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   BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13   

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BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 (https://dejure.org/2017,297)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 (https://dejure.org/2017,297)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 (https://dejure.org/2017,297)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG
    Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich - "Darauf Ausgehen" iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ...

  • Wolters Kluwer

    Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde (hier: NPD); Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und der Grundsatz des fairen Verfahrens für die Durchführung des Verbotsverfahrens; ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    BVerfG kippt NPD-Verbotsverfahren

  • doev.de PDF

    Anforderungen an ein Parteiverbot

  • rewis.io

    Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich - "Darauf Ausgehen" iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde (hier: NPD); Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und der Grundsatz des fairen Verfahrens für die Durchführung des Verbotsverfahrens; ...

  • rechtsportal.de

    Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde (hier: NPD); Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und der Grundsatz des fairen Verfahrens für die Durchführung des Verbotsverfahrens; ...

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich - "Darauf Ausgehen" iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    NPD: bedeutungslos

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kein Verbot der NPD

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG verbietet die NPD nicht: Zu unbedeutend für ein Verbot

  • lto.de (Zusammenfassung)

    Kein Partei-Verbot: Die NPD hat nicht genug Potential

  • archive.is (Pressebericht, 17.01.2017)

    Verbot abgelehnt: NPD verfassungsfeindlich, aber erlaubt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Kein NPD-Verbot

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Parteiverbot der NPD

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Das komplette NPD-Urteil

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Verbot der NPD - Bundesverfassungsgericht weist Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD als unbegründet zurück

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    NPD-Verbotsverfahren: Urteilsverkündung am 17. Januar 2017 um 10.00 Uhr

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.11.2013)

    "Ideologie verfassungsfeindlich": Bundesrat unternimmt zweiten Anlauf für NPD-Verbot

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.03.2016)

    Verbotsverfahren: NPD-Anwalt nennt Überwachung als Verfahrenshindernis

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.03.2016)

    NPD-Verbotsverfahren: Verfassungsrichter legen die Verbotshürde hoch

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG verhandelt über NPD-Verbot: Zu unwichtig für ein Verbot?

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zweiter Prozesstag: BVerfG diskutiert NPD-Verbot: Wann sind Zumutungen verfassungswidrig?

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dritter Verhandlungstag beim BVerfG: Wie gefährlich ist die NPD?

  • archive.is (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.03.2016)

    NPD-Verfahren: Mündliche Verhandlung wird abgeschlossen

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.02.2016)

    NPD-Verbotsverfahren in Karlsruhe: Der Geistesgegenwärtige

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.03.2016)

    Verbotsverfahren: Ex-Parteichef Apfel nennt NPD "nicht ernst zu nehmen"

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.03.2016)

    Verbotsverfahren: Wo die NPD mit der NSDAP wesensverwandt ist

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.11.2016)

    Urteil im NPD-Verbotsverfahren fällt im Januar

  • haufe.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.03.2016)

    NPD-Verbot - das Dilemma von Politik und Justiz

Besprechungen u.ä. (16)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele (Prof. Dr. Julian Krüper; ZJS 2017, 365)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Demokratie zumutbar?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die eventuell, aber nicht potenziell verfassungswidrige NPD

  • zeit.de (Pressekommentar, 17.01.2017)

    Diese Neonazis können wir aushalten

  • zeit.de (Pressekommentar, 17.01.2017)

    Ein Urteil, das Spielraum lässt

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Verbotsverfahren gegen die NPD

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Parteienverbot (NPD-Verbotsverfahren)

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 17.01.2017)

    Das NPD-Urteil ist bedauerlich falsch

  • taz.de (Pressekommentar, 17.01.2017)

    Ein starkes Zeichen

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Demokratie hält es aus

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 27.01.2017)

    Nach NPD-Urteil: Alternativen zum Verbot

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsfeindlich: ja, verboten: nein

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 75 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Das NPD-Urteil

  • neuerichter.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Parallelwelten - Lehren aus dem NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    NPD-Verbotsverfahren erfolglos

  • spiegel.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.12.2015)

    NPD-Verbot: Das Risiko-Verfahren

Sonstiges (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    NPD-Verbotsverfahren: Verhandlungstermine am 1., 2. und 3. März 2016 jeweils um 10.00 Uhr

  • bundesrat.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 144, 20
  • NJW 2017, 611
  • NVwZ 2017, 46
  • DVBl 2017, 374
  • DÖV 2017, 255
  • DÖV 2017, 508
 
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Wird zitiert von ... (239)Neu Zitiert selbst (125)

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
    11 Ein durch Anträge der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages und des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens im Jahr 2001 eingeleitetes Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Zweiten Senats vom 18. März 2003 eingestellt (BVerfGE 107, 339).

    Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Allerdings hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes in seiner Entscheidung vom 18. März 2003 (BVerfGE 107, 339) hierzu - insoweit im Ansatz übereinstimmend zwischen damaliger Senatsmehrheit und -minderheit - ausgeführt: Kein staatliches Verfahren darf einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche übermäßige rechtsstaatliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden.

    Die Durchsetzung jedes staatlichen Verfahrensinteresses muss im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten als vorzugswürdig nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (BVerfGE 107, 339 ).

    Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt, oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Antragsgegnerin widerspräche (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis wird dabei allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur bei Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind (BVerfGE 107, 339 nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit).

    Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden Verfahrenshindernisses kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 339 entscheidungstragende Senatsminderheit).

    404 b) Voraussetzung für die Annahme eines unüberwindlichen Verfahrenshindernisses ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Sie können durch Rechtsfolgen ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden, wie etwa erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung oder Beweisverwertungsverbote (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit unter Verweis auf BVerfGE 44, 353 ; 57, 250 ; 101, 106 ).

    Im Parteiverbotsverfahren ist daher ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit geboten (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).

    Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Situation eine besonders herausragende Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).

    Neben den Geboten der Verlässlichkeit und Transparenz ist die Anforderung strikter Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit) unverzichtbar.

    Ihre Tätigkeit ist durch widersprüchliche Loyalitätsansprüche als Parteimitglieder einerseits und als - in der Regel entgeltlich tätige - Informanten für staatliche Behörden andererseits geprägt, dessen Aufgabe es sein kann, Material für ein mögliches Parteiverbotsverfahren zu beschaffen (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).

    Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).

    408 bb) Staatliche Stellen müssen rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei abgeschaltet haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht darstellt, der in jedem Einzelfall neben einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage einer besonderen Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf (vgl. BVerfGE 107, 339 ; siehe auch BVerfGE 134, 141 ).

    410 e) Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit; Gebot der Quellenfreiheit).

    Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst wurden, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).

    413 bb) Die Quellenfreiheit des zur Begründung eines Verbotsantrags vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).

    Ist lediglich ein Teil des Beweismaterials betroffen, verbietet sich eine Verfahrenseinstellung als prozessuale Rechtsfolge jedenfalls dann, wenn die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) den Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren abgeleitet (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).

    417 aa) Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht einer Prozesspartei, zur Wahrung ihrer Rechte im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 107, 339 Senatsmehrheit), und ist auch im Parteiverbotsverfahren zu beachten (vgl. BVerfGE 104, 42 ; 107, 339 ).

    Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit) oder wesentlich erschwert.

