten zulasse (mit Verweis auf BVerfGE 125, 260 ).

    84 1. Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich keine Kontrolle über unionsrechtliches Fachrecht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgen; maßgeblich ist insoweit eine auf das jeweilige Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 125, 260 ;BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 47 a.E. - Recht auf Vergessen II).

    Verfassungsbeschwerden, die sich gegen in diesem Sinne verbindliches Fachrecht der Europäischen Union richten, sind danach grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 121, 1 ; 125, 260 ; siehe hingegen zur bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Überprüfung der Anwendung von zwingendem Recht der Europäischen Union und der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die zwingendes Unionsrecht umsetzen, BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 52; die Möglichkeit bundesverfassungsgerichtlicher Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Normprüfung offenlassend jetzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 51 a.E.; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, Rn. 116 - Einheitliches Patentgericht).

    Es ist zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 378 ; 125, 260 ; vgl. auch EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 67; EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 u.a., EU:C:2014:238, Rn. 34 ff.).

    Vielmehr bedarf es - nach dem Bild einer Doppeltür - für den Abruf der Daten einer weiteren Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; 150, 244 ; 150, 309 ).

    Dabei ist es unerheblich, dass § 113 TKG eine Übermittlung der Daten seitens privater Diensteanbieter betrifft (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 125, 260 m.w.N.; stRspr).

    Diese von den Diensteanbietern gespeicherten Telekommunikationsverbindungen unterliegen dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und zwar unabhängig davon, ob sie von den Diensteanbietern auf vertraglicher Grundlage (vgl. § 96 TKG) gespeichert (vgl. BVerfGE 130, 151 ) oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (vgl. §§ 113a, 113b TKG) vorrätig gehalten werden müssen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Insoweit lassen sich allerdings die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 125, 260 ).

    Soweit § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG die Nutzung von Verkehrsdaten eröffnet, die aufgrund der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden, ist die Vorschrift überdies schon deshalb an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen, weil sie eine Folgeverwendung von Daten ermöglicht, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    105 a) Die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs ermöglicht dem Bund die Regelung solcher datenschutzrechtlicher Bestimmungen, die verständigerweise nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Errichtung einer Telekommunikationsinfrastruktur und zur Informationsübermittlung mit Hilfe von Telekommunikationsanlagen geregelt werden können (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Insbesondere kann er auch diejenigen Regelungen treffen, die notwendig sind, damit die Übermittlung von Daten an Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste den grundrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die Ermächtigungen zum Datenabruf selbst bedürfen eines eigenen Kompetenztitels oder müssen den Ländern überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Abrufregelungen sind daher auf der Grundlage jeweils derjenigen Kompetenznorm zu schaffen, die die Gesetzgebung für die mit der Datenverwendung verfolgten Aufgaben regelt (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ).

    Die allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen umfassen neben der Abrufermächtigung auch die Wahrung der weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenverwendung wie insbesondere die Regelungen zur Benachrichtigung der Betroffenen und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Im Bereich der Gefahrenabwehr (auch soweit die Verhütung von Straftaten betroffen ist) liegt die Gesetzgebungszuständigkeit weithin bei den Ländern (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ).

    Die hiermit erstrebte Unterstützung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung dient der Effektivierung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste, mithin legitimen Zwecken, die einen Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 57).

    130 bb)Verpflichtet der Gesetzgeber zur Schaffung von Datenbeständen oder öffnet er diese über den primären Zweck hinaus, wie hier die Datenbestände privater Unternehmen für eine Verwendung zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung, obliegt es ihm zugleich, die für deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlichen Verwendungszwecke und Eingriffsschwellen sowie die für die Gewährleistung der Zweckbindung gegebenenfalls erforderlichen Folgeregelungen verbindlich festzulegen (Gebot der Zweckbindung, vgl. BVerfGE 118, 168 ; 120, 378 ; 125, 260 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 u.a., EU:C:2014:238, Rn. 57 ff.; Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93).

    Schon diese - obgleich nur erste Tür - selbst hat die Verwendungszwecke hinreichend zu begrenzen (vgl. BVerfGE 125, 260 ), muss also die Datenverwendung an bestimmte Zwecke, tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz binden, sodass insgesamt die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden.

    Unzulässig ist es dagegen, unabhängig von solchen Zweckbestimmungen einen Datenvorrat zu schaffen, dessen Nutzung je nach Bedarf und politischem Ermessen der späteren Entscheidung verschiedener staatlicher Instanzen überlassen bleibt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 125, 260 ; 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93 f.).

    Diese Speicherungsanordnung kann nicht abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 125, 260 ).

    Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen Datenvorrats würde den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Speicherungszweck aufheben (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die verhältnismäßige Ausgestaltung dieser Verwendungsregeln entscheidet damit nicht nur darüber, ob diese einen eigenen Eingriff begründenden Regelungen selbst verfassungsgemäß sind, sondern wirkt auf die Verfassungsmäßigkeit schon der Speicherung als solcher zurück (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    133 (3) Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Telekommunikationsgeheimnis, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 118, 168 ; 125, 260 ).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sind daher durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 125, 260 ; 130, 151 ; stRspr).

    134 (4) Die derart qualifizierten Voraussetzungen für eine Verwendung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr oder der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sind bereits vom Bund als Gesetzgeber der Übermittlungsregelung festzulegen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Deren Konkretisierung darf er nicht späterer Gesetzgebung - insbesondere der Länder - überlassen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Eine Begrenzung der Verwendungszwecke erst in der Abrufregelung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Datenöffnung Materien betrifft, die allein im Kompetenzbereich des Bundes liegen, und wenn die getroffenen Übermittlungs- und Abrufregelungen ‒ nach Maßgabe der Anforderungen der Normenklarheit ‒ eine in ihrem Zusammenwirken abschließende Zweckbestimmung der Datenverwendung treffen (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ).

    Zwar ermöglicht die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber die Erschließung von nach Umfang und Inhalt wesentlich weitreichenderen Informationen als die Identifizierung einer Telefonnummer, da die Auskunft über den Anschlussinhaber einer IP-Adresse zugleich die Information über den Inhalt des Kontakts enthält, der elektronisch fixiert ist und auch länger wieder abrufbar sein kann (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Unzulässig ist die Schaffung eines offenen Datenvorrats für vielfältige und ohne äußeren Eingriffsanlass begrenzte Verwendungen im gesamten einer Behörde zugewiesenen Aufgabenbereich (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ).

    Das grundsätzliche Erfordernis einer auf Anhaltspunkte im Tatsächlichen gestützten konkreten Gefahr gilt für die Nachrichtendienste ebenso wie für alle zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Sie gelten damit auch für die Verwendung der Daten durch Nachrichtendienste (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die Voraussetzungen der Auskunftserteilung seien deshalb - wie der Entwurf ausgehend von einem Missverständnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ) ausführt - ausschließlich im jeweiligen Fachrecht zu verankern (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 20).

    Schon die Datenöffnung für die staatliche Aufgabenwahrnehmung hat den Anforderungen an eine normenklare Begrenzung der späteren Datenverwendung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 125, 260 ; oben Rn. 130).

    Auf Grundlage der Zuordnung dynamischer IP-Adressen kann in Verbindung mit der anlasslosen und systematischen Speicherung von Internetzugangsdaten nach § 113b Abs. 3 TKG in weitem Umfang die Identität derjenigen ermittelt werden, die das Internet nutzen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Schon vom Umfang, vor allem aber vom Inhalt der Kontakte her, über die sie Auskunft geben kann, hat sie damit eine erheblich größere Persönlichkeitsrelevanz als die Identifizierung einer Telefonnummer und kann mit ihr nicht gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 130, 151 mit Verweis auf BVerfGE 125, 260 ).

    Aus Verkehrsdaten lassen sich aber bei umfassender Erhebung und Auswertung grundsätzlich aussagekräftige Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die Verwendung der Verkehrsdaten führt allein zu der Auskunft, welcher Anschlussinhaber unter einer den Sicherheitsbehörden bereits bekannten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt im Internet angemeldet war (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte gerade nicht verwirklichen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Hierbei handelt es sich um solche Verkehrsdaten, die die Diensteanbieter nach Maßgabe ihrer betrieblichen Erfordernisse in begrenztem Umfang und für den Einzelnen durch Vertragsgestaltung teilweise vermeidbar gemäß § 96 TKG speichern dürfen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    171 (b) Für die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse können allerdings nicht nur die nach § 96 TKG erhobenen Verkehrsdaten ausgewertet werden, sondern grundsätzlich auch die von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für zehn Wochen (§ 113b Abs. 1 Nr. 1 TKG) anlasslos und systematisch gespeicherten Verkehrsdaten (vgl. BVerfGE 125, 260 ; siehe aber zur derzeitigen Handhabung der Speicherungspflicht oben Rn. 12).

    Eine Speicherung allein der für solche Auskünfte erforderlichen Internetzugangsdaten zur Identifizierung dynamischer IP-Adressen hätte ein deutlich geringeres Gewicht als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die ansonsten für die Verwendung vorsorglich gespeicherter Verkehrsdaten maßgeblichen, besonders strengen Anforderungen gelten daher für solche Auskünfte nicht gleichermaßen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Eine Ermächtigung zu offenen Anfragen der Behörden zu Anschlussinhabern, deren Telekommunikationsverbindungen nicht bekannt sind, enthält die Regelung - auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 4 TKG - nicht (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ).

