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   BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19   

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BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 (https://dejure.org/2024,544)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 (https://dejure.org/2024,544)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 (https://dejure.org/2024,544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverfassungsgericht

    Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 GG
    Ausschluss der NPD (nunmehr "Die Heimat") von der staatlichen Parteienfinanzierung gem § 18 PartG - Zu den Voraussetzungen des "Darauf Ausgerichtetseins" iSd Art 21 Abs 3 S 1 GG - insb kein Erfordernis der Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands) von staatlicher Finanzierung; Geltung der für das Parteiverbotsverfahren entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse für das Verfahren zum Ausschluss ...

  • rewis.io

    Ausschluss der NPD (nunmehr "Die Heimat") von der staatlichen Parteienfinanzierung gem § 18 PartG - Zu den Voraussetzungen des "Darauf Ausgerichtetseins" iSd Art 21 Abs 3 S 1 GG - insb kein Erfordernis der Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss der NPD (nunmehr "Die Heimat") von der staatlichen Parteienfinanzierung gem § 18 PartG - Zu den Voraussetzungen des "Darauf Ausgerichtetseins" iSd Art 21 Abs 3 S 1 GG - insb kein Erfordernis der Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die rechtsextreme Partei - und ihr Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung

  • lto.de (Kurzinformation)

    NPD von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen

  • lto.de (Pressebericht, 23.01.2024)

    Ausschluss aus der Parteienfinanzierung: NPD

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Die Partei Die Heimat vormals (NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    NPD-Nachfolgepartei "Die Heimat" ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen - Voraussetzungen eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Finanzierungsausschlussverfahren gegen die NPD/Die Heimat am Dienstag, den 23. Januar 2024, um 10.00 Uhr

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.07.2023)

    Antrag auf Ausschluss von der Parteienfinanzierung: Die NPD boykottiert das Bundesverfassungsgericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 645
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (92)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
    Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 144, 20 ) gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG.

    a) Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 gegründet (zur Gründung und Entwicklung der Antragsgegnerin siehe bereits BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    b) Von 1964 bis 1969 baute die Antragsgegnerin eine annähernd flächendeckende Parteiorganisation im gesamten Bundesgebiet auf und zog mit Wahlergebnissen zwischen 5, 8 % und 9, 8 % und insgesamt 61 Abgeordneten in sieben Landesparlamente ein (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein; vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Infolge des Wegfalls der Sperrklausel für die Wahl zum Europäischen Parlament zog die Antragsgegnerin 2014 mit einem Ergebnis von 1, 0 % der Stimmen mit einem Abgeordneten in das Europäische Parlament ein (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Der erneute Verbotsantrag des Antragstellers zu 2. wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 17. Januar 2017 zurückgewiesen (BVerfGE 144, 20).

    Insgesamt bestätigte das Gericht zwar, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe(vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Da konkrete Anhaltspunkte von Gewicht fehlten, die ein Erreichen der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele zumindest möglich erscheinen ließen (Potentialität), fehle es aber an einem "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Im Urteil vom 17. Januar 2017 hielt der Zweite Senat fest, dass Sanktionsmöglichkeiten unterhalb der Schwelle des Parteiverbots bei Nichterfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG nicht bestünden und die Einführung derselben dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten sei (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) für den Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin tätig gewesen seien.

    Bei Belegen der Kategorie 2, die nicht einer einzelnen Person, sondern nur der Organisation insgesamt zugeordnet werden könnten, bestätigten Bund und Länder die inhaltliche Quellenfreiheit dergestalt, dass zum Zeitpunkt, zu dem das Beweismittel entstanden sei, in dem hierfür verantwortlichen Personenkreis weder vom Verfassungsschutz noch von der Polizei des für die Beobachtung der Antragsgegnerin jeweils zuständigen Landes oder des Bundes Quellen im obigen Sinne eingesetzt worden seien (vgl. schon BVerfGE 144, 20 ).

    Schon für das Verbotsverfahren von 2013 bis 2017 hätten die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder durch Erlasse und Weisungen entsprechende Maßnahmen ergriffen, die das Bundesverfassungsgericht für ausreichend befunden habe (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    (1) Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) komme eine tatbestandliche Wirkung in zweierlei Hinsicht zu.