    Eine Beobachtung - auch unter Rückgriff auf die Instrumente heimlicher Informationsbeschaffung gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz - ist daher in einem laufenden Verbotsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit; 134, 141 ; BVerwGE 110, 126 ) sowie die rechtsstaatlichen Gebote der Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens nicht außer Acht lässt.

    Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).

    Die Normentrias der Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG gehört zu den Kernbestandteilen präventiven Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).

    Das Grundanliegen einer Verfassung, die sich nicht durch den Missbrauch der von ihr gewährleisteten Freiheitsrechte zur Disposition stellen lassen will, würde verfehlt, wenn sie nicht über wirksame Instrumente zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügte (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).

    Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Erfordernisse der Verfahrensgestaltung im Parteiverbotsverfahren ausnahmslos nach sich zieht, dass eine Fortsetzung des Verfahrens von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).

    Auch wenn ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht vorliegt, ist Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens, dass seine Fortsetzung auch bei einer Abwägung mit den staatlichen Interessen am wirksamen Schutz gegen die von einer möglicherweise verfassungswidrig tätigen Partei ausgehenden Gefahren rechtsstaatlich nicht hinnehmbar ist (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit; Senatsmehrheit).

    Im Fall des eindeutigen Überwiegens des Präventionszwecks des Parteiverbotsverfahrens kann dessen Fortführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).

    Mit dieser Bezugnahme auf Bundes- und Landesvorstände orientiert sich der Antragsteller an den Vorgaben der Senatsminderheit im vorangegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 107, 339 ) und wird dem hier anzuwendenden Maßstab gerecht.

    Im Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung, die sich einer verfassungsrechtlichen Qualifizierung der politischen Parteien enthielt, weist das Grundgesetz ihnen eine besondere - im Vergleich zu Vereinigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG hervorgehobene (vgl. BVerfGE 107, 339 ) - Stellung zu.

    Sie werden durch Art. 21 GG in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 2, 1 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" (BVerfGE 1, 208 ) anerkannt.

    514 c) Die Etablierung des Parteiverbots in Art. 21 Abs. 2 GG war Ausdruck des Bestrebens des Verfassungsgebers, strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, um eine Wiederholung der Katastrophe des Nationalsozialismus und eine Entwicklung des Parteiwesens wie in der Endphase der Weimarer Republik zu verhindern (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    515 2. Dieses Konzept des Schutzes der Freiheit durch eine Beschränkung der Freiheit steht zu der Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 2 GG für einen Prozess der staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 107, 339 ) nicht in Widerspruch.

    Dabei kann dahinstehen, ob die bloße Nichtanwendung einer Norm über einen längeren Zeitraum zu ihrem Geltungsverlust führen kann (bejahend wohl: Bryde, Verfassungsentwicklung - Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, S. 454 f.; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 1 Rn. 42), denn es ist nicht nur in den Verbotsverfahren gegen die SRP (BVerfGE 2, 1) und die KPD (BVerfGE 5, 85), sondern auch in den Verfahren gegen die "Nationale Liste (NL)" (BVerfGE 91, 262) und die "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)" (BVerfGE 91, 276) sowie im vorausgegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (BVerfGE 107, 339) auf Art. 21 Abs. 2 GG zurückgegriffen worden.

    Vielmehr soll im Wege präventiven Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 9, 162 ; 107, 339 ; zu Art. 9 Abs. 2 GG: BVerfGE 80, 244 ; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 515 ) die Entstehung konkreter Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung bereits weit im Vorfeld verhindert werden.

    Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als notwendigen Instrumenten für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen, mag diese sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 47, 198 ; 107, 339 ).

    Die Partei darf zwar politisch bekämpft werden, sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 47, 198 ; 107, 339 ).

    Das Grundgesetz nimmt in seiner gegenwärtigen Form die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 47, 198 ; 107, 339 ).

    533 cc) In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt (BVerfGE 44, 125 ) und den Katalog der Elemente, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bilden, um das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 7, 198 ), den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 107, 339 ), die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit (zusammenfassend BVerfGE 77, 65 m.w.N.), das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 27, 195 ) und die Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE 137, 273 ) ergänzt.

    In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 69, 315 ; 107, 339 ).

    Das Parteiverbotsverfahren hat seiner Natur nach den Charakter einer Präventivmaßnahme (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 9, 162 ; 107, 339 ; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 515 ).

    Lässt das Handeln einer Partei dagegen noch nicht einmal auf die Möglichkeit eines Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es des präventiven Schutzes der Verfassung durch ein Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde (vgl. BVerfGE 107, 339 ) nicht.

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
    Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ).

    Einer solchen Partei soll - entsprechend der Forderung "keine unbedingte Freiheit für die Feinde der Freiheit" (vgl. BVerfGE 5, 85 ) - nicht die Möglichkeit eröffnet werden, die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu missbrauchen.

    Demgemäß ist Art. 21 Abs. 2 GG Ausdruck des bewussten verfassungspolitischen Willens zur Lösung eines Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung, Niederschlag der Erfahrungen eines Verfassungsgebers, der in einer bestimmten historischen Situation das Prinzip der Neutralität des Staates gegenüber den politischen Parteien nicht mehr rein verwirklichen zu dürfen glaubte, Bekenntnis zu einer - in diesem Sinne - streitbaren Demokratie (vgl. zum Ganzen BVerfGE 5, 85 ).

    Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verstößt daher nicht gegen die Prinzipien der Demokratie und Volkssouveränität im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, sondern gestaltet diese aus (vgl. bereits BVerfGE 5, 85 : "Art. 21 Abs. 2 GG steht somit nicht mit einem Grundprinzip der Verfassung in Widerspruch; ...").

    Unabhängig von der Frage, ob Art. 146 GG lediglich in Fällen einer Verfassungsnovation unter Beachtung der Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG oder auch bei einer Totalrevision des Grundgesetzes anwendbar ist (vgl. zum Streitstand: Roellecke, in: Depenheuer/Grabenwarter, Verfassungstheorie, 2010, § 13 Rn. 48 ff.; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 146 Rn. 7 ff.; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 146 Rn. 39 ff. ; Michael, in: Bonner Kommentar, Bd. 19, Art. 146 Rn. 637 ff. ; Dreier, Idee und Gestalt des freiheitlichen Verfassungsstaates, 2014, S. 433 ff. ), bleibt das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten einer in freier Entscheidung des deutschen Volkes beschlossenen neuen Verfassung in vollem Umfang in Kraft (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Dabei kann dahinstehen, ob die bloße Nichtanwendung einer Norm über einen längeren Zeitraum zu ihrem Geltungsverlust führen kann (bejahend wohl: Bryde, Verfassungsentwicklung - Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, S. 454 f.; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 1 Rn. 42), denn es ist nicht nur in den Verbotsverfahren gegen die SRP (BVerfGE 2, 1) und die KPD (BVerfGE 5, 85), sondern auch in den Verfahren gegen die "Nationale Liste (NL)" (BVerfGE 91, 262) und die "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)" (BVerfGE 91, 276) sowie im vorausgegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (BVerfGE 107, 339) auf Art. 21 Abs. 2 GG zurückgegriffen worden.

    Vielmehr soll im Wege präventiven Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 9, 162 ; 107, 339 ; zu Art. 9 Abs. 2 GG: BVerfGE 80, 244 ; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 515 ) die Entstehung konkreter Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung bereits weit im Vorfeld verhindert werden.