    175 (1) Soweit für die Zuordnung von IP-Adressen nicht nur auf die nach § 96 TKG erhobenen, sondern auch auf vorsorglich gespeicherte Verkehrsdaten zurückgegriffen werden darf, müssen verfassungsrechtlich zwar nicht die für die unmittelbare Verwendung der Gesamtheit der vorsorglich gespeicherten Verkehrsdaten geltenden besonders strengen Voraussetzungen gegeben sein (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Letzteres gilt für die Nachrichtendienste ebenso wie für alle zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Es muss sich insoweit aber um ‒ auch im Einzelfall ‒ besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber zudem ausdrücklich benennen muss (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    178 Dem Eingriffsgewicht der individualisierten Zuordnung dynamischer IP-Adressen entspricht es daher, dass sie zu ihrer Rechtfertigung jeweils auf Gründe gestützt werden muss, die dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht (vgl. BVerfGE 125, 260 ) dienen.

    Der Gesetzgeber kann die Bestandsdatenauskunft aber auch zur Verfolgung oder Verhinderung anderer hinreichend gewichtiger Delikte zulassen, für deren Bekämpfung eine Zuordnung von IP-Adressen von Bedeutung ist, was besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten einschließen kann (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 150, 244 ).

    Soweit die Gefahrenabwehr auf die Verhütung von Straftaten bezogen ist, muss es sich um zumindest schwere Straftaten handeln (vgl. auch BVerfGE 125, 260 ).

    Eine Generalklausel oder die lediglich pauschale Verweisung auf nicht näher eingegrenzte Straftaten reichen hingegen nicht aus (vgl. auch BVerfGE 125, 260 ).

    Auch können Verwendungsregeln durchaus in verschiedenen Regelungen - insgesamt verfassungskonform - abschließend bestimmt werden (vgl. BVerfGE 125, 260 ), wenn, wie hier, die Übermittlung und der Abruf Materien betreffen, für die allein dem Bund die Gesetzgebung zusteht (oben Rn. 110 ff.).

    Untrennbarer Bestandteil der Anordnung einer Speicherungsverpflichtung von Daten wie auch der Öffnung privater Datenbestände ist neben einer den Anforderungen genügenden normenklaren Begrenzung der Datenverwendung auch die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit (vgl. für die Speicherungsverpflichtung BVerfGE 125, 260 ).

    Hierzu gehören neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch die Regelungen zur Sicherheit der Datenübermittlung (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Unzulässig ist der Abruf für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen im gesamten einer Behörde zugewiesenen Aufgabenbereich (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Insoweit muss schon der Gesetzgeber der Übermittlungsregelung in eigener Regelungsverantwortung eine klare und abschließende Entscheidung treffen, zu welchen Zwecken und mit welchen Begrenzungen er die erste Tür öffnet (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    203 dd)Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen darüber hinaus gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle, die sich nach den jeweiligen Sachkompetenzen richten und in den Abrufregelungen sichergestellt werden müssen (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 150, 244 ; stRspr) und welche sich im Einzelnen nach dem Eingriffsgewicht der Regelungen bemessen.

    Die Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, obgleich eine Benachrichtigung nur erfolgt, soweit und sobald der Zweck der Bestandsdatenauskunft nicht vereitelt wird, aber unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder des Betroffenen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 129, 208 ).

    Einer richterlichen Bestätigung des Absehens von der Benachrichtigung bedarf es darüber hinaus nicht (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen entsprechender Auskunftsbegehren sind aktenkundig zu machen (BVerfGE 125, 260 ).

    254 (2) Für die Abfrage anhand dynamischer IP-Adressen bestimmter Bestandsdaten, die die Auswertung von sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch vorsorglich gespeicherter Verkehrsdaten verlangt, ist trotz des gegenüber der allgemeinen Bestandsdatenauskunft erhöhten Eingriffsgewichts kein Richtervorbehalt erforderlich (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Anders als für Abrufregelungen, die den Abruf der Gesamtheit bevorratend gespeicherter Verkehrsdaten ermöglichen und für die ein Richtervorbehalt grundsätzlich notwendig ist (vgl. BVerfGE 125, 260 ; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 120, 125), bedarf es für eine Auskunft über einen Anschlussinhaber, der unter nur punktueller und mittelbarer Verwendung von Verkehrsdaten ermittelt wurde, keiner zusätzlichen Sicherungen in Form einer vorbeugenden unabhängigen Kontrolle.

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
    a) Entscheidung BVerfGE 130, 151 (Rn.17).

    Alle Neuregelungen dienen der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 (BVerfGE 130, 151 ‒ Bestandsdatenauskunft I), mit der § 113 TKG in seiner Fassung vom 22. Juni 2004 (im Folgenden: § 113 TKG a.F.) teilweise für verfassungswidrig erklärt und das Fehlen fachrechtlicher Abrufregelungen beanstandet wurde.

    Während eine statische IP-Adresse einem bestimmten Anschlussinhaber (genauer: der Netzwerkschnittstelle eines bestimmten Geräts des Anschlussinhabers) fest zugewiesen wird, wird im Fall der dynamischen Adressierung dem Anschlussinhaber (genauer: der Netzwerkschnittstelle des mit dem Internet kommunizierenden Geräts des Anschlussinhabers) bei jeder neuen Aufnahme der Netzwerkverbindung eine IP-Adresse neu zugewiesen (BVerfGE 130, 151 ).

    Gegenstand der Auskunft ist die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Anschlussinhaber und damit selbst ein Bestandsdatum (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    17 4. a) Anlass der Neuregelung der manuellen Bestandsdatenauskunft war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 (BVerfGE 130, 151 ‒ Bestandsdatenauskunft I).

    Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die wie eine Doppeltür zusammenwirken müssen, berechtigen zu einem Austausch personenbezogener Daten (BVerfGE 130, 151 ).

    Damit bedarf es auch für bundesrechtliche Materien qualifizierter Abrufregelungen, die über eine schlichte Datenerhebungsbefugnis hinausgehen und die eine Auskunftsverpflichtung der Diensteanbieter eigenständig begründen (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Der zur Überprüfung gestellte § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. konnte dementsprechend nur so verstanden werden, dass er zwar zur Übermittlung der Daten durch die Diensteanbieter ermächtigte, für den Datenabruf selbst aber qualifizierte Abrufregelungen voraussetzte (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Darüber hinaus entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass in ihm keine Rechtsgrundlage für die Zuordnung dynamischer IP-Adressen gesehen werden konnte (vgl. BVerfGE 130, 151 ), und erklärte § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG a.F. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für verfassungswidrig, weil die Regelung zur Erteilung einer Auskunft über Zugangsdaten unabhängig von den Voraussetzungen für deren Nutzung ermächtigte (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Darlegungen, durch die sich die Beschwerdeführenden selbst einer Straftat bezichtigen müssten, sind zum Beleg der Selbstbetroffenheit ebenso wenig erforderlich wie der Vortrag, für sicherheitsgefährdende oder nachrichtendienstlich relevante Aktivitäten verantwortlich zu sein (BVerfGE 130, 151 ).

    Die Vorgängerregelung wurde jedoch für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 130, 151).

    Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann daher mit Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen zum 1. Juli 2013 neu zu laufen (vgl. auch BVerfGE 130, 151 m.w.N.).

    Hierunter fallen auch personenbezogene Informationen zu den Modalitäten der Bereitstellung von Telekommunikation (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 51).

    Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die wie eine Doppeltür zusammenwirken müssen, berechtigen zu einem Austausch personenbezogener Daten (BVerfGE 130, 151 ).

    Einen eigenständigen Grundrechtseingriff begründen zunächst § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG, die die Diensteanbieter auf Verlangen einer abrufberechtigten Behörde verpflichten, über die von ihnen nach den §§ 95 und 111 TKG gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Vielmehr bedarf es - nach dem Bild einer Doppeltür - für den Abruf der Daten einer weiteren Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; 150, 244 ; 150, 309 ).

    Doch obgleich § 113 TKG seitens der abrufberechtigten Behörden eigene Erhebungsbefugnisse voraussetzt, haben § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG allein als Rechtsgrundlage für die Übermittlung bereits Eingriffsqualität (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Ein hiervon zu unterscheidender, eigenständiger Eingriff liegt in den mit § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG korrespondierenden Abrufregelungen des Bundes, die den in § 113 TKG tatbestandlich vorausgesetzten Abruf der Daten seitens der auskunftsberechtigten Behörden regeln (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Dies stellt für sich genommen die Vertraulichkeit einzelner Kommunikationsvorgänge nicht in Frage (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Diese fällt in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EGMR, Benedik v. Slovenia, Urteil vom 24. April 2018, Nr. 62357/14, §§ 130 ff., wonach derartige Maßnahmen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren).

    Diese von den Diensteanbietern gespeicherten Telekommunikationsverbindungen unterliegen dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und zwar unabhängig davon, ob sie von den Diensteanbietern auf vertraglicher Grundlage (vgl. § 96 TKG) gespeichert (vgl. BVerfGE 130, 151 ) oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (vgl. §§ 113a, 113b TKG) vorrätig gehalten werden müssen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die staatlich auferlegte Pflicht zu deren Nutzung ist selbst dann an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen, wenn die Verbindungsdaten selbst nicht herausgegeben werden (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    105 a) Die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs ermöglicht dem Bund die Regelung solcher datenschutzrechtlicher Bestimmungen, die verständigerweise nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Errichtung einer Telekommunikationsinfrastruktur und zur Informationsübermittlung mit Hilfe von Telekommunikationsanlagen geregelt werden können (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Dazu gehören neben Bestimmungen zum Schutz der Daten umgekehrt auch Bestimmungen, die die Grenzen dieses Schutzes bestimmen und festlegen, unter welchen Bedingungen und zu welchen Zwecken Daten für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (BVerfGE 130, 151 ).