    Die fortgesetzte Verfassungsfeindlichkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin auch nach Januar 2017 weiter auf der Grundlage desselben Parteiprogramms agiere und mehrere Funktionäre die dortigen Ziele trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) ausdrücklich bestätigt hätten.

    Im Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe zu unbehebbaren Verfahrenshindernissen im Parteiverbotsverfahren konkretisiert.

    Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Voraussetzung für die Annahme eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Sie können durch Rechtsfolgen (wie etwa Beweisverwertungsverbote) ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Es muss gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Ob und inwieweit der Einzelne tatsächlich Einfluss genommen hat, ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher nicht ausschlaggebend (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    b) Staatliche Stellen müssen daher rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei "abgeschaltet" haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Dabei ist die Pflicht zur "Abschaltung" von V-Leuten und zur Beendigung der Tätigkeit von Verdeckten Ermittlern auf den Bundesvorstand und die Landesvorstände der Partei sowie ihre Teilorganisationen beschränkt, da es sich hierbei um diejenigen Gremien handelt, die auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens entscheidenden Einfluss haben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit; vgl. hierzu BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst worden sind, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Eine Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei hat zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Er garantiert Schutz vor Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und steht einer Verwendung von Informationen über die Prozessstrategie der Partei, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden, entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    a) Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107, 339 ) oder wesentlich erschwert (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Gleiches kommt in Betracht, wenn während eines laufenden Verbotsverfahrens unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht allgemein zugängliche Informationen über die Prozessstrategie der betroffenen Partei zufällig erlangt und in einer die Effektivität ihrer Verteidigung beeinträchtigenden Weise verwertet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    b) Allerdings führt auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zu einem Verbot der Beobachtung einer Partei und ihrer Mandatsträger mit nachrichtendienstlichen Mitteln während eines laufenden Verbotsverfahrens (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ; 144, 20 ).

    Dabei ist vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteiverbotsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Damit mag es sich bei einem Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung zwar nicht um "die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde" (BVerfGE 144, 20 ) handeln (vgl. Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27).

    a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die "Abschaltung" der V-Leute und der Verzicht auf einen Einsatz Verdeckter Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der durch zahlreiche Dokumente ergänzten Testate hinreichend belegt seien (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    aa) Die Antragsteller haben Testate der betroffenen Bundesministerien sowie der Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vorgelegt, in denen die Abschaltung der Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen seit dem 6. Dezember 2012 versichert wird (zu den vergleichbaren Testaten im letzten Parteiverbotsverfahren BVerfGE 144, 20 ).

    Einen Numerus clausus der Beweismittel kennt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    a) Im Urteil vom 17. Januar 2017 nahm der Zweite Senat an, dass die von der Antragsgegnerin behauptete fehlende Quellenfreiheit wesentlicher Teile des zu ihren Lasten vorgelegten Beweismaterials aufgrund der seinerzeit abgegebenen Testate einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegenstand (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Sie sind folglich hinsichtlich der in Bezug genommenen Belege geeignet, Beweis für die Tatsache fehlender staatlicher Einflussnahme auf die vorgelegten Quellen zu erbringen (vgl. BVerfGE 144, 20 mit Verweis auf ).

    Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Behauptung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliegt, da zur Überzeugung des Senats feststand, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht und der besonderen Stellung des Verfahrensbevollmächtigten Rechnung getragen wurde sowie auch keine zufällig mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten Erkenntnisse über die Prozessstrategie im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil der Antragsgegnerin verwendet wurden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Soweit darüber hinaus materielle verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht werden, sind diese im Rahmen der Begründetheit zu erörtern (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 144, 20 ).

    Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 144, 20 ).

    Die Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition) sind demgegenüber nachrangig (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 69, 315 ; 107, 339 ; 144, 20 ).

    Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 ; 44, 125 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 144, 20 ; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86).

    Sie wurden damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" anerkannt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 144, 20 ).