    524 a) Das Grundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden Parteien der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Daher hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 46 Abs. 3 BVerfGG, wonach mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Auflösung der Partei zu verbinden ist, den ihm durch Art. 21 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich übertragenen Gestaltungsauftrag nicht überschritten (vgl. auch BVerfGE 5, 85 ).

    Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht dieser Ordnung aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte (vgl. BVerfGE 5, 85 ) zunächst folgende acht Elemente zugeordnet: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfGE 2, 1 ).

    532 bb) Im KPD-Urteil hat das Gericht ferner als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die Vereinigungsfreiheit (vgl. BVerfGE 5, 85 ) sowie insbesondere den aus dem Mehrparteienprinzip fließenden Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 5, 85 ) bezeichnet.

    Daneben wird auf das Erfordernis freier Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen und die Anerkennung von Grundrechten (vgl. BVerfGE 5, 85 ) verwiesen, wobei das Gericht die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen Demokratie besonders herausgestellt hat (vgl. BVerfGE 5, 85 ; vgl. auch BVerfGE 6, 32 ).

    Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als der oberste Wert des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ) anerkannt.

    549 a) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher auf eine strikte Unterscheidung der Begriffe des "Beseitigens" und "Beeinträchtigens" verzichtet und als definitorische Annäherungen auf die Schwächung, Untergrabung beziehungsweise Zersetzung sowie die planmäßige Hetze, Verächtlichmachung und Verhöhnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zurückgegriffen (BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 461).

    558 a) Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei politisch anstrebt, unabhängig davon, ob es sich um Zwischen- oder Endziele, Nah- oder Fernziele, Haupt- oder Nebenziele handelt (vgl. BVerfGE 5, 85 ; a.A. Meier, a.a.O., S. 275 ff.).

    Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Es ist nicht erforderlich, dass eine Partei sich offen zu ihren verfassungswidrigen Zielsetzungen bekennt (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; zustimmend Seifert, DÖV 1961, S. 81 ; Henke, in: Bonner Kommentar, Bd. 6, Art. 21 Rn. 357 ; Streinz, a.a.O., Art. 21 Rn. 234; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 536 ; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 21 Rn. 76; Ipsen, a.a.O., Art. 21 Rn. 156; Shirvani, JZ 2014, S. 1074 ).

    Hinzukommen müsse eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Versuchs- oder Vorbereitungshandlungen im strafrechtlichen Sinne seien hierfür nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    584 cc) Daher zielt Art. 21 Abs. 2 GG darauf ab, nach der Maxime "Wehret den Anfängen" frühzeitig die Möglichkeit des Vorgehens gegen verfassungsfeindliche Parteien zu eröffnen (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Das Parteiverbotsverfahren hat seiner Natur nach den Charakter einer Präventivmaßnahme (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 9, 162 ; 107, 339 ; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 515 ).

    An der hiervon abweichenden Definition im KPD-Urteil, nach der es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, wenn für die Partei nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können (vgl. BVerfGE 5, 85 ), hält der Senat nicht fest.

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
    Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ).

    Sie werden durch Art. 21 GG in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 2, 1 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" (BVerfGE 1, 208 ) anerkannt.

    Dabei kann dahinstehen, ob die bloße Nichtanwendung einer Norm über einen längeren Zeitraum zu ihrem Geltungsverlust führen kann (bejahend wohl: Bryde, Verfassungsentwicklung - Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, S. 454 f.; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 1 Rn. 42), denn es ist nicht nur in den Verbotsverfahren gegen die SRP (BVerfGE 2, 1) und die KPD (BVerfGE 5, 85), sondern auch in den Verfahren gegen die "Nationale Liste (NL)" (BVerfGE 91, 262) und die "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)" (BVerfGE 91, 276) sowie im vorausgegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (BVerfGE 107, 339) auf Art. 21 Abs. 2 GG zurückgegriffen worden.

    530 a) aa) Im SRP-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass eine Partei nur aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf, wenn sie die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt (vgl. BVerfGE 2, 1 ).

    Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt (vgl. BVerfGE 2, 1 ).

    Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten (vgl. BVerfGE 2, 1 ).

    Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht dieser Ordnung aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte (vgl. BVerfGE 5, 85 ) zunächst folgende acht Elemente zugeordnet: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfGE 2, 1 ).

    549 a) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher auf eine strikte Unterscheidung der Begriffe des "Beseitigens" und "Beeinträchtigens" verzichtet und als definitorische Annäherungen auf die Schwächung, Untergrabung beziehungsweise Zersetzung sowie die planmäßige Hetze, Verächtlichmachung und Verhöhnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zurückgegriffen (BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 461).

    Es ist nicht erforderlich, dass eine Partei sich offen zu ihren verfassungswidrigen Zielsetzungen bekennt (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; zustimmend Seifert, DÖV 1961, S. 81 ; Henke, in: Bonner Kommentar, Bd. 6, Art. 21 Rn. 357 ; Streinz, a.a.O., Art. 21 Rn. 234; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 536 ; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 21 Rn. 76; Ipsen, a.a.O., Art. 21 Rn. 156; Shirvani, JZ 2014, S. 1074 ).

    560 b) Neben ihrer Programmatik können sich die Absichten der Partei im Verhalten ihrer Anhänger spiegeln (vgl. BVerfGE 2, 1 ).

    Anhänger sind dabei alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (vgl. BVerfGE 2, 1 ; siehe auch BVerfGE 47, 130 ).

    592 aa) Ob eine Partei eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, ist unter Rückgriff auf deren politisches Programm, die inneren Organisationsstrukturen und das Auftreten der Partei und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit zu bestimmen (vgl. BVerfGE 2, 1 ; BVerwGE 134, 275 ; BVerwG, Urteil vom 30. August 1995 - 1 A 14.92 - NVwZ 1997, S. 66 ; Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, S. 870 ; Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 20).

    Vor allem aber ist Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG lex specialis zu Art. 9 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 2, 1 ; siehe auch BVerfGE 12, 296 ; 13, 174 ; 17, 155 ; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 511 ; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 143).

  • EGMR, 13.02.2003 - 41340/98

    Refah Partisi (Wohlfahrtspartei)

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
    Allerdings müsse dieses den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK genügen, das heißt, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 103; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 82).

    Die insoweit in Betracht kommenden Zwecke seien in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK abschließend aufgeführt (vgl. EGMR , United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 40 f.; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 67; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 64; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 44; EGMR, Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 54).

    611 c) Darüber hinaus müsse ein "dringendes soziales Bedürfnis" für ein Parteiverbot bestehen (vgl. EGMR , Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104).

    Sie müsse dabei aber rechtmäßige und demokratische Mittel einsetzen und die vorgeschlagenen Änderungen müssten ihrerseits mit den grundlegenden demokratischen Prinzipien vereinbar sein (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 49; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; EGMR, Parti de la Democratie c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR, Parti Socialiste de Turquie et autres c. Turquie, Urteil vom 12. November 2003, Nr. 26482/95, § 38; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 61).

    Ein Staat müsse vernünftigerweise in der Lage sein, die Verwirklichung eines mit der Konvention unvereinbaren politischen Programms zu verhindern (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 102 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 81 f.).