    Hiernach kann der Bund die Telekommunikationsdiensteanbieter berechtigen und - in Korrespondenz zu einer fachrechtlich begründeten Auskunftspflicht - auch verpflichten, für bestimmte, von ihm im Einzelnen zu regelnde Zwecke solche Daten bei Vorliegen eines wirksamen Datenabrufs an bestimmte Behörden zu übermitteln (BVerfGE 130, 151 m.w.N.).

    Die Ermächtigungen zum Datenabruf selbst bedürfen eines eigenen Kompetenztitels oder müssen den Ländern überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Die Regelung ist darauf beschränkt, die Diensteanbieter zur Übermittlung von Daten zu berechtigen und die Zwecke und Bedingungen für den staatlichen Zugriff auf die Daten zu bestimmen; sie entspricht insofern strukturell ihrer Vorgängervorschrift in deren verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Dieser kann nicht auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt werden, denn die Inpflichtnahme Privater, die diese zugleich zur Preisgabe der Daten ihrer Kunden zwingt, gehört nicht mehr zur Bestimmung der Grenzen des telekommunikationsbezogenen Datenschutzes, sondern ist untrennbarer Bestandteil des Datenabrufs (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Die hiermit erstrebte Unterstützung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung dient der Effektivierung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste, mithin legitimen Zwecken, die einen Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 57).

    Unzulässig ist es dagegen, unabhängig von solchen Zweckbestimmungen einen Datenvorrat zu schaffen, dessen Nutzung je nach Bedarf und politischem Ermessen der späteren Entscheidung verschiedener staatlicher Instanzen überlassen bleibt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 125, 260 ; 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93 f.).

    In einem dynamischen Sektor wie der Telekommunikation können auch andere als die aufgrund staatlicher Anordnung zu speichernden Daten für die staatliche Aufgabenwahrnehmung von Bedeutung sein und deshalb zugänglich gemacht werden (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Auf diese Weise wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Information verstärkt (vgl. BVerfGE 130, 151 m.w.N.).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sind daher durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 125, 260 ; 130, 151 ; stRspr).

    Dies schließt nicht aus, dass er Übermittlung und Abruf von Daten für die in seinem Kompetenzbereich liegenden Materien auch in einer Norm zusammenfassen kann (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Die Regelung ist nunmehr normenklar als bloße Öffnungsklausel ausgestaltet (vgl. BVerfGE 130, 151 ), die die Diensteanbieter erst dann zur Datenübermittlung verpflichtet, wenn ein eigens begründetes, auf eine fachrechtliche Abrufregelung gestütztes Verlangen einer in § 113 Abs. 3 TKG genannten Stelle vorliegt.

    Der Gesetzgeber hat damit hinreichend klargestellt, dass es zur Datenabfrage einer entsprechend qualifizierten Rechtsgrundlage bedarf (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 12), die über eine schlichte Datenerhebungsbefugnis hinausgeht und die dafür in Frage kommenden Behörden in § 113 Abs. 3 TKG auch eindeutig und abschließend bestimmt (vgl. auch BVerfGE 130, 151 ).

    Gegenstand der Auskunft können auch individualisierende Angaben wie zum Beispiel das Geburtsdatum oder die Anschrift (vgl. BVerfGE 130, 151 ) sowie die nach § 95 TKG erhobenen Daten sein, zu denen je nach Vertragsgestaltung zum Beispiel auch die Bankverbindung, der Beruf oder die Namen von Angehörigen oder Partnern eines Anschlussinhabers gehören können (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Die Auskunft beschränkt sich auf inhaltlich eng begrenzte Daten, die weder höchstpersönliche Informationen erfassen noch die Erstellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen ermöglichen (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, § 92 (nicht endgültig)).

    Auch wenn sich im Rahmen konkreter Erhebungszusammenhänge daraus sensible Informationen ergeben können, bleibt der Informationsgehalt der Auskünfte als solcher doch begrenzt und hängt im Übrigen von weiteren Ermittlungen ab, deren Rechtmäßigkeit nach anderen Vorschriften zu beurteilen ist (BVerfGE 130, 151 ).

    Zwar ermöglicht die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber die Erschließung von nach Umfang und Inhalt wesentlich weitreichenderen Informationen als die Identifizierung einer Telefonnummer, da die Auskunft über den Anschlussinhaber einer IP-Adresse zugleich die Information über den Inhalt des Kontakts enthält, der elektronisch fixiert ist und auch länger wieder abrufbar sein kann (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Die Zuweisung von statischen IP-Adressen, deren Zuordnung zurzeit ohnehin über außereuropäische Plattformen öffentlich zugänglich ist, beschränkt sich nach wie vor im Wesentlichen auf Institutionen und Großnutzer (vgl. dazu BVerfGE 130, 151 ).

    143 (c) Das manuelle Auskunftsverfahren bringt für die abfragende Behörde zudem einen gewissen Verfahrensaufwand mit sich, der dazu beitragen dürfte, dass die Behörde die Auskunft nur bei hinreichendem Bedarf einholt oder den benötigten Auskünften eine gewisse Bedeutung zukommt (vgl. zur Vorgängerregelung BVerfGE 130, 151 ).

    Auch Auskünfte über Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten eng begrenzt sind, dürfen nicht ins Blaue hinein zugelassen werden (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Insbesondere werden damit Auskünfte nicht als allgemeines Mittel der Verwaltung ermöglicht, sondern setzen im Einzelfall einen sicherheitsrechtlich geprägten Charakter der betreffenden Aufgabe voraus (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Bezogen auf die Strafverfolgung genügt das Vorliegen eines Anfangsverdachts (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Bei - wie vorliegend - nicht tief in die Privatsphäre eingreifenden und insgesamt weniger gewichtigen Eingriffen kann es jedoch genügen, dass eine Auskunft zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist (vgl. dazu BVerfGE 130, 151 ), denn damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt.

    Die Übermittlungsregelung öffnet das manuelle Auskunftsverfahren sehr weit, indem sie Auskünfte allgemein zum Zweck der Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben erlaubt (§ 113 Abs. 2 Satz 1 TKG) und dabei keine ihre Reichweite näher begrenzenden Eingriffsschwellen (vgl. BVerfGE 130, 151 ) enthält.

    Auch soweit sich Auskünfte auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bezogen, leitete es aus dem Erfordernis der Erforderlichkeit im Einzelfall ab, dass zumindest ein Anfangsverdacht vorliegen müsse (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Die Voraussetzungen der Auskunftserteilung seien deshalb - wie der Entwurf ausgehend von einem Missverständnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ) ausführt - ausschließlich im jeweiligen Fachrecht zu verankern (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 20).

    Die Vorschrift berechtigt zur Auskunftserteilung über diese Daten unabhängig von den Voraussetzungen für ihre Nutzung und entspricht inhaltlich insoweit ‒ trotz geänderten Wortlauts ‒ § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG in der Fassung des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004, den das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2012 für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erklärt hat (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Die Erhebung der Zugangsdaten sei mit Blick auf die verfolgten Zwecke nur dann erforderlich, wenn auch die Voraussetzungen für deren Nutzung gegeben seien (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Insofern hat das Bundesverfassungsgericht die Vorgängerregelung ‒ ungeachtet von Bund und Ländern zu schaffender Abrufregelungen ‒ wegen der nicht hinreichenden Verwendungsbegrenzung für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Schon vom Umfang, vor allem aber vom Inhalt der Kontakte her, über die sie Auskunft geben kann, hat sie damit eine erheblich größere Persönlichkeitsrelevanz als die Identifizierung einer Telefonnummer und kann mit ihr nicht gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 130, 151 mit Verweis auf BVerfGE 125, 260 ).

    Dies lässt freilich unberührt, dass auch die Anwendung der Abrufbefugnis für Zugangsdaten im Einzelfall dem Grundsatz der Erforderlichkeit zu folgen hat, der sicherstellt, dass Zugangsdaten nicht unabhängig von den Anforderungen an ihre Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abgefragt werden (vgl. insoweit BVerfGE 130, 151 ).

    Erforderlich sind hinreichend qualifizierte Abrufregelungen, die über schlichte Datenerhebungsbefugnisse hinausgehen, und klar bestimmen, gegenüber welchen Behörden die Anbieter konkret zur Datenübermittlung verpflichtet sein sollen (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Dabei sind Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs auch für den Datenabruf bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Nach dem Bild einer Doppeltür müssen die - jeweils zuständigen - Gesetzgeber nicht nur die Tür zur Übermittlung der Daten öffnen, sondern auch die Tür zu deren Abfrage (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Die Vorschrift kann auch nicht ‒ anders als noch die frühere Übermittlungsregelung in § 113 TKG a.F. (vgl. BVerfGE 130, 151 ) ‒ verständig dahin ausgelegt werden, dass sie bezogen auf die Gefahrenabwehr eine konkrete oder hinreichend konkretisierte Gefahr voraussetzt.

    Denn der Regelung fehlt es nicht nur an einer Eingriffsschwelle, sondern bereits an einer Beschränkung auf den Einzelfall, was - neben dem Erfordernis der Erforderlichkeit zur Aufgabenwahrnehmung - grundlegend für eine entsprechende Auslegung ist (vgl. dazu BVerfGE 130, 151 ).