    Teil dieses Prozesses der Konstitutionalisierung der politischen Parteien war aber auch die Festschreibung der Möglichkeit des Parteiverbots (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    Es soll sichergestellt werden, dass die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Ordnung missbraucht wird (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Vielmehr will das Grundgesetz, um eine freiheitliche demokratische Ordnung dauerhaft zu sichern, nicht auch die Freiheit gewähren, die Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung zu missbrauchen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    In ihm finden die historischen Erfahrungen des Verfassungsgebers sowie das Bekenntnis zu einer "streitbaren Demokratie" Niederschlag (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).

    Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verstößt daher nicht gegen das Demokratieprinzip im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, sondern gestaltet dieses aus (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Art. 21 Abs. 2 GG ist daher restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 47, 198 ; 107, 339 ; 144, 20 ).

    Eine Modifizierung dieses in Art. 21 GG festgeschriebenen Regelungskonzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, ist daher dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Soweit das Monopol des Bundesverfassungsgerichts zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG dazu führt, dass bis zu dieser Feststellung der Anspruch dieser Partei auf gleichberechtigte Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung fortbesteht und jegliches administratives Einschreiten gegen ihren Bestand unzulässig ist (sog. Parteienprivileg, vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.), erfasst diese Bindung den verfassungsändernden Gesetzgeber gerade nicht.

    Das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG umfasst den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nur, soweit diese ihrerseits die grundlegenden demokratischen "Spielregeln" anerkennen und achten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Ihr liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als eine Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 49, 286 ; 144, 20 ).

    Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 144, 20 ).

    Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 144, 20 m.w.N.).

    Der Ausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei aus der staatlichen Finanzierung ist eine Folge der Grundentscheidung der Verfassung für eine "streitbare Demokratie", die ihre grundlegenden, für ein friedliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbaren Werte nicht zur Disposition stellt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Wie beim Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ) ist auch bei der Auslegung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen.

    Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 124, 300 ; 144, 20 ).

    Demgemäß bedarf es einer Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, die dem Charakter des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG als "demokratieverkürzende Ausnahmenorm" genügt (vgl. so zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ; insgesamt für Art. 21 GG Schaefer, AöR 146 , S. 401 ).

    Soweit die Auslegung der (identischen) Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG derjenigen des Parteiverbots aus Art. 21 Abs. 2 GG folgt, wird diesem Erfordernis entsprochen, da das - noch einschneidendere - Parteiverbot ebenfalls einer restriktiven Handhabung unterworfen ist (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 ).

    Sind die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben, kommt ein Finanzierungsausschluss oder eine sonstige finanzielle Sanktion nicht in Betracht (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 111, 382 ; 144, 20 ; Ferreau, DÖV 2017, S. 494 ; Hecker, NVwZ 2018, S. 787 ), da die Norm insoweit die Handlungsmöglichkeiten des Staates abschließend regelt und kein Raum für weitergehende Rechtsfolgen bleibt (vgl. Janson, NVwZ 2018, S. 288 ; Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212d ).

    Liegen die Voraussetzungen hingegen vor, sieht Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zwingend den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung ("ist ausgeschlossen") und den akzessorischen Eintritt (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7) der in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG geregelten Nebenfolgen vor (vgl. Drossel, GSZ 2018, S. 97 ; Ipsen, JZ 2017, S. 933 ; so für das Parteiverbot aus Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 144, 20 ).

    Diese Tatbestandsmerkmale sind unter Berücksichtigung der Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 ) auszulegen.

    a) Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG wurde vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 ) präzisiert (vgl. dazu Kliegel, in: Naumann/ Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 ; Schaefer, AöR 146 , S. 401 ; Thrun, DÖV 2019, S. 65 ).

    Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung und eine Beeinträchtigung der gleichen Teilnahme an diesem kommen erst in Betracht, wenn dasjenige infrage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Denn der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht - etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der Republik und des Bundesstaates - über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; 144, 20 ).

    (1) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 144, 20 ).

    Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt (vgl. BVerfGE 115, 118 ; 144, 20 ).

    Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Dabei kommt es im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    (3) Das Grundgesetz folgt dem Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 144, 20 ).

    Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Auch das Gewaltmonopol des Staates ist Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    b) Zweite tatbestandliche Voraussetzung sowohl für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG als auch für einen Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist, dass die Partei eine "Beseitigung" oder "Beeinträchtigung" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im oben beschriebenen Sinne oder eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland anstrebt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    aa) Dabei bezeichnet der Begriff des "Beseitigens" die Abschaffung zumindest eines der vorstehend beschriebenen Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung beziehungsweise ein anderes Regierungssystem (vgl. BVerfGE 144, 20 ; Sichert, DÖV 2001, S. 671 ; Gelberg, Das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG am Beispiel des NPD-Verbotsverfahrens, 2009, S. 202; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 ; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 164; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153).

    bb) Dem Begriff des "Beeinträchtigens" kommt demgegenüber ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erweiternder Regelungsgehalt zu (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen (vgl. BVerfGE 144, 20 ; Sichert, DÖV 2001, S. 671 ; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228; Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163).

    Eine politische Partei, die einen der zentralen Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnt und bekämpft, beeinträchtigt die freiheitliche demokratische Grundordnung, selbst wenn sie sich zu den jeweils anderen Prinzipien bekennt (vgl. BVerfGE 144, 20 ; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 ; Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163).

    Entscheidend ist vielmehr, dass sich eine Partei gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Ziele und das Verhalten der Anhänger sind die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Werbematerial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).

    Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 144, 20 ).

    Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 47, 130 ; 144, 20 ).

    Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die Partei sich das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Für dieses hat das Bundesverfassungsgericht die Verwertbarkeit und Zurechenbarkeit ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Daher ist davon auszugehen, dass dieses weiterhin Ausdruck ihrer selbstbestimmten Willensbildung und tatsächlichen Überzeugung ist (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Nach der von den Antragstellern getroffenen Kategorisierung fallen in die Kategorie 1 Beweismittel, die einer konkreten Person als Autor oder Urheber inhaltlich zugeordnet werden können (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Belege der Kategorie 2 sind hingegen solche, für die eine Organisation oder ein Personenkreis inhaltlich verantwortlich ist, beispielsweise der Vorstand eines Orts-, Kreis-, Landes- oder des Bundesverbands der Antragsgegnerin, der Vorstand eines Stützpunkts der Jungen Nationalisten oder die Redaktion einer Verlagsgesellschaft der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Insoweit ist eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Belege geboten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Auch die Äußerungen in Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    Fehlt ein organisatorischer Zusammenhang mit einer Parteiaktivität, muss es sich um eine politische Äußerung oder Handlung des Parteimitglieds handeln, welche von der Partei trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen (Parteiausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    Eine bloß nachträgliche Gutheißung wird für eine Zurechnung des Anhängerverhaltens nur ausreichen, wenn die Partei sich dieses damit erkennbar als Teil ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger können der Partei nach diesem Maßstab nur zugerechnet werden, wenn diese erkennbar von der Partei beeinflusst sind und sich die Partei davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert oder die Straftaten sogar gutheißt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Insbesondere erlaubt die Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas allein nicht die Zurechnung strafbarer Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Der Grundsatz der Indemnität (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG) steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Partei muss also über das Bekennen ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    bb) Ein "Darauf Ausgehen" erfordert daher ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).

    Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen den Handlungen, die der Partei zuzurechnen sind, und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Das Parteiverbot stellt gerade auch eine Reaktion auf die von den Nationalsozialisten verfolgte Taktik der "legalen Revolution" dar, die die Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg anstrebte (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Außerdem lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine konkrete Gefahr vorliegt, das heißt, ab dem bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden muss, regelmäßig nicht genau bestimmen (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    (4) Entsprechend dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots kann ein "Darauf Ausgehen" allerdings nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (vgl. zur Potentialität BVerfGE 144, 20 ).

    Ein Parteiverbot kommt nur in Betracht, wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht (vgl. BVerfGE 144, 20 unter Hinweis auf die Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung).

    Dabei sind sowohl die Erfolgsaussichten einer bloßen Beteiligung der Partei am politischen Meinungskampf als auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der Partei mit sonstigen Mitteln in Rechnung zu stellen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Regelung wurde vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 geschaffen, in dem das Merkmal des "Darauf Ausgehens" in Art. 21 Abs. 2 GG dahingehend konkretisiert wurde, dass Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht für den Erfolg des gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichteten Handelns der Partei erforderlich ist (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Vielmehr sollte eine "abgestufte Sanktionsmöglichkeit" (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 1; so auch in BVerfGE 144, 20 ) geschaffen werden, bei der im Falle der Nichtgewährung staatlicher Zuschüsse gegenüber dem Parteiverbot geringere Anforderungen ausreichen sollten.

    Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist - ebenso wie Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ) - nicht auf die Sanktionierung von Ideen oder Überzeugungen gerichtet.

    (3) Für die Frage, wann eine aktiv kämpferische Haltung im Sinne eines planvollen und qualifizierten Vorgehens gegeben ist, kann ebenfalls auf die zum Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 ).

    Ein Finanzierungsausschluss kommt demgemäß - ebenso wie ein Parteiverbot - erst in Betracht, wenn sich das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrundeliegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 ).

    Ist dies feststellbar, ist ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Dem steht bereits entgegen, dass selbst das mit dem "Darauf Ausgehen" höheren Anforderungen unterworfene Parteiverbot keine solche Gefahr fordert (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Insoweit bedarf es einer umfassenden und wertenden Gesamtbetrachtung der politischen Aktivitäten der Partei (vgl. für das Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ).

    Zu prüfen sei aber stets die Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK, die voraussetze, dass das Parteiverbot in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    Beurteilt wird dies aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die zunächst nach einem legitimen Zweck, sodann nach einem dringenden sozialen Bedürfnis und schließlich nach der Angemessenheit der Maßnahme fragt (vgl. etwa EGMR , Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04, 25817/04, § 83 f.; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).

    Dabei seien auch die historischen Erfahrungen und Entwicklungen in dem betreffenden Konventionsstaat zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 m.w.N.).

    In der Regel folge aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).

    Insbesondere die historischen Erfahrungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 144, 20 , jeweils m.w.N.), sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen.

    Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannten Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland umfasst ist, einer verfassungsfeindlichen Partei präventiv die staatliche Finanzierung zu entziehen (vgl. zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ).

    Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) wurde die Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG zum damaligen Entscheidungszeitpunkt festgestellt (1.).

    (BVerfGE 144, 20 ).

    (BVerfGE 144, 20 ).

    Vaterland." mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Grundsätzlich müsse es für Fremde in Deutschland eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat geben (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 8; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).

    Dabei wird auch Eingebürgerten mit Migrationshintergrund kein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zugestanden (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 8, 28 f.; BVerfGE 144, 20 ).

    Dieser von der Antragsgegnerin in ihrem Parteiprogramm vertretene Volksbegriff negiert - wie im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt - den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen "Volksgemeinschaft" angehören (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz der Antragsgegnerin handelt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    (b) Konsequenz des exkludierenden Charakters der "deutschen Volksgemeinschaft" ist die Forderung der Antragsgegnerin nach umfassender rechtlicher Besserstellung aller Angehörigen dieser Gemeinschaft und die Abwertung des rechtlichen Status derjenigen, die dieser Gemeinschaft nicht angehören (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse sollen Ausländer nicht teilhaben dürfen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 23 und 27; BVerfGE 144, 20 ).

    Fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG sei ersatzlos zu streichen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 28 f.; BVerfGE 144, 20 ).

    Die Abgrenzung der Schülerinnen und Schüler verlaufe dabei nicht entlang der Sprachkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 40; BVerfGE 144, 20 ).

    In diesem Zusammenhang befürwortet die Antragsgegnerin die Einführung einer deutschlandweiten, öffentlich einsehbaren Sexualstraftäter-Datei sowie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von Pädophilen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 45 f.; BVerfGE 144, 20 ).