    614 cc) Ob ein Parteiverbot einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht, stellt der EGMR auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls fest (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 104 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 83).

    Zu berücksichtigen seien dabei auch die historischen Erfahrungen und Entwicklungen in dem betreffenden Konventionsstaat (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 124; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, §§ 69 ff.; EGMR, Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, § 127).

    In der Regel folgert er aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; EGMR, Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des EGMR auf das Erfordernis einer hinreichend nachgewiesenen und unmittelbaren Gefahr (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 102).

    Vielmehr ist - wie der EGMR ausdrücklich darlegt - das Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses für ein Parteiverbot auf der Basis einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Besonderheiten festzustellen (vgl. EGMR , United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 59; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 124; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, §§ 69 ff.; EGMR, Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, § 127).

    623 aa) Aus der Sicht des EGMR reicht das Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses grundsätzlich aus, um die Angemessenheit eines Parteiverbots bejahen zu können (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 133).

    Vielmehr beurteilt er das Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses für ein Verbot sowohl anhand der von einer Partei eingesetzten Mittel als auch nach den von ihr verfolgten Zielen (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 51 ff.; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 61).

  • EGMR, 30.06.2009 - 25803/04

    HERRI BATASUNA ET BATASUNA c. ESPAGNE

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
    Allerdings müsse dieses den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK genügen, das heißt, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 103; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 82).

    Die insoweit in Betracht kommenden Zwecke seien in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK abschließend aufgeführt (vgl. EGMR , United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 40 f.; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 67; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 64; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 44; EGMR, Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 54).

    Sie müsse dabei aber rechtmäßige und demokratische Mittel einsetzen und die vorgeschlagenen Änderungen müssten ihrerseits mit den grundlegenden demokratischen Prinzipien vereinbar sein (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 49; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; EGMR, Parti de la Democratie c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR, Parti Socialiste de Turquie et autres c. Turquie, Urteil vom 12. November 2003, Nr. 26482/95, § 38; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 61).

    Ein Staat müsse vernünftigerweise in der Lage sein, die Verwirklichung eines mit der Konvention unvereinbaren politischen Programms zu verhindern (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 102 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 81 f.).

    614 cc) Ob ein Parteiverbot einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht, stellt der EGMR auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls fest (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 104 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 83).

    In der Regel folgert er aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; EGMR, Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81).

    Einer solchen Annahme steht bereits entgegen, dass der EGMR in einzelnen Fällen die Billigung terroristischer Akte als ausreichend für ein Parteiverbot angesehen hat, ohne dabei auf die Größe oder die Bedeutung der verbotenen Regionalparteien und die von diesen ausgehenden Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung abzustellen (vgl. EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 85 ff.; EGMR, Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, §§ 67 ff.).

    Vielmehr beurteilt er das Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses für ein Verbot sowohl anhand der von einer Partei eingesetzten Mittel als auch nach den von ihr verfolgten Zielen (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 51 ff.; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 61).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
    Auch in diesem Zusammenhang hat es immer wieder auf die elementare Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG hingewiesen (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 49, 286 ; 87, 209 ).

    Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als der oberste Wert des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ) anerkannt.

    Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 49, 286 ).

    Forderungen nach "Kastration von Pädophilen" oder der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit, die Freiheit wiederzuerlangen, verkennen den sozialen Wert- und Achtungsanspruch des Einzelnen (vgl. dazu BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ).

  • EGMR, 14.12.2010 - 28003/03

    HADEP AND DEMIR v. TURKEY

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
    Die insoweit in Betracht kommenden Zwecke seien in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK abschließend aufgeführt (vgl. EGMR , United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 40 f.; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 67; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 64; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 44; EGMR, Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 54).

    Sie müsse dabei aber rechtmäßige und demokratische Mittel einsetzen und die vorgeschlagenen Änderungen müssten ihrerseits mit den grundlegenden demokratischen Prinzipien vereinbar sein (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 49; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; EGMR, Parti de la Democratie c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR, Parti Socialiste de Turquie et autres c. Turquie, Urteil vom 12. November 2003, Nr. 26482/95, § 38; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 61).

    Zu berücksichtigen seien dabei auch die historischen Erfahrungen und Entwicklungen in dem betreffenden Konventionsstaat (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 124; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, §§ 69 ff.; EGMR, Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, § 127).

    Vielmehr ist - wie der EGMR ausdrücklich darlegt - das Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses für ein Parteiverbot auf der Basis einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Besonderheiten festzustellen (vgl. EGMR , United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 59; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 124; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, §§ 69 ff.; EGMR, Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, § 127).

    Vielmehr beurteilt er das Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses für ein Verbot sowohl anhand der von einer Partei eingesetzten Mittel als auch nach den von ihr verfolgten Zielen (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 51 ff.; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 61).

  • EGMR, 10.12.2002 - 25141/94

    DICLE POUR LE PARTI DE LA DEMOCRATIE (DEP) DE TURQUIE c. TURQUIE

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
    608 1. Da es in der EMRK an einer speziellen Regelung der Rechte politischer Parteien fehlt, ist Maßstab für die Konventionskonformität von Parteiverboten vor allem Art. 11 EMRK (vgl. EGMR , United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 24 ff.; EGMR , Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 29; EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., §§ 30 ff.; EGMR, Parti de la Democratie c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, §§ 28 ff.).

    Sie müsse dabei aber rechtmäßige und demokratische Mittel einsetzen und die vorgeschlagenen Änderungen müssten ihrerseits mit den grundlegenden demokratischen Prinzipien vereinbar sein (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 49; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 98; EGMR, Parti de la Democratie c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR, Parti Socialiste de Turquie et autres c. Turquie, Urteil vom 12. November 2003, Nr. 26482/95, § 38; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 79; EGMR, HADEP and Demir v. Turkey, Urteil vom 14. Dezember 2010, Nr. 28003/03, § 61).

    Lediglich in zwei Fällen punktueller Befürwortung von Gewalt durch einzelne Parteimitglieder kam der Gerichtshof - unabhängig vom Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses - zu dem Ergebnis, dass ein auf dieses Verhalten gegründetes Parteiverbot unangemessen sei (vgl. EGMR, Parti de la Democratie c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, §§ 61 ff. u. 64 ff.; EGMR, Parti pour une société démocratique et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 101 ff.).

    Im Zusammenhang mit der Feststellung der Konventionswidrigkeit ausgesprochener Parteiverbote hat er außerdem (ergänzend) darauf hingewiesen, dass die jeweils betroffene Partei keine reale Chance zur Herbeiführung politischer Veränderungen gehabt habe (vgl. EGMR, Yazar and Others v. Turkey, Urteil vom 9. April 2002, Nr. 22723/93 u.a., § 58; EGMR, Parti de la Democratie c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 55; EGMR, The United Macedonian Organisation Ilinden-Pirin and Others v. Bulgaria, Urteil vom 20. Oktober 2005, Nr. 59489/00, § 61).

    Soweit der Gerichtshof ausnahmsweise dennoch das Fehlen der Angemessenheit eines Parteiverbots festgestellt hat, handelt es sich um zwei Fälle punktueller Billigung von Gewaltakten durch einzelne Funktionäre der betroffenen Partei (vgl. EGMR, Parti de la Democratie c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, §§ 61 ff. u. 64 ff.; EGMR, Parti pour une société démocratique et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., §§ 101 ff.).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen" (BVerfGE 83, 37 ) gebildet wird.

    Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 83, 37 ).

    Zwar erweitert Art. 116 GG als Ausdruck der Pflicht, die Einheit des deutschen Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zu bewahren (vgl. BVerfGE 77, 137 ), die Eigenschaft als Deutscher auf die sogenannten "Statusdeutschen" (vgl. BVerfGE 83, 37 ).

    Vielmehr erhält Art. 116 GG als Kriegsfolgenrecht erst dadurch Sinn, dass der Träger der deutschen Staatsgewalt im Ausgangspunkt durch die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen zu definieren ist (vgl. BVerfGE 83, 37 ).

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
    Auch das Bundesverfassungsgericht lege seinem "Teso"-Beschluss diesen Volksbegriff zugrunde und postuliere eine Pflicht des Gesetzgebers, die Identität des deutschen Staatsvolks zu erhalten (unter Hinweis auf BVerfGE 77, 137 ).

    693 (2) Die Antragsgegnerin kann sich zur Begründung der Behauptung, einen verfassungsgemäßen Volksbegriff zu vertreten, auch nicht auf Art. 116 GG und den dazu ergangenen "Teso"-Beschluss des Zweiten Senats (BVerfGE 77, 137) berufen.

    Zwar erweitert Art. 116 GG als Ausdruck der Pflicht, die Einheit des deutschen Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zu bewahren (vgl. BVerfGE 77, 137 ), die Eigenschaft als Deutscher auf die sogenannten "Statusdeutschen" (vgl. BVerfGE 83, 37 ).

    Dass das Bundesverfassungsgericht dies - unabhängig von der ethnischen Zuordnung - bejahte (vgl. BVerfGE 77, 137 ), dokumentiert die fehlende Ausschließlichkeit der ethnischen Herkunft für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum deutschen Volk.

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvB 1/01

    Erfolgloser Aussetzungsantrag der NPD

  • EGMR, 09.04.2002 - 22723/93

    YAZAR ET AUTRES c. TURQUIE

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • EGMR, 12.01.2016 - 3840/10

    Türkei: Verbot von Kurden-Partei DTP war rechtswidrig

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • EGMR, 15.01.2013 - 40959/09

    EUSKO ABERTZALE EKINTZA - ACCION NACIONALISTA VASCA (EAE-ANV) c. ESPAGNE

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvR 2094/05

    Keine Telekommunikationsüberwachung des Telefonanschlusses eines

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54

    Hochverrat ohne Parteienverbot

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

  • EGMR, 03.02.2005 - 46626/99

    PARTIDUL COMUNISTILOR (NEPECERISTI) AND UNGUREANU v. ROMANIA

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • EGMR, 12.04.2011 - 12976/07

    REPUBLICAN PARTY OF RUSSIA v. RUSSIA

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • VG Neustadt, 25.03.2011 - 5 L 266/11

    NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich des Länderspiels in

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • LG Saarbrücken, 22.02.2013 - 10 Ns 128/11

    Volksverhetzung: Weniger Strafe für NPD-Mann Pastörs

  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • LG Trier, 22.12.2010 - 8033 Js 11972/09

    Safet Babic

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2009 - 3 M 155/09

    Verbot eines NPD-Wahlkampfplakats mit polenfeindlichem Inhalt

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2012 - 11 ME 113/12

    Öffentliches Singen oder Besprechen des Liedes "Ein junges Volk steht auf" i.R.e.

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • VG Köln, 12.01.2011 - 22 K 3151/08

    Aufnahme eines Kataloges mit Büchern, Tonträgern sowie Videos und DVDs in die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2012 - 19 A 359/11

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvB 1/01

    Ablehnung der Erstattung von Auslagen im eingestellten NPD-Verbotsverfahren

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93

    Parteienbegriff II

  • LG Schwerin, 25.03.2013 - 42 Ns 27/12

    Udo Pastörs

  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 03.07.2001 - 2 BvB 1/01

    Rückgabe der bei Rechtsanwalt Mahler sichergestellten Unterlagen

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 49/51

    Rechtzeitigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Vollmachtsvorlage nach

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

  • BVerfG, 18.10.1961 - 1 BvR 730/57

    Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

  • EGMR, 12.11.2003 - 26482/95

    PARTI SOCIALISTE DE TURQUIE (STP) ET AUTRES c. TURQUIE

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

  • BVerfG, 10.04.1991 - 2 BvG 1/91

    Schacht Konrad

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93

    Parteienbegriff I

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 15.02.1952 - 2 BvE 1/51

    Vertretungsbefugnis des Bundestagspräsidenten im Verfassungsrechtsstreit

  • BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92

    Deutsche Alternative - §§ 2, 3 VereinsG, Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteienG,

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • EGMR, 08.12.1999 - 23885/94

    FREEDOM AND DEMOCRACY PARTY (ÖZDEP) v. TURKEY

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • EGMR, 20.10.2005 - 59489/00

    THE UNITED MACEDONIAN ORGANISATION ILINDEN - PIRIN AND OTHERS v. BULGARIA

  • BVerfG, 07.03.2012 - 2 BvR 988/10

    Untersuchungshaft; Rechtsschutzbedürfnis bei der Verfassungsbeschwerde; faires

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerwG, 21.05.2014 - 6 B 24.14

    Vereinsverbot; aktiv kämpferisches Untergraben der verfassungsmäßigen Ordnung;

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des Erlasses einer eA im Parteiverbotsverfahren sowie Ablehnung der

  • BVerfG, 19.03.2015 - 2 BvB 1/13

    Hinweisbeschluss im NPD-Verbotsverfahren

  • BVerfG, 02.12.2015 - 2 BvB 1/13

    NPD-Verbotsverfahren: Beschluss über die Durchführung der mündlichen Verhandlung

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

    Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 144, 20 ) gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG.

    a) Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 gegründet (zur Gründung und Entwicklung der Antragsgegnerin siehe bereits BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    b) Von 1964 bis 1969 baute die Antragsgegnerin eine annähernd flächendeckende Parteiorganisation im gesamten Bundesgebiet auf und zog mit Wahlergebnissen zwischen 5, 8 % und 9, 8 % und insgesamt 61 Abgeordneten in sieben Landesparlamente ein (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein; vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Infolge des Wegfalls der Sperrklausel für die Wahl zum Europäischen Parlament zog die Antragsgegnerin 2014 mit einem Ergebnis von 1, 0 % der Stimmen mit einem Abgeordneten in das Europäische Parlament ein (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Der erneute Verbotsantrag des Antragstellers zu 2. wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 17. Januar 2017 zurückgewiesen (BVerfGE 144, 20).

    Insgesamt bestätigte das Gericht zwar, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe(vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Da konkrete Anhaltspunkte von Gewicht fehlten, die ein Erreichen der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele zumindest möglich erscheinen ließen (Potentialität), fehle es aber an einem "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Im Urteil vom 17. Januar 2017 hielt der Zweite Senat fest, dass Sanktionsmöglichkeiten unterhalb der Schwelle des Parteiverbots bei Nichterfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG nicht bestünden und die Einführung derselben dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten sei (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) für den Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin tätig gewesen seien.