    Die Regelungen stellen damit sicher, dass Zugangsdaten nicht unabhängig von den Anforderungen an deren Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abgefragt werden können (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    Die Fassung der Normen lässt keine Zweifel daran, dass die Zulässigkeit des Abrufs an die Voraussetzungen gebunden ist, die bezogen auf den in der Abfragesituation konkret erstrebten Nutzungszweck zu erfüllen sind (dazu BVerfGE 130, 151 ), mithin, dass die Voraussetzungen einer weiteren Ermächtigungsgrundlage, die eine solche Nutzung erlaubt, erfüllt sein müssen.

    245 aa) Anders als für heimliche Maßnahmen von höherer Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bedarf es für die allgemeine Bestandsdatenauskunft aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keiner Benachrichtigungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, § 107 (nicht endgültig); EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 60 f.).

    Rechtsstaatlich geboten ist nur, die Auskunftserteilung über die Zugangssicherung - materiell wie verfahrensrechtlich - auch an die Voraussetzungen zu binden, die in der jeweiligen Abfragesituation für den damit konkret erstrebten Nutzungszweck erfüllt sein müssen (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

    271 c) § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG kann weiter angewendet werden, wenn auch die Voraussetzungen einer Nutzung der von ihm erfassten Daten im Einzelfall vorliegen (vgl. BVerfGE 130, 151 ).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
    Dies schließe aber nicht aus, dass sich die Prognose allein auf allgemeine Erfahrungssätze stütze (mit Verweis auf BVerfGE 141, 220 ).

    Dies gilt auch, soweit die Abrufregelungen für die Beauskunftung von Zugangsdaten sowie der anhand dynamischer IP-Adressen bestimmten Daten Benachrichtigungspflichten vorsehen, da diese weitreichende Ausnahmen enthalten und möglicherweise erst spät greifen (vgl. BVerfGE 120, 378 ; 141, 220 ).

    Sie müssen daher zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 141, 220 ; stRspr).

    Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 91; EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 99).

    128 a) Dem Verhältnismäßigkeitsgebot im engeren Sinne genügen die Übermittlungsregelungen, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 148, 40 ).

    Auch die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme führt zur Erhöhung des Eingriffsgewichts (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 100).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (BVerfGE 141, 220 mit Verweis auf BVerfGE 110, 33 ).

    Vielmehr kann er die Grenzen unter besonderen Voraussetzungen auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 141, 220 mit Verweis auf BVerfGE 120, 274 und 125, 260 ).

    Eine solche Absenkung der Eingriffsschwellen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber untrennbar verbunden mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer Straftaten, können die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs in dieser Weise auch dann weiter abgesenkt und Eingriffe erlaubt werden, wenn zwar noch kein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch zumindest das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Während der Absenkung von Eingriffsschwellen bei tief in die Privatsphäre eingreifenden Maßnahmen deutliche Grenzen gesetzt sind, bestehen bei weniger gewichtigen Eingriffen auch weiterreichende Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    150 Weniger gewichtige Eingriffe - wie sie die allgemeine Bestandsdatenauskunft begründet - können daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen (vgl. dazu BVerfGE 150, 244 ; 150, 309 ), wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 m.w.N.) der Fall ist.

    Hochrangige, überragend wichtige oder auch besonders gewichtige Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 141, 220 ) sind demgegenüber nur dann erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle noch weiter hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben sollte oder es sich etwa um tief in die Privatsphäre eingreifende Befugnisse handelte.

    Im Hinblick darauf, dass der Aufgabenbereich der Nachrichtendienste von vornherein dadurch gekennzeichnet ist, dass er dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter dient (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 133, 277 ), bedarf es keiner weitergehenden Anforderungen an den Rechtsgüterschutz.

    Auch die im Gefahrenabwehrrecht anerkannten Eingriffsschwellen der "konkretisierten Gefahr" und der "drohenden Gefahr", die in zeitlicher Hinsicht ins Vorfeld verlagert sind, setzen tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr voraus (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Je nach Gewicht des zu schützenden Rechtsguts kann es genügen, wenn entweder ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist oder alternativ das individuelle Verhalten von Betroffenen die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie bestimmte Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen werden (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112, 291 Rn. 164 f., 305 Rn. 213>).

    180 Soll eine solche konkretisierte Gefahr die Eingriffsbefugnis begründen, bedarf es im Hinblick auf das erhöhte Eingriffsgewicht der Zuordnung von IP-Adressen, das maßgeblich durch die Art, den Umfang und die Verwendungsmöglichkeiten der zu beauskunftenden Bestandsdaten und der dabei verwendeten Verkehrsdaten bestimmt wird, einer Begrenzung der Auskunft auf den Schutz von zumindest besonders gewichtigen Rechtsgütern (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Für den Bereich der Nachrichtendienste muss demgegenüber eine derartige Begrenzung der Rechtsgüter nicht ausdrücklich angeordnet werden, da deren Tätigkeit von vornherein dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter in diesem Sinne dient (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 133, 277 ); schon die Voraussetzung einer hinreichend konkretisierten Gefahr als Eingriffsschwelle sichert hier, dass auch im Einzelfall hinreichend gewichtige Rechtsgüter in Frage stehen.

    Unabhängig davon bestehen im Hinblick auf den allgemeinen Verweis auf die Aufgaben des Bundeskriminalamts nach §§ 6 und 7 BKAG auch Bedenken, ob dies dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Als Aufgabennorm umfasst § 5 Abs. 1 BKAG Ermittlungen auch weit im Vorfeld konkreter Gefahren (vgl. zu § 4a Abs. 1 Satz 1 BKAG a.F. BVerfGE 141, 220 ).

    Zwar bestimmt der den 5. Abschnitt des Bundeskriminalamtgesetzes einleitende § 38 Abs. 1 BKAG, dass das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKAG die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine Gefahr abzuwenden, und § 38 Abs. 2 BKAG konkretisiert eine Gefahr im Sinne dieses Abschnitts als eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BKAG (vgl. zur Vorgängerregelung § 20a Abs. 2 BKAG a.F. BVerfGE 141, 220 ).

    §§ 39 und 40 BKAG stellen jedoch solche besonderen Regelungen dar und setzen ihrerseits gerade keine Gefahr voraus (anders als etwa § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG a.F., vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Grundsätzlich gehört hierzu, dass ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist (BVerfGE 141, 220 ).

    Insbesondere in Bezug auf terroristische Straftaten kann der Gesetzgeber stattdessen aber auch darauf abstellen, ob das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft solche Straftaten begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dem wird § 39 Abs. 2 Nr. 1 BKAG, der im Wesentlichen dem verfassungsrechtlich beanstandeten § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG a.F. entspricht (vgl. BVerfGE 141, 220 ), nicht gerecht.

    Die Regelung setzt aber weder die Erkennbarkeit eines wenigstens seiner Art nach konkretisierten und absehbaren Geschehens voraus noch alternativ, dass das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft Straftaten begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    § 39 Abs. 2 Nr. 2 BKAG erlaubt den Datenabruf gegenüber Kontaktpersonen und entspricht für sich genommen weitgehend dem vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandeten § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20b Abs. 2 Nr. 2 BKAG a.F. (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eines der genannten Nähekriterien vorliegt, sind demnach Voraussetzung für entsprechende Maßnahmen (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 141, 220 ).

    Die Verhütung der im Einzelnen präzisierten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BKAG) terroristischen Straftaten (vgl. insoweit BVerfGE 141, 220 ) genügt dem allemal.

    § 21 Abs. 2 Nr. 1 BPolG enthält jedoch ‒ ebenso wie § 39 Abs. 2 Nr. 1 BKAG (oben Rn. 223 ff.) ‒ keine hinreichend ausgestalteten Prognoseanforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Zwar bestimmt die Regelung, die die Kontaktpersonen erfasst, keine ins Einzelne gehenden konkreten Nähekriterien (dazu BVerfGE 141, 220 ), sondern setzt allein voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Kontaktperson zu einer Zielperson in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass eine Maßnahme zur Straftatenverhütung führen wird, oder eine solche Verbindung hergestellt wird.

    Die von § 8d Abs. 2 BVerfSchG, § 2b Satz 1 BNDG und § 4b Satz 1 MADG jeweils in Bezug genommenen Aufgabenbereiche der Nachrichtendienste (§ 1 Abs. 1 BVerfSchG, § 1 Abs. 1 und 2 MADG, § 1 Abs. 2 BNDG) sind von vornherein dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter oder vergleichbar gewichtiger öffentlicher Interessen dienen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ), sodass sie an das Vorliegen einer nur konkretisierten Gefahrenlage geknüpft werden können.

    245 aa) Anders als für heimliche Maßnahmen von höherer Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bedarf es für die allgemeine Bestandsdatenauskunft aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keiner Benachrichtigungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, § 107 (nicht endgültig); EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 60 f.).

    247 bb) Eine aufsichtliche Kontrolle ist ‒ wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr) ‒ vorgesehen.