    (c) Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 wird festgestellt, dass die Vorstellung der ethnisch definierten Volksgemeinschaft zu einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Missachtung von Ausländern, Migranten und Minderheiten führt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Dies gilt insbesondere für ihren Vortrag zum tradierten Staatsangehörigkeitsrecht, zum Aufsetzen auf dem Volksbegriff Herders und zur Interpretation des Begriffs der "Volksgemeinschaft" (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Der Zweite Senat hat im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt, dass durch das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin das Konzept weitgehender Rechtlosstellung und entwürdigender Ungleichbehandlung nichtdeutscher Personen und Gruppen nicht infrage gestellt wird (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Erst recht verkennt die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Einbürgerung könne die Zugehörigkeit zum deutschen Volk nicht vermittelt werden, die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Die Einschätzung, dass das Parteiprogramm auf einen abgewerteten Status aller zielt, die der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" im Sinne der Antragsgegnerin nicht angehören, beruhte nicht auf einer einzelnen Aussage, sondern auf einer umfänglichen Auswertung des Programms in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Erst diese Gesamtbetrachtung führte zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin ein Konzept demütigender Ungleichbehandlung von "ethnisch Nichtdeutschen" vertritt (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Entsprechend ist in einem durch die "Einheit von Volk und Staat" geprägten Nationalstaat im Sinne der Antragsgegnerin für die freie und gleiche Beteiligung "ethnisch Nichtdeutscher" an der politischen Willensbildung - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - kein Raum (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Außerdem fordert die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der "Volksgemeinschaft" orientierten Nationalstaat (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 14 f.), ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 ).

    Die für die Zeit nach dem 17. Januar 2017 vorgelegten Belege dokumentieren, dass die Feststellungen des Gerichts in der Verbotsentscheidung, wonach die Ablehnung des parlamentarischen Systems durch die Antragsgegnerin über eine bloße Kritik der "herrschenden politischen Klasse" hinausgehe und sich gegen dieses System als solches richte, weiterhin Gültigkeit haben (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    (c) Letzteres wird dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden politischen Systems fordert, ohne zugleich offenzulegen, auf welchem Weg der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft in dem von ihr angestrebten "Nationalstaat" sichergestellt werden soll (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 ).

    (1) Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt hat, bestand bei der Antragsgegnerin zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Abgesehen von der besonderen Hervorhebung der Exklusion jüdischer Menschen entsprach die Definition der "Volksgemeinschaft" in Punkt 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP exakt den damaligen Vorstellungen der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der Antragsgegnerin und der NSDAP ergab sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Damit strebt die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 ).

    Mit Urteil vom 17. Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Potentialitätskriterium ausgeführt, dass eine Gesamtzahl von - damals - unter 6.000 Mitgliedern zu einer erheblichen Beschränkung der Aktionsmöglichkeiten der Antragsgegnerin führe (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Dabei handelt es sich um ein strategisches Konzept, das der damalige (heute stellvertretende) Vorsitzende Udo Voigt auf dem Bundesparteitag der Antragsgegnerin am 30./31. Oktober 2004 in den "Kampf um die Köpfe", den "Kampf um die Straße", den "Kampf um die Parlamente" und den "Kampf um den organisierten Willen" einteilte und wie folgt beschrieb (vgl. BVerfGE 144, 20 ):.

    Im Finanzierungsausschlussverfahren findet eine Erstattung von Auslagen - wie bei Parteiverbotsverfahren (vgl. BVerfGE 20, 119 ; 49, 70 ; 96, 66 ; 110, 407 ; 144, 20 ) - nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies geboten erscheinen lassen.

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
    a) Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 gegründet (zur Gründung und Entwicklung der Antragsgegnerin siehe bereits BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Mit Beschluss vom 18. März 2003 stellte der Zweite Senat das erste Verfahren gegen die Antragsgegnerin wegen unüberwindlicher Verfahrenshindernisse ein (BVerfGE 107, 339).

    Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 18. März 2003 (BVerfGE 107, 339) hierzu erstmals ausgeführt, kein staatliches Verfahren dürfe einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche übermäßige rechtsstaatliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden.

    Die Durchsetzung jedes staatlichen Verfahrensinteresses müsse im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten als vorzugswürdig nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Antragsgegnerin widerspricht (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis kann allerdings nur angenommen werden, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur unter Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden Verfahrenshindernisses kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Voraussetzung für die Annahme eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Sie können durch Rechtsfolgen (wie etwa Beweisverwertungsverbote) ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Es muss gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    b) Staatliche Stellen müssen daher rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei "abgeschaltet" haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit; vgl. hierzu BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst worden sind, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    a) Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107, 339 ) oder wesentlich erschwert (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ).

    Die Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition) sind demgegenüber nachrangig (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 69, 315 ; 107, 339 ; 144, 20 ).