    Bei Belegen der Kategorie 2, die nicht einer einzelnen Person, sondern nur der Organisation insgesamt zugeordnet werden könnten, bestätigten Bund und Länder die inhaltliche Quellenfreiheit dergestalt, dass zum Zeitpunkt, zu dem das Beweismittel entstanden sei, in dem hierfür verantwortlichen Personenkreis weder vom Verfassungsschutz noch von der Polizei des für die Beobachtung der Antragsgegnerin jeweils zuständigen Landes oder des Bundes Quellen im obigen Sinne eingesetzt worden seien (vgl. schon BVerfGE 144, 20 ).

    Schon für das Verbotsverfahren von 2013 bis 2017 hätten die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder durch Erlasse und Weisungen entsprechende Maßnahmen ergriffen, die das Bundesverfassungsgericht für ausreichend befunden habe (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    (1) Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) komme eine tatbestandliche Wirkung in zweierlei Hinsicht zu.

    Die fortgesetzte Verfassungsfeindlichkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin auch nach Januar 2017 weiter auf der Grundlage desselben Parteiprogramms agiere und mehrere Funktionäre die dortigen Ziele trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) ausdrücklich bestätigt hätten.

    Im Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe zu unbehebbaren Verfahrenshindernissen im Parteiverbotsverfahren konkretisiert.

    Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Voraussetzung für die Annahme eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Sie können durch Rechtsfolgen (wie etwa Beweisverwertungsverbote) ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Es muss gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Ob und inwieweit der Einzelne tatsächlich Einfluss genommen hat, ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher nicht ausschlaggebend (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    b) Staatliche Stellen müssen daher rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei "abgeschaltet" haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Dabei ist die Pflicht zur "Abschaltung" von V-Leuten und zur Beendigung der Tätigkeit von Verdeckten Ermittlern auf den Bundesvorstand und die Landesvorstände der Partei sowie ihre Teilorganisationen beschränkt, da es sich hierbei um diejenigen Gremien handelt, die auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens entscheidenden Einfluss haben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit; vgl. hierzu BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst worden sind, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Eine Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei hat zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Er garantiert Schutz vor Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und steht einer Verwendung von Informationen über die Prozessstrategie der Partei, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden, entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    a) Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107, 339 ) oder wesentlich erschwert (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Gleiches kommt in Betracht, wenn während eines laufenden Verbotsverfahrens unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht allgemein zugängliche Informationen über die Prozessstrategie der betroffenen Partei zufällig erlangt und in einer die Effektivität ihrer Verteidigung beeinträchtigenden Weise verwertet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    b) Allerdings führt auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zu einem Verbot der Beobachtung einer Partei und ihrer Mandatsträger mit nachrichtendienstlichen Mitteln während eines laufenden Verbotsverfahrens (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ; 144, 20 ).

    Dabei ist vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteiverbotsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Damit mag es sich bei einem Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung zwar nicht um "die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde" (BVerfGE 144, 20 ) handeln (vgl. Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27).

    a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die "Abschaltung" der V-Leute und der Verzicht auf einen Einsatz Verdeckter Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der durch zahlreiche Dokumente ergänzten Testate hinreichend belegt seien (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    aa) Die Antragsteller haben Testate der betroffenen Bundesministerien sowie der Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vorgelegt, in denen die Abschaltung der Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen seit dem 6. Dezember 2012 versichert wird (zu den vergleichbaren Testaten im letzten Parteiverbotsverfahren BVerfGE 144, 20 ).

    Einen Numerus clausus der Beweismittel kennt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    a) Im Urteil vom 17. Januar 2017 nahm der Zweite Senat an, dass die von der Antragsgegnerin behauptete fehlende Quellenfreiheit wesentlicher Teile des zu ihren Lasten vorgelegten Beweismaterials aufgrund der seinerzeit abgegebenen Testate einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegenstand (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Sie sind folglich hinsichtlich der in Bezug genommenen Belege geeignet, Beweis für die Tatsache fehlender staatlicher Einflussnahme auf die vorgelegten Quellen zu erbringen (vgl. BVerfGE 144, 20 mit Verweis auf ).

    Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Behauptung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliegt, da zur Überzeugung des Senats feststand, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht und der besonderen Stellung des Verfahrensbevollmächtigten Rechnung getragen wurde sowie auch keine zufällig mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten Erkenntnisse über die Prozessstrategie im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil der Antragsgegnerin verwendet wurden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Soweit darüber hinaus materielle verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht werden, sind diese im Rahmen der Begründetheit zu erörtern (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 144, 20 ).

    Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 144, 20 ).

    Die Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition) sind demgegenüber nachrangig (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 69, 315 ; 107, 339 ; 144, 20 ).

    Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 ; 44, 125 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 144, 20 ; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86).

    Sie wurden damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" anerkannt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 144, 20 ).

    Teil dieses Prozesses der Konstitutionalisierung der politischen Parteien war aber auch die Festschreibung der Möglichkeit des Parteiverbots (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    Es soll sichergestellt werden, dass die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Ordnung missbraucht wird (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Vielmehr will das Grundgesetz, um eine freiheitliche demokratische Ordnung dauerhaft zu sichern, nicht auch die Freiheit gewähren, die Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung zu missbrauchen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    In ihm finden die historischen Erfahrungen des Verfassungsgebers sowie das Bekenntnis zu einer "streitbaren Demokratie" Niederschlag (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).

    Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verstößt daher nicht gegen das Demokratieprinzip im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, sondern gestaltet dieses aus (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Art. 21 Abs. 2 GG ist daher restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 47, 198 ; 107, 339 ; 144, 20 ).

    Eine Modifizierung dieses in Art. 21 GG festgeschriebenen Regelungskonzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, ist daher dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Soweit das Monopol des Bundesverfassungsgerichts zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG dazu führt, dass bis zu dieser Feststellung der Anspruch dieser Partei auf gleichberechtigte Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung fortbesteht und jegliches administratives Einschreiten gegen ihren Bestand unzulässig ist (sog. Parteienprivileg, vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.), erfasst diese Bindung den verfassungsändernden Gesetzgeber gerade nicht.

    Das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG umfasst den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nur, soweit diese ihrerseits die grundlegenden demokratischen "Spielregeln" anerkennen und achten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Ihr liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als eine Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 49, 286 ; 144, 20 ).

    Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 144, 20 ).

    Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 144, 20 m.w.N.).

    Der Ausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei aus der staatlichen Finanzierung ist eine Folge der Grundentscheidung der Verfassung für eine "streitbare Demokratie", die ihre grundlegenden, für ein friedliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbaren Werte nicht zur Disposition stellt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Wie beim Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ) ist auch bei der Auslegung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen.

    Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 124, 300 ; 144, 20 ).

    Demgemäß bedarf es einer Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, die dem Charakter des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG als "demokratieverkürzende Ausnahmenorm" genügt (vgl. so zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ; insgesamt für Art. 21 GG Schaefer, AöR 146 , S. 401 ).

    Soweit die Auslegung der (identischen) Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG derjenigen des Parteiverbots aus Art. 21 Abs. 2 GG folgt, wird diesem Erfordernis entsprochen, da das - noch einschneidendere - Parteiverbot ebenfalls einer restriktiven Handhabung unterworfen ist (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 ).