    Die Notwendigkeit, durch parlamentarische Berichtspflichten eine unmittelbar demokratisch legitimierte Kontrolle und Überprüfung zu erreichen, besteht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur für tief in die Privatsphäre eingreifende Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse mit spezifisch breitenwirksamem Grundrechtsgefährdungspotential (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    253 (1) Ermöglicht eine Norm Maßnahmen einer Behörde, die gegenüber Betroffenen heimlich durchgeführt werden und die besonders geschützte Zonen der Privatheit berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweisen, ist dem Gewicht des Grundrechtseingriffs durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung zu tragen und insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, etwa in Form einer richterlichen Anordnung, vorzusehen (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 141, 220 ; vgl. auch EGMR, Szabó und Vissy v. Hungary, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14, § 77).

    Abzustellen ist neben der Heimlichkeit maßgeblich darauf, dass es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Die Eingriffsschwellen können auch abgesenkt werden, wenn ‒ unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Verwendungsmöglichkeiten der verwendeten Daten ‒ entsprechend höhere Anforderungen an den Rechtsgüterschutz gestellt werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

    Dabei sind § 39 Abs. 2 Nr. 1 BKAG und § 22a Abs. 2 Nr. 1 BPolG nur mit der Maßgabe anwendbar, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass eine Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BKAG oder eine Straftat mit erheblicher Bedeutung nach § 12 Abs. 1 BPolG begehen wird oder dass deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine solche Straftat begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
    Vielmehr bedarf es - nach dem Bild einer Doppeltür - für den Abruf der Daten einer weiteren Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; 150, 244 ; 150, 309 ).

    Sie erstreckt sich auf das Strafverfahrensrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten; hierzu gehören die Ermittlung und Verfolgung von Straftätern einschließlich der Fahndung nach ihnen (vgl. BVerfGE 150, 244 ) und damit auch die angegriffenen Regelungen, soweit sie repressive Tätigkeiten der ermächtigten Behörden betreffen.

    Daneben erfasst Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG auch die Strafverfolgungsvorsorge (vgl. BVerfGE 103, 21 ; 113, 348 ; 150, 244 ).

    150 Weniger gewichtige Eingriffe - wie sie die allgemeine Bestandsdatenauskunft begründet - können daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen (vgl. dazu BVerfGE 150, 244 ; 150, 309 ), wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 m.w.N.) der Fall ist.

    Im Bereich der Gefahrenabwehr kann dementsprechend nicht jede Gefahr für ein Schutzgut als Eingriffsschwelle genügen (vgl. BVerfGE 150, 244 ).

    Der Gesetzgeber kann die Bestandsdatenauskunft aber auch zur Verfolgung oder Verhinderung anderer hinreichend gewichtiger Delikte zulassen, für deren Bekämpfung eine Zuordnung von IP-Adressen von Bedeutung ist, was besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten einschließen kann (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 150, 244 ).

    Soweit die Zuordnung einer IP-Adresse zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 113 Abs. 2 Satz 1 TKG) eröffnet ist, wird die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung insgesamt in Bezug genommen, ohne hinsichtlich der in Frage stehenden Rechtsgüter zu gewichten (vgl. BVerfGE 150, 244 ).

    203 dd)Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen darüber hinaus gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle, die sich nach den jeweiligen Sachkompetenzen richten und in den Abrufregelungen sichergestellt werden müssen (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 150, 244 ; stRspr) und welche sich im Einzelnen nach dem Eingriffsgewicht der Regelungen bemessen.

    Verfassungsrechtlich geboten sind auch tragfähige Regelungen zur Nutzung der Daten sowie zur Datenlöschung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 150, 244 ).

    Vielmehr reicht es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Betroffenen von einer Auskunftserteilung im Rahmen von ihnen gegenüber ergriffenen Folgemaßnahmen erfahren und deren Rechtmäßigkeit dann fachgerichtlich überprüfen lassen können (vgl. BVerfGE 150, 244 ).

    Sie ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Entscheidung über eine Bestandsdatenabfrage allein im Inneren einer Behörde vollziehen würde (dazu BVerfGE 150, 244 ).

    Schließlich wird durch die Dokumentation die verwaltungsgerichtliche Kontrolle erleichtert (vgl. BVerfGE 150, 244 ).

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (BVerfGE 150, 244 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
    Die Beschwerdeführenden erlangen weder von dem an einen Diensteanbieter gerichteten Auskunftsverlangen noch von der Auskunftserteilung selbst verlässlich Kenntnis (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 150, 309 ).

    Dies schließt die Möglichkeit ein, dem Bundeskriminalamt im Rahmen dieser Aufgaben Befugnisse einzuräumen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; vgl. auch Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 73 Rn. 250 (April 2010); Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 73 Rn. 52).

    115 cc) §§ 7, 15 ZFdG beruhen auf der in Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG normierten Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Zoll- und Grenzschutz, die auch präventiv-polizeiliche Maßnahmen umfasst (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 133, 277 ).

    Der Kompetenztitel berechtigt den Bundesgesetzgeber zwar nicht dazu, Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 133, 277 ).

    118 ff) Die kompetenzrechtliche Grundlage für § 4b MADG ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG (Verteidigung) (vgl. BVerfGE 133, 277 ).

    Im Hinblick darauf, dass der Aufgabenbereich der Nachrichtendienste von vornherein dadurch gekennzeichnet ist, dass er dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter dient (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 133, 277 ), bedarf es keiner weitergehenden Anforderungen an den Rechtsgüterschutz.

    Für den Bereich der Nachrichtendienste muss demgegenüber eine derartige Begrenzung der Rechtsgüter nicht ausdrücklich angeordnet werden, da deren Tätigkeit von vornherein dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter in diesem Sinne dient (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 133, 277 ); schon die Voraussetzung einer hinreichend konkretisierten Gefahr als Eingriffsschwelle sichert hier, dass auch im Einzelfall hinreichend gewichtige Rechtsgüter in Frage stehen.

    Die von § 8d Abs. 2 BVerfSchG, § 2b Satz 1 BNDG und § 4b Satz 1 MADG jeweils in Bezug genommenen Aufgabenbereiche der Nachrichtendienste (§ 1 Abs. 1 BVerfSchG, § 1 Abs. 1 und 2 MADG, § 1 Abs. 2 BNDG) sind von vornherein dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter oder vergleichbar gewichtiger öffentlicher Interessen dienen (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ), sodass sie an das Vorliegen einer nur konkretisierten Gefahrenlage geknüpft werden können.

    Der entsprechend dem Kompetenztitel in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a GG verwendete Begriff "Kriminalpolizei" dient der Beschränkung auf Regelungen, die sich auf bedeutsame Straftaten von Gewicht beziehen (vgl. BVerfGE 133, 277 ); ausgeschlossen sind insoweit jedenfalls die allgemeine Gefahrenabwehr und die Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 73 Rn. 239 (April 2010); Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 73 Rn. 72).

    247 bb) Eine aufsichtliche Kontrolle ist ‒ wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr) ‒ vorgesehen.

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
    Es ist zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 378 ; 125, 260 ; vgl. auch EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 67; EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 u.a., EU:C:2014:238, Rn. 34 ff.).

    Insoweit lassen sich allerdings die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 125, 260 ).

    Der Kompetenztitel berechtigt den Bundesgesetzgeber zwar nicht dazu, Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 133, 277 ).

    123 1. Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Telekommunikationsgeheimnis bedürfen wie jede Grundrechtsbeschränkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; stRspr).

    Maßgebliche Kriterien sind also die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigungen (vgl. BVerfGE 100, 313 ), die sich vor allem nach der Aussagekraft und den Verwendungsmöglichkeiten der Daten bestimmt.

    Unzulässig ist es dagegen, unabhängig von solchen Zweckbestimmungen einen Datenvorrat zu schaffen, dessen Nutzung je nach Bedarf und politischem Ermessen der späteren Entscheidung verschiedener staatlicher Instanzen überlassen bleibt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 125, 260 ; 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93 f.).

    Sieht der Gesetzgeber eine den ursprünglichen Speicherungszweck ändernde Verwendung von Daten vor, muss er daher den - neuen - Verwendungszweck möglichst präzise festlegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 351 ).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sind daher durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 125, 260 ; 130, 151 ; stRspr).

    Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weiterreichend es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; siehe auch BVerfGE 110, 33 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
    92 a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 120, 378 ).

    123 1. Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Telekommunikationsgeheimnis bedürfen wie jede Grundrechtsbeschränkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; stRspr).

    129 aa) Das Eingriffsgewicht wird vor allem durch Art, Umfang und denkbare Verwendung der Daten sowie die Gefahr ihres Missbrauchs bestimmt (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Unzulässig ist es dagegen, unabhängig von solchen Zweckbestimmungen einen Datenvorrat zu schaffen, dessen Nutzung je nach Bedarf und politischem Ermessen der späteren Entscheidung verschiedener staatlicher Instanzen überlassen bleibt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 125, 260 ; 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93 f.).

    Diese Speicherungsanordnung kann nicht abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 125, 260 ).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sind daher durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 125, 260 ; 130, 151 ; stRspr).

    Verfassungsrechtlich geboten sind auch tragfähige Regelungen zur Nutzung der Daten sowie zur Datenlöschung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 150, 244 ).

    247 bb) Eine aufsichtliche Kontrolle ist ‒ wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr) ‒ vorgesehen.

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
    Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob und wieweit die angegriffenen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugleich als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh angesehen werden können (vgl. zur RL 2002/58/EG EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 78 ff.; Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 29 ff.) und deshalb daneben auch die Unionsgrundrechte Geltung beanspruchen können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 39 - Recht auf Vergessen I; näher unter Rn. 261).

    Hierunter fallen auch personenbezogene Informationen zu den Modalitäten der Bereitstellung von Telekommunikation (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 51).