    Sind die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben, kommt ein Finanzierungsausschluss oder eine sonstige finanzielle Sanktion nicht in Betracht (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 111, 382 ; 144, 20 ; Ferreau, DÖV 2017, S. 494 ; Hecker, NVwZ 2018, S. 787 ), da die Norm insoweit die Handlungsmöglichkeiten des Staates abschließend regelt und kein Raum für weitergehende Rechtsfolgen bleibt (vgl. Janson, NVwZ 2018, S. 288 ; Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212d ).

    Liegen die Voraussetzungen hingegen vor, sieht Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zwingend den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung ("ist ausgeschlossen") und den akzessorischen Eintritt (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7) der in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG geregelten Nebenfolgen vor (vgl. Drossel, GSZ 2018, S. 97 ; Ipsen, JZ 2017, S. 933 ; so für das Parteiverbot aus Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 144, 20 ).

    Diese Tatbestandsmerkmale sind unter Berücksichtigung der Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 ) auszulegen.

    a) Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG wurde vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 ) präzisiert (vgl. dazu Kliegel, in: Naumann/ Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 ; Schaefer, AöR 146 , S. 401 ; Thrun, DÖV 2019, S. 65 ).

    Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung und eine Beeinträchtigung der gleichen Teilnahme an diesem kommen erst in Betracht, wenn dasjenige infrage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Denn der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht - etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der Republik und des Bundesstaates - über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; 144, 20 ).

    (1) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 144, 20 ).

    Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt (vgl. BVerfGE 115, 118 ; 144, 20 ).

    Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Dabei kommt es im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    (3) Das Grundgesetz folgt dem Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 144, 20 ).

    Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Auch das Gewaltmonopol des Staates ist Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    b) Zweite tatbestandliche Voraussetzung sowohl für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG als auch für einen Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist, dass die Partei eine "Beseitigung" oder "Beeinträchtigung" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im oben beschriebenen Sinne oder eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland anstrebt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    aa) Dabei bezeichnet der Begriff des "Beseitigens" die Abschaffung zumindest eines der vorstehend beschriebenen Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung beziehungsweise ein anderes Regierungssystem (vgl. BVerfGE 144, 20 ; Sichert, DÖV 2001, S. 671 ; Gelberg, Das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG am Beispiel des NPD-Verbotsverfahrens, 2009, S. 202; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 ; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 164; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153).

    bb) Dem Begriff des "Beeinträchtigens" kommt demgegenüber ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erweiternder Regelungsgehalt zu (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen (vgl. BVerfGE 144, 20 ; Sichert, DÖV 2001, S. 671 ; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228; Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163).

    Eine politische Partei, die einen der zentralen Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnt und bekämpft, beeinträchtigt die freiheitliche demokratische Grundordnung, selbst wenn sie sich zu den jeweils anderen Prinzipien bekennt (vgl. BVerfGE 144, 20 ; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 ; Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163).

    Entscheidend ist vielmehr, dass sich eine Partei gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Ziele und das Verhalten der Anhänger sind die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Werbematerial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).

    Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 144, 20 ).

    Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 47, 130 ; 144, 20 ).

    Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die Partei sich das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Für dieses hat das Bundesverfassungsgericht die Verwertbarkeit und Zurechenbarkeit ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Daher ist davon auszugehen, dass dieses weiterhin Ausdruck ihrer selbstbestimmten Willensbildung und tatsächlichen Überzeugung ist (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Nach der von den Antragstellern getroffenen Kategorisierung fallen in die Kategorie 1 Beweismittel, die einer konkreten Person als Autor oder Urheber inhaltlich zugeordnet werden können (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Belege der Kategorie 2 sind hingegen solche, für die eine Organisation oder ein Personenkreis inhaltlich verantwortlich ist, beispielsweise der Vorstand eines Orts-, Kreis-, Landes- oder des Bundesverbands der Antragsgegnerin, der Vorstand eines Stützpunkts der Jungen Nationalisten oder die Redaktion einer Verlagsgesellschaft der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Insoweit ist eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Belege geboten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Auch die Äußerungen in Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    Fehlt ein organisatorischer Zusammenhang mit einer Parteiaktivität, muss es sich um eine politische Äußerung oder Handlung des Parteimitglieds handeln, welche von der Partei trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen (Parteiausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    Eine bloß nachträgliche Gutheißung wird für eine Zurechnung des Anhängerverhaltens nur ausreichen, wenn die Partei sich dieses damit erkennbar als Teil ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger können der Partei nach diesem Maßstab nur zugerechnet werden, wenn diese erkennbar von der Partei beeinflusst sind und sich die Partei davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert oder die Straftaten sogar gutheißt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Insbesondere erlaubt die Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas allein nicht die Zurechnung strafbarer Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Der Grundsatz der Indemnität (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG) steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Partei muss also über das Bekennen ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    bb) Ein "Darauf Ausgehen" erfordert daher ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).

    Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen den Handlungen, die der Partei zuzurechnen sind, und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Das Parteiverbot stellt gerade auch eine Reaktion auf die von den Nationalsozialisten verfolgte Taktik der "legalen Revolution" dar, die die Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg anstrebte (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Außerdem lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine konkrete Gefahr vorliegt, das heißt, ab dem bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden muss, regelmäßig nicht genau bestimmen (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    (4) Entsprechend dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots kann ein "Darauf Ausgehen" allerdings nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (vgl. zur Potentialität BVerfGE 144, 20 ).

    Ein Parteiverbot kommt nur in Betracht, wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht (vgl. BVerfGE 144, 20 unter Hinweis auf die Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung).

    Dabei sind sowohl die Erfolgsaussichten einer bloßen Beteiligung der Partei am politischen Meinungskampf als auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der Partei mit sonstigen Mitteln in Rechnung zu stellen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Regelung wurde vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 geschaffen, in dem das Merkmal des "Darauf Ausgehens" in Art. 21 Abs. 2 GG dahingehend konkretisiert wurde, dass Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht für den Erfolg des gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichteten Handelns der Partei erforderlich ist (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Vielmehr sollte eine "abgestufte Sanktionsmöglichkeit" (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 1; so auch in BVerfGE 144, 20 ) geschaffen werden, bei der im Falle der Nichtgewährung staatlicher Zuschüsse gegenüber dem Parteiverbot geringere Anforderungen ausreichen sollten.

    Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist - ebenso wie Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ) - nicht auf die Sanktionierung von Ideen oder Überzeugungen gerichtet.

    (3) Für die Frage, wann eine aktiv kämpferische Haltung im Sinne eines planvollen und qualifizierten Vorgehens gegeben ist, kann ebenfalls auf die zum Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 ).

    Ein Finanzierungsausschluss kommt demgemäß - ebenso wie ein Parteiverbot - erst in Betracht, wenn sich das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrundeliegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 ).

    Ist dies feststellbar, ist ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Dem steht bereits entgegen, dass selbst das mit dem "Darauf Ausgehen" höheren Anforderungen unterworfene Parteiverbot keine solche Gefahr fordert (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Insoweit bedarf es einer umfassenden und wertenden Gesamtbetrachtung der politischen Aktivitäten der Partei (vgl. für das Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ).