    Die hiermit erstrebte Unterstützung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung dient der Effektivierung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste, mithin legitimen Zwecken, die einen Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 57).

    140 (2) Gleichwohl ist der durch § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG begründete Eingriff nicht von sehr großem Gewicht (vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 61).

    245 aa) Anders als für heimliche Maßnahmen von höherer Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bedarf es für die allgemeine Bestandsdatenauskunft aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keiner Benachrichtigungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 151 ; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, § 107 (nicht endgültig); EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 60 f.).

    Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall "Ministerio Fiscal" (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788) ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein über die Grundrechte des Grundgesetzes hinausgehendes Schutzniveau der Grundrechtecharta.

    Klargestellt wurde dort vielmehr, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu bei Diensteanbietern gespeicherten Bestandsdaten nicht als derart schwerer Grundrechtseingriff angesehen werden kann, dass er nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 63; vgl. auch EGMR, Breyer v. Germany, Urteil vom 30. Januar 2020, Nr. 50001/12, §§ 95, 101 (nicht endgültig)).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
    Abrufregelungen sind daher auf der Grundlage jeweils derjenigen Kompetenznorm zu schaffen, die die Gesetzgebung für die mit der Datenverwendung verfolgten Aufgaben regelt (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ).

    Im Bereich der Gefahrenabwehr (auch soweit die Verhütung von Straftaten betroffen ist) liegt die Gesetzgebungszuständigkeit weithin bei den Ländern (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ).

    Daneben erfasst Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG auch die Strafverfolgungsvorsorge (vgl. BVerfGE 103, 21 ; 113, 348 ; 150, 244 ).

    Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (BVerfGE 113, 348 ).

    Umgekehrt steigen bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

    Auch im Vorfeldbereich kommen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte in Betracht (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 117, 244 ).

    Soweit dem Zollkriminalamt nach § 4 Abs. 2 und 3 ZFdG die Aufdeckung unbekannter Straftaten und die Vorsorge für künftige Strafverfahren als jeweils repressiv-polizeiliche Aufgaben obliegen (vgl. dazu BVerfGE 113, 348 ; Braun, in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl. 2019, § 45 Rn. 17), kann § 15 Abs. 2 Satz 1 ZFdG von vornherein nicht zum Datenabruf ermächtigen (dazu oben Rn. 212).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
    Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 150, 309 ; stRspr).

    Die Beschwerdeführenden erlangen weder von dem an einen Diensteanbieter gerichteten Auskunftsverlangen noch von der Auskunftserteilung selbst verlässlich Kenntnis (vgl. auch BVerfGE 133, 277 ; 150, 309 ).

    Zu den zumutbaren Rechtsbehelfen kann die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. zuletzt BVerfGE 150, 309 ; stRspr).

    Insoweit bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind (BVerfGE 150, 309 ).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte kann auch sonst unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 150, 309 ).

    Vielmehr bedarf es - nach dem Bild einer Doppeltür - für den Abruf der Daten einer weiteren Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; 150, 244 ; 150, 309 ).

    150 Weniger gewichtige Eingriffe - wie sie die allgemeine Bestandsdatenauskunft begründet - können daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen (vgl. dazu BVerfGE 150, 244 ; 150, 309 ), wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 m.w.N.) der Fall ist.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

  • EGMR, 30.01.2020 - 50001/12

    Prepaidkarten: Anonymität wird zum Fall für den Menschengerichtshof

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • EGMR, 04.12.2008 - 30562/04

    S. und Marper ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • BGH, 03.07.2014 - III ZR 391/13

    Speicherung von IP-Adressen zur Vermeidung von Störungen

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94

    Normwiederholung

  • EuGH, 13.06.2019 - C-193/18

    Google - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • EGMR, 12.01.2016 - 37138/14

    Ungarns Anti-Terror-Gesetz ist menschenrechtswidrig

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04

    Zwangsmittelverbot bei anhängigem Steuerstrafverfahren (nemo tenetur se ipsum

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Wahlrechts bezüglich der Notwendigkeit von

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2017 - 13 B 762/17
  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10

    Speicherung dynamischer IP-Adressen

  • EGMR, 24.04.2018 - 62357/14

    BENEDIK v. SLOVENIA

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Diese sind zwar nicht unmittelbar Beschwerdegegenstand, können aber insbesondere für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Befugnisse von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 155, 119 - Bestandsdatenauskunft II; stRspr; näher unten Rn. 132).

    (1) Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung der angegriffenen Vorschriften, erlangen die Betroffenen jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, darzulegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    (2) Bedürfen die angegriffenen Regelungen erst der Umsetzung durch Vollzugsakte, ist im Falle heimlicher Überwachungsmaßnahmen dennoch von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Sie bilden im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keinen eigenen Verfahrensgegenstand, sondern sind im Rahmen der Überprüfung der Eingriffsermächtigung mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Rechtsakte der Europäischen Union auf die Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV) ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes eröffnet und sind die Verfassungsbeschwerden zulässig, da es sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II; 156, 11 - Antiterrordateigesetz II; s. auch BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, Rn. 45 - Ökotox).

    Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht der Maßnahme (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ) und nach dem jeweils betroffenen Grundrecht.

    Für heimliche Überwachungsmaßnahmen durch Polizeibehörden hat das Bundesverfassungsgericht diese Anforderungen in jüngeren Entscheidungen zusammengefasst (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    (1) Das Eingriffsgewicht einer Überwachungsmaßnahme wird generell durch die denkbare Verwendung der Daten mitbestimmt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 155, 119 ), hängt also auch davon ab, welche Nachteile den Grundrechtsberechtigten aus der weiteren Verwendung der erhobenen Daten drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 120, 378 ).

    Daher ist die Anforderung, dass eine Überwachungsmaßnahme des Verfassungsschutzes zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein muss, grundsätzlich eine verfassungsgemäße Entsprechung zum an polizeiliche Maßnahmen gerichteten Erfordernis einer konkretisierten Gefahr (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Wie streng die Verhältnismäßigkeitsanforderungen an heimliche Überwachungsbefugnisse einer Verfassungsschutzbehörde im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    Soll die Maßnahme verhältnismäßig im engeren Sinne sein, muss dann aber ein hinreichender verfassungsschutzspezifischer Aufklärungsbedarf bestehen (aa); die Überwachungsmaßnahme muss zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein und auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ; 156, 11 ).

    Das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde hängt auch dann insbesondere davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

    (2) Die Überwachungsmaßnahme muss außerdem im Einzelfall zur Aufklärung der Bestrebung geboten sein (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ; 156, 11 ).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 4 GG und folgt im Übrigen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; 155, 119 ).

    Eine vorbeugende Kontrolle ist bedeutsames Element eines effektiven Grundrechtsschutzes und gewährleistet, dass die Entscheidung über eine heimliche Maßnahme auf die Interessen der Betroffenen hinreichend Rücksicht nimmt, wenn diese selbst ihre Interessen aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme im Vorwege nicht wahrnehmen können (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 155, 119 ).

    (2) Das gilt auch und erst recht für die Ausübung nachrichtendienstlicher Befugnisse (vgl. BVerfGE 154, 152 ; 155, 119 ) einschließlich der des Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Abzustellen ist neben der Heimlichkeit maßgeblich darauf, ob es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. BVerfGE 155, 119 ; s. bereits BVerfGE 141, 220 ; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    Ohnehin lassen sich die Maßgaben des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.; s. auch Gurlit, NJW 2010, 1035 ; Tanneberger, Die Sicherheitsverfassung, 2014, S. 362 f. m.w.N.).

    Abrufregelungen genügen dem Gebot der Normenklarheit nur dann, wenn sie den Rahmen der durch die Übermittlungsregelung begrenzten Verwendungszwecke einhalten (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

    Insoweit sind Darlegungen, durch die sich Beschwerdeführende selbst einer Straftat bezichtigen müssten, zum Beleg der Selbstbetroffenheit ebenso wenig erforderlich wie der Vortrag, für sicherheitsgefährdende oder nachrichtendienstlich relevante Aktivitäten verantwortlich zu sein (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 75 - Bestandsdatenauskunft II).

    Das Bundesverfassungsgericht übt grundsätzlich keine Kontrolle über unionsrechtliches Fachrecht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt; maßgeblich ist insoweit eine auf das jeweilige Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 125, 260 ; 152, 216 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 84 - Bestandsdatenauskunft II).

    Verfassungsbeschwerden, die sich gegen in diesem Sinne verbindliches Fachrecht der Europäischen Union richten, sind danach grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 152, 216 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 84 - Bestandsdatenauskunft II).

    Das gilt unabhängig davon, ob und wieweit die angegriffenen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugleich als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh angesehen werden könnten (vgl. dazu aber BVerfGE 133, 277 ) und deshalb daneben auch die Unionsgrundrechte Geltung beanspruchen könnten (vgl. BVerfGE 152, 152 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 87, 261 - Bestandsdatenauskunft II).

    Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (vgl. BVerfGE 118, 168 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 92 m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II).

    a) Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen wie jede Grundrechtsbeschränkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 123 - Bestandsdatenauskunft II; stRspr).

    Dabei bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, welche die Datenverwendung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 123 - Bestandsdatenauskunft II).

    b) Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 123 - Bestandsdatenauskunft II; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 91; EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 99).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen allerdings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 133 - Bestandsdatenauskunft II; jeweils m.w.N.; stRspr).

    c) Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgen darüber hinaus im Bereich des Datenschutzes spezifische Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 150, 244 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 265; Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 203 - Bestandsdatenauskunft II; stRspr), welche sich im Einzelnen nach dem Eingriffsgewicht der Regelungen bemessen.

    Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hat der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren; zu letzteren gehören die Eingriffsschwelle, die erforderliche Tatsachenbasis und das Gewicht der geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 141, 220 ; 150, 244 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 130 m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II; stRspr).

    Das hierbei einzustellende Eingriffsgewicht wird vor allem durch Art, Umfang und denkbare Verwendung der Daten sowie die Gefahr ihres Missbrauchs bestimmt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 129 - Bestandsdatenauskunft II).

    Dabei führt insbesondere die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme ebenso zur Erhöhung ihrer Intensität (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 129 m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II) wie die faktische Verwehrung vorherigen Rechtsschutzes und die Erschwerung nachträglichen Rechtsschutzes, wenn er überhaupt zu erlangen ist (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 118, 168 ; 120, 378 ).

    Der Gesetzgeber muss die Weiterverwendung an den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 141, 220 ; stRspr) und hinreichende Eingriffsschwellen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; stRspr) binden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 130 - Bestandsdatenauskunft II).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise bestimmt und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 125, 260 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 133 - Bestandsdatenauskunft II; jeweils m.w.N.).

    117 (b) Der Eingriff durch erweiterte Nutzung muss an hinreichend konkretisierte Eingriffsschwellen für die erweiterte Nutzung zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung sowie der Aufgabenerfüllung von nicht operativ tätig werdenden Behörden wie den Nachrichtendiensten auf der Grundlage normenklarer Regelungen gebunden sein (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 197 - Bestandsdatenauskunft II).

    Soweit wie bei terroristischen Straftaten besonders gewichtige Rechtsgüter wie Leib, Leben, Freiheit der Person, Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes betroffen sind, ist die konkretisierte Gefahr als Eingriffsschwelle allerdings auch ausreichend (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 147 f. - Bestandsdatenauskunft II; vgl. bereits BVerfGE 115, 320 zur Rasterfahndung).

    Bei nicht tief in die Privatsphäre eingreifenden und insgesamt weniger gewichtigen Eingriffen kann es jedoch genügen, dass eine Auskunft zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist, denn damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 151 m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II).

    Den Anforderungen an das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr genügt es nicht, wenn das Gesetz allein verlangt, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat begangen werden soll, weil dies nicht ausschließt, dass sich die behördliche Prognose allein auf Erfahrungssätze stützt (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 225 f. - Bestandsdatenauskunft II).

    Letzteres muss bei durch den Grundsatz der Normenklarheit nicht ausgeschlossener verfassungskonformer Auslegung von § 6a Abs. 3 ATDG so verstanden werden, dass eine weitere Nutzung der Datei erst zulässig ist, wenn die Behörde bereits ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen erkennt oder erkennt, dass das individualisierte Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in absehbarer Zeit terroristische Straftaten begeht (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 226 - Bestandsdatenauskunft II).

    Hier erscheint eine vorherige Rechtskontrolle allerdings insbesondere in Eilfällen nicht unbedingt erforderlich (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 -, Rn. 254 - Bestandsdatenauskunft II).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    (a) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Soweit mit der Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht als solcher besonders tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtsverstöße zu besorgen sind (vgl. insoweit BVerfGE 81, 138 ), sind die damit im Zusammenhang stehenden Fragen in gleicher Weise unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden angegriffenen Neuregelungen zu klären (vgl. auch BVerfGE 81, 138 ; 100, 271 ; 155, 119 ; stRspr).

    (1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 ; stRspr).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Regelungen

    Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht u.a. § 113 TKG und § 8d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und gab dem Gesetzgeber auf, die Bestandsdatenauskunft bis zum 31. Dezember 2021 neu zu regeln (1BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13, BVerfGE 155, 119).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 - ergänzen die Beschwerdeführer, dass die dort für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Bundesvorschriften über die Bestandsdatenauskunft fast gleichlautend seien mit den Vorschriften des LVerfSchG M-V. Nach Maßgabe der in dem Beschluss formulierten Verhältnismäßigkeitsanforderungen müssten weiterhin ebenfalls die Vorschriften des SOG M-V über die Bestandsdatenauskunft als mit der Landesverfassung unvereinbar eingestuft werden.

    Die im Hinblick auf die Altregelung auftretenden Fragen stellen sich in gleicher Weise bei der von den Beschwerdeführern angegriffenen Neuregelung in § 33h SOG M-V, lassen sich also in diesem Zusammenhang klären (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 68).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfGE 155, 119 Rn. 92; 65, 1, 42).

    Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (BVerfGE 155, 119 Rn. 92; 118, 168, 184).

    Es ist zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten zu unterscheiden (BVerfGE 155, 119 Rn. 93; 100, 313, 366 f.).

    Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die wie eine Doppeltür zusammenwirken müssen, berechtigen zu einem Austausch personenbezogener Daten (BVerfGE 155, 119 Rn. 93; 130, 151, 184).

    Die relevanten verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich vor allem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, der voraussetzt, dass die Abrufregelungen auf einer jeweils eigenen hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhen, die die Datenverwendung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt (BVerfGE 155, 119 Rn. 190).

    Im Übrigen folgen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für alle Abrufregelungen gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle sowie an Regelungen zur Datennutzung und -löschung (BVerfGE 155, 119 Rn. 195).

    Unter Berücksichtigung des Gewichts des Eingriffs können die Eingriffsschwellen auch abgesenkt werden, soweit ein entsprechend gewichtiger Rechtsgüterschutz gewährleistet ist (BVerfGE 155, 119 Rn. 197).

    Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) in Rn. 218 zu § 8d Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG u.a. aus:.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass bezogen auf die Gefahrenabwehr grundsätzlich eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklauseln vorliegen muss und diese Schwelle auch den Gefahrenverdacht umfasst (BVerfGE 155, 119 Rn. 146 ff.), erfüllt der § 33h Abs. 1 Satz 1 SOG M-V diese Anforderung nicht.

    Unklarheiten darüber, welche Normen hier in Betracht kommen können, bestehen nicht (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 235).

    Sind die Eingriffsschwellen hingegen herabgesetzt und will der Gesetzgeber für die Auskunft die Abwehr konkretisierter Gefahren genügen lassen, ist unter Berücksichtigung des spezifischen Eingriffsgewichts der Zuordnung dynamischer IP-Adressen jedenfalls eine Beschränkung auf besonders gewichtige Rechtsgüter geboten (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 238).

    Einer richterlichen Bestätigung des Absehens von der Benachrichtigung bedarf es darüber hinaus nicht (BVerfGE 155, 119 Rn. 245 - 246).

    Bei - wie vorliegend - nicht besonders eingriffsintensiven Maßnahmen ist eine derartige Beobachtung und Evaluation entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht geboten (BVerfGE 155, 119 Rn. 251).

    Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) dazu aus:.

    d) Ferner genügen auch die Regelungen zur Sicherheit, weiteren Nutzung und Löschung der Daten durch die abfragenden Behörden den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. zu den diesbezüglich regelungsgleichen Bundesnormen BVerfGE 155, 119 Rn. 258-260).

    Soweit sie aufgrund des Eingriffsgewichts im Einzelfall geboten sein sollten, ergeben sich entsprechende Anforderungen regelmäßig aus den jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen zur Nutzung der Daten (BVerfGE 155, 119 Rn. 249 - 250).

    f) Zudem mangelt es den vorliegenden Regelungen an - den verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 247 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, v.a. BVerfGE 65, 1, 46; 133, 277 Rn. 214; 141, 220 Rn. 141) - aufsichtsrechtlichen Kontrollvorschriften.

    Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Bestandsdatenauskunft für die staatliche Aufgabenwahrnehmung beimessen darf, ist unter diesen Umständen deren vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung (BVerfGE 155, 119 Rn. 264).

    Die zum allgemeinen Abruf von Bestandsdaten ermächtigenden § 24b Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG M-V und § 33h Abs. 1 Satz 1 SOG M-V können weiter angewendet werden, wenn eine Auskunft bezogen auf die Gefahrenabwehr zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der polizeilichen Generalklausel (§§ 13, 16 SOG M-V) erforderlich oder bezogen auf den Nachrichtendienst zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 269).

    Die zum Abruf von Bestandsdaten anhand einer dynamischen IP-Adresse ermächtigenden § 24b Abs. 2 LVerfSchG M-V und § 33h Abs. 2 SOG M-V dürfen weiter angewendet werden, wenn über die zuvor unter 1. formulierte Maßgaben hinaus die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Rechtsgüter von hervorgehobenem Gewicht oder zur Verfolgung von Straftaten oder zumindest besonders gewichtigen Ordnungswidrigkeiten erfolgt (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 272).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der angegriffenen Regelungen des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes ist eröffnet, da diese Regelungen nicht zwingendes Unionsrecht umsetzen (vgl. BVerfGE 155, 119 ; 156, 11 ).
  • BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit

    In einem solchen Fall erstreckt sich die Verfassungsbeschwerde gegen die aufgehobene Vorschrift nicht automatisch auf die an ihre Stelle getretene Norm; dies gilt selbst dann, wenn die Neuregelung - anders als vorliegend - inhaltsgleich zu der Vorgängerregelung ist (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 155, 119 - Bestandsdatenauskunft II).

    Dann muss aber die Umstellung ihrerseits die Jahresfrist wahren (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 155, 119 ; 158, 170 - IT-Sicherheitslücken).

    Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn die von dem angegriffenen Gesetz ausgehende Beschwer deshalb wegfällt, weil die Vorschriften durch Neuregelungen ersetzt worden sind (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 100, 271 ; 155, 119 ).

    Insbesondere unterbleibt auf diese Weise nicht etwa die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 100, 271 ; 155, 119 ; stRspr).

    Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung der angegriffenen Vorschriften und erlangen die Betroffenen - wie vorliegend - in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es aus, wenn sie darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Eine aktive Informationspflicht des Staates, welche die spätere Kenntniserlangung des Betroffenen rechtlich sichert (vgl. BVerfGE 155, 119 ), sieht das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz nicht vor.

    Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf die Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV) ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes eröffnet und ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, da es sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt (vgl. dazu BVerfGE 155, 119 m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II; 156, 11 - Antiterrordateigesetz II; s. auch BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; 158, 1 - Ökotox; 158, 170 - IT-Sicherheitslücken; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 142 f. - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz).

    Jedoch ermöglicht der Kompetenztitel dem Bund, auch in gewissem Umfang selbst im Bereich des Verfassungsschutzes gesetzgeberisch tätig zu werden und dem Bundesamt für Verfassungsschutz die für seine Aufgaben erforderlichen Befugnisse einzuräumen (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.).

    Sie erstreckt sich auf das Strafverfahrensrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten; hierzu gehören die Ermittlung und Verfolgung von Straftätern einschließlich der Fahndung nach ihnen (vgl. BVerfGE 150, 244 - Kfz-Kennzeichenkontrollen 2) und damit auch die angegriffenen Regelungen, soweit sie repressive Tätigkeiten der ermächtigten Behörden betreffen (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen allerdings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 273 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Die Übermittlung muss zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ; 155, 119 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 149, 230; stRspr).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Die Verfassungsmäßigkeit der den Behörden eingeräumten Befugnisse hängt von den sich aus den betroffenen Grundrechten jeweils ergebenden Grenzen und den je einzeln zu ermittelnden Verhältnismäßigkeitsanforderungen ab (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123; stRspr).

    Zudem sind alle Befugnisse am Grundsatz der Normenklarheit zu messen, der im Falle heimlicher Datenerhebung und -verarbeitung besonders strenge Anforderungen zur Folge hat (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123, 129 m.w.N.).

    Zu beachten ist bei der gebotenen Abwägung auch, ob es sich um Bestimmungen mit großer Streubreite handelt oder ob die Sicherheitsorgane einzelfallbezogen in den Stand gesetzt werden sollen, schwerwiegende Gefahren für Rechtsgüter von Verfassungsrang abzuwehren (vgl. BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 75, 129 m.w.N.).

    (bb) Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich sodann nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 130 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

    Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthalten keine Bestimmungen, welche die hier angegriffenen Ermittlungsbefugnisse von Polizeibehörden erforderten oder gar abschließend regelten (vgl. dazu BVerfGE 155, 119 m.w.N.; 156, 11 ; 158, 170 m.w.N.; stRspr).

    Unberührt bleibt hiervon die Frage, ob sich weitere rechtliche Anforderungen unmittelbar aus dem Sekundärrecht der Europäischen Union ergeben und ob die beanstandeten Vorschriften mit diesen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.).

    (1) Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist, obwohl dieses erst der Umsetzung durch Vollzugsakte bedarf, im Falle heimlicher Überwachungsmaßnahmen dennoch auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 - Bestandsdatenauskunft II).

    (2) Zur Begründung der Möglichkeit eigener und gegenwärtiger Betroffenheit durch eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen, bei der die konkrete Beeinträchtigung zwar erst durch eine Vollziehung erfolgt, die Betroffenen in der Regel aber keine Kenntnis von Vollzugsakten erlangen, reicht es aus, wenn die Beschwerdeführenden darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit, durch auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhende Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Der sehr kurze Vortrag genügt vor dem Hintergrund der differenzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an das durch eine polizeiliche Überwachungsmaßnahme zu schützende Rechtsgut (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ), insbesondere wenn das Rechtsgut wie hier durch Verweisung auf Straftatbestände benannt wird (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 141, 220 ; 154, 152 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244), nicht.

    Sie bilden im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keinen eigenen Verfahrensgegenstand, sondern sind im Rahmen der Überprüfung der Eingriffsermächtigung mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Bewirkt eine heimliche Ermittlungsmaßnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, so ist eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz verfassungsrechtlich geboten, weil die Betroffenen sonst ungeschützt blieben (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 141, 220 ; 155, 119 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 217; vgl. auch EGMR, Klass u.a. v. Deutschland, Urteil vom 6. September 1978, Nr. 5029/71, § 56; EGMR , Zakharov v. Russland, Urteil vom 4. Dezember 2015, Nr. 47143/06, §§ 258, 275; EGMR, Szabó und Vissy v. Ungarn, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14, § 77; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige, C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    Darüber hinaus umfasst die Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Strafverfahren auch die Regelung der Vorsorge für die spätere Verfolgung von Straftaten, die sogenannte Strafverfolgungsvorsorge (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 150, 244 ; 155, 119 ).

    Hochrangige, überragend wichtige oder auch besonders gewichtige Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 141, 220 ) sind demgegenüber nur dann erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle noch weiter hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben sollte oder es sich etwa um tief in die Privatsphäre eingreifende Befugnisse handelte (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Während also bei eingriffsintensiven Maßnahmen eine konkretisierte Gefahr und der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter zusammenkommen müssen (vgl. BVerfGE 141, 220 ), genügt es bei weniger eingriffsintensiven Maßnahmen, das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr oder der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vorauszusetzen (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

    Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber den Befugnissen für die staatliche Aufgabenwahrnehmung beimessen darf, ist unter diesen Umständen deren vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch

  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 - Lv 15/20

    Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern

  • BFH, 23.01.2024 - IX R 36/21

    Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R

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  • BayObLG, 06.08.2020 - 1 VA 33/20

    Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 BV 23.725

    Erfolgreiche Klage einer Buchungsplattform gegen ein Auskunftsverlangen im

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19

    Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - 5 B 137/21

    Anträge gegen polizeiliche Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen in Köln

  • OVG Hamburg, 19.01.2022 - 4 Bf 10/21

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  • BVerwG, 08.07.2021 - 6 A 10.20

    Bundesnachrichtendienst muss Auskünfte zu sog. Kennenlernterminen, nicht aber zu

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

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  • VG Köln, 13.11.2020 - 9 K 573/18

    Regelung zur Identitätsüberprüfung bei Prepaid-SIM-Karten teilweise rechtswidrig

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

  • BayObLG, 18.08.2022 - 102 VA 68/22

    Akteneinsicht von Dritten im Zivilverfahren

  • BVerwG, 31.03.2021 - 6 B 41.20

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Datenaustausch zur staatlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 13 B 847/20

    Covid19: Maskenpflicht, Abstandsgebot und Kontaktdatenerhebung sind rechtmäßig

  • BVerwG, 12.05.2021 - 6 C 12.19

    Bundesrechnungshof darf Berufsgenossenschaften prüfen

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

  • BGH, 11.05.2023 - III ZR 41/22

    Sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisörgeschäfte im Frühjahr 2020 ("erster

  • AG Reutlingen, 18.08.2021 - 5 UR II 7/21

    Rechtsmäßigkeit des Einsatzes einer Bodycam in Baden-Württemberg

  • BayObLG, 27.01.2021 - 1 VA 37/20

    Rechtswidrige Versendung des Jahresberichts einer Betreuerin

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

  • BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

  • BVerfG, 08.09.2020 - 1 BvR 895/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Tabakerzeugnisgesetz

  • VG Hamburg, 22.07.2022 - 21 K 1802/21

    Datenverarbeitung im Hamburgischen Krebsregister, Datenschutz

  • BFH, 05.09.2023 - IX R 32/21

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - 5 B 1289/21

    Anträge gegen polizeiliche Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen in Köln

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - 5 B 264/21

    Anträge gegen polizeiliche Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen in Köln

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

  • AG Reutlingen, 10.08.2021 - 5 UR II 4/21

    Rechtmäßigkeit einer Bodycam-Aufzeichnung bei Wohnungseinsatz; Verwertbarkeit

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2016 - LVerfG 3/14

    Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Landesverfassungsschutzgesetz sowie

  • VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines

  • StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21
  • VG Köln, 13.11.2020 - 9 K 1378/18

    Regelung zur Identitätsüberprüfung bei Prepaid-SIM-Karten teilweise rechtswidrig,

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 16 A 672/17
  • VG Hannover, 24.06.2021 - 1 A 5987/20

    Ausschließliche Briefwahl; Briefwahl; Corona; Corona-Lockdown; Corona-Pandemie;

  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

  • AG Trier, 02.03.2023 - 27c OWi 8041 Js 2838/23

    Handyverstoß - KI-Bildanalyse zur Überführung rechtmäßig

  • VG München, 23.07.2021 - M 9 K 19.227

    Auskunftsrecht nach dem Zweckentfremdungsrecht

  • VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Schankwirtschaft gegen die

  • VG Köln, 02.02.2021 - 20 K 577/19
  • VG München, 26.03.2021 - M 9 S 20.1574

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter

  • VG Karlsruhe, 14.02.2022 - 2 K 303/20

    Aberkennung eines Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • VG München, 14.12.2022 - M 29 K 20.1369

    Auskunftsanspruch gegen Buchungsplattform, kein hinreichend konkreter

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