    Zu prüfen sei aber stets die Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK, die voraussetze, dass das Parteiverbot in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    Beurteilt wird dies aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die zunächst nach einem legitimen Zweck, sodann nach einem dringenden sozialen Bedürfnis und schließlich nach der Angemessenheit der Maßnahme fragt (vgl. etwa EGMR , Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04, 25817/04, § 83 f.; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).

    Dabei seien auch die historischen Erfahrungen und Entwicklungen in dem betreffenden Konventionsstaat zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    In der Regel folge aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).

    Insbesondere die historischen Erfahrungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 144, 20 , jeweils m.w.N.), sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen.

    Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannten Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland umfasst ist, einer verfassungsfeindlichen Partei präventiv die staatliche Finanzierung zu entziehen (vgl. zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ).

    Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) wurde die Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG zum damaligen Entscheidungszeitpunkt festgestellt (1.).

    (BVerfGE 144, 20 ).

    (BVerfGE 144, 20 ).

    Vaterland." mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Grundsätzlich müsse es für Fremde in Deutschland eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat geben (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 8; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).

    Dabei wird auch Eingebürgerten mit Migrationshintergrund kein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zugestanden (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 8, 28 f.; BVerfGE 144, 20 ).

    Dieser von der Antragsgegnerin in ihrem Parteiprogramm vertretene Volksbegriff negiert - wie im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt - den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen "Volksgemeinschaft" angehören (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz der Antragsgegnerin handelt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    (b) Konsequenz des exkludierenden Charakters der "deutschen Volksgemeinschaft" ist die Forderung der Antragsgegnerin nach umfassender rechtlicher Besserstellung aller Angehörigen dieser Gemeinschaft und die Abwertung des rechtlichen Status derjenigen, die dieser Gemeinschaft nicht angehören (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse sollen Ausländer nicht teilhaben dürfen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 23 und 27; BVerfGE 144, 20 ).

    Fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG sei ersatzlos zu streichen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 28 f.; BVerfGE 144, 20 ).

    Die Abgrenzung der Schülerinnen und Schüler verlaufe dabei nicht entlang der Sprachkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 40; BVerfGE 144, 20 ).

    In diesem Zusammenhang befürwortet die Antragsgegnerin die Einführung einer deutschlandweiten, öffentlich einsehbaren Sexualstraftäter-Datei sowie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von Pädophilen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 45 f.; BVerfGE 144, 20 ).

    (c) Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 wird festgestellt, dass die Vorstellung der ethnisch definierten Volksgemeinschaft zu einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Missachtung von Ausländern, Migranten und Minderheiten führt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Dies gilt insbesondere für ihren Vortrag zum tradierten Staatsangehörigkeitsrecht, zum Aufsetzen auf dem Volksbegriff Herders und zur Interpretation des Begriffs der "Volksgemeinschaft" (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Der Zweite Senat hat im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt, dass durch das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin das Konzept weitgehender Rechtlosstellung und entwürdigender Ungleichbehandlung nichtdeutscher Personen und Gruppen nicht infrage gestellt wird (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Erst recht verkennt die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Einbürgerung könne die Zugehörigkeit zum deutschen Volk nicht vermittelt werden, die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Einschätzung, dass das Parteiprogramm auf einen abgewerteten Status aller zielt, die der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" im Sinne der Antragsgegnerin nicht angehören, beruhte nicht auf einer einzelnen Aussage, sondern auf einer umfänglichen Auswertung des Programms in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Erst diese Gesamtbetrachtung führte zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin ein Konzept demütigender Ungleichbehandlung von "ethnisch Nichtdeutschen" vertritt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Entsprechend ist in einem durch die "Einheit von Volk und Staat" geprägten Nationalstaat im Sinne der Antragsgegnerin für die freie und gleiche Beteiligung "ethnisch Nichtdeutscher" an der politischen Willensbildung - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - kein Raum (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Außerdem fordert die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der "Volksgemeinschaft" orientierten Nationalstaat (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 14 f.), ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 ).

    Die für die Zeit nach dem 17. Januar 2017 vorgelegten Belege dokumentieren, dass die Feststellungen des Gerichts in der Verbotsentscheidung, wonach die Ablehnung des parlamentarischen Systems durch die Antragsgegnerin über eine bloße Kritik der "herrschenden politischen Klasse" hinausgehe und sich gegen dieses System als solches richte, weiterhin Gültigkeit haben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    (c) Letzteres wird dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden politischen Systems fordert, ohne zugleich offenzulegen, auf welchem Weg der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft in dem von ihr angestrebten "Nationalstaat" sichergestellt werden soll (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 ).

    (1) Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt hat, bestand bei der Antragsgegnerin zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Abgesehen von der besonderen Hervorhebung der Exklusion jüdischer Menschen entsprach die Definition der "Volksgemeinschaft" in Punkt 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP exakt den damaligen Vorstellungen der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der Antragsgegnerin und der NSDAP ergab sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Damit strebt die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 ).

    Mit Urteil vom 17. Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Potentialitätskriterium ausgeführt, dass eine Gesamtzahl von - damals - unter 6.000 Mitgliedern zu einer erheblichen Beschränkung der Aktionsmöglichkeiten der Antragsgegnerin führe (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Dabei handelt es sich um ein strategisches Konzept, das der damalige (heute stellvertretende) Vorsitzende Udo Voigt auf dem Bundesparteitag der Antragsgegnerin am 30./31. Oktober 2004 in den "Kampf um die Köpfe", den "Kampf um die Straße", den "Kampf um die Parlamente" und den "Kampf um den organisierten Willen" einteilte und wie folgt beschrieb (vgl. BVerfGE 144, 20 ):.

    Im Finanzierungsausschlussverfahren findet eine Erstattung von Auslagen - wie bei Parteiverbotsverfahren (vgl. BVerfGE 20, 119 ; 49, 70 ; 96, 66 ; 110, 407 ; 144, 20 ) - nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies geboten erscheinen lassen.

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ; 123, 267 ), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt' staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ; 109, 133 ; 117, 71 ; 144, 20 ).

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Danach kommt ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung erst dann in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 535.

    Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 691.

    Zu einer Aussage, die sich ebenfalls gegen eine "Umvolkung" richtet, hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass sie darauf gerichtet sei, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 720 f. (NPD); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 = juris Rn. 67, 69 (Collegium Humanum).

    Da dieses Konzept auf völkisch-ethnischen Vorstellungen eines ethnisch vorhergehenden deutschen Volkes beruht, stellt das Vertreten dieses Konzepts einen tatsächlichen Anhaltspunkt für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen dar, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 673 ff., 690 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 68; VG Weimar, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 E 1194/12 We -, juris Rn. 8. ff.

    Das von den Klägerin in den Raum gestellte Kriterium muss vielmehr erst im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 575 f. zum Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens".

    Werden Einwanderer beziehungsweise Menschen fremder ethnischer Zugehörigkeit pauschal als minderwertig, als Schmarotzer oder als kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht, so liegt darin eine Missachtung ihrer Menschenwürde, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 707 ff.

    Indem sich die JA gleichermaßen undifferenziert gegen Menschen muslimischen Glaubens und jeglichen Moscheebau positioniert, verstößt sie gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), so auch VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 732 ff.

    Ebenso belegt sind Verbindungen von Kalbitz zur rechtsextremistischen NPD, die laut Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindlich ist, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20-369.

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