    Sie wurden damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" anerkannt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 144, 20 ).

    Dieses ist Ausdruck des Bestrebens des Verfassungsgebers, strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, um eine Wiederholung der Katastrophe des Nationalsozialismus und eine Entwicklung des Parteiwesens wie in der Endphase der Weimarer Republik zu verhindern (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 47, 198 ; 107, 339 ; 144, 20 ).

    Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 124, 300 ; 144, 20 ).

    Insbesondere die historischen Erfahrungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 144, 20 , jeweils m.w.N.), sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
    Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ; 144, 20 ).

    Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Unzulässigkeit eines Parteiverbotsantrags führt, wenn dieser missbräuchlich gestellt wird, sondern dass dieser Antrag aufgrund einer Sachprüfung zurückzuweisen sei (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 ; 44, 125 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 144, 20 ; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86).

    In ihm finden die historischen Erfahrungen des Verfassungsgebers sowie das Bekenntnis zu einer "streitbaren Demokratie" Niederschlag (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).

    aa) Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als oberster Wert des Grundgesetzes anerkannt (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; stRspr).

    Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 124, 300 ; 144, 20 ).

    Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; 144, 20 ).

    Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Werbematerial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).

    Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 467 f.).

    Auch geheime Zielsetzungen oder nachträgliche tatsächliche Änderungen sind rechtserheblich (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 144, 20 ).

    Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ).

    Vielmehr muss eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden (vgl. Shirvani, DÖV 2018, S. 921 ; vgl. so - noch zum Parteiverbot - BVerfGE 5, 85 ).

    Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 144, 20 ; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 ).

    Insbesondere die historischen Erfahrungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 107, 339 ; 144, 20 , jeweils m.w.N.), sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
    Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ; 144, 20 ).

    b) Ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG durch ein verfassungsänderndes Gesetz kommt nur in Betracht, wenn für eine seinen Vorgaben entsprechende Auslegung der Norm kein Raum ist (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 84, 90 ; 109, 279 ).

    Die Norm errichtet für den verfassungsändernden Gesetzgeber unverbrüchliche Schranken und entzieht den Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde und die Staatsstrukturprinzipien jeder Verfassungsänderung (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 30, 1 ; 123, 267 ).

    Was unter den genannten Inhalten im Einzelnen zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 84, 90 ; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 22 ).

    Allerdings ist Art. 79 Abs. 3 GG nicht auf einen umfassenden Bestandsschutz aller konkret verwirklichten Ausprägungen der genannten Prinzipien, sondern nur auf die Wahrung der Kernelemente der dadurch etablierten verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet (vgl. BVerfGE 30, 1 ; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 15 ; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 26).

    Die Regelung soll verhindern, dass die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz auf dem formal-legalistischen Weg eines verfassungsändernden Gesetzes beseitigt und zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes missbraucht werden kann (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Eine Verfassungsänderung darf mithin nicht dazu führen, dass einer der in Bezug genommenen Grundsätze in seinem substantiellen Gehalt beeinträchtigt oder beseitigt wird (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Demgemäß handelt es sich bei Art. 79 Abs. 3 GG um eine Ausnahmevorschrift, die restriktiv anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 30, 1 ; Bryde, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 79 Rn. 37; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 80 ; Meyn, Kontrolle als Verfassungsprinzip, 1982, S. 182; krit. Hain, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 32).

    Die Annahme verfassungswidrigen Verfassungsrechts scheidet von vornherein aus, wenn nur untergeordnete Ausprägungen der genannten Prinzipien betroffen sind, ihr Kernbereich aber unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
    Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 144, 20 ).

    Die Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition) sind demgegenüber nachrangig (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 69, 315 ; 107, 339 ; 144, 20 ).

    Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 ; 44, 125 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 144, 20 ; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86).

    Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wahlwettbewerb ist ein wesentliches Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 ).

    Diese sind vornehmlich berufen, die aktiven Bürgerinnen und Bürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 91, 262 ; 162, 207 ).

    Die Demokratie kann nicht funktionieren, wenn nicht die Parteien grundsätzlich unter gleichen rechtlichen Bedingungen in den Wahlkampf eintreten (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 47, 198 ; 82, 322 ; 91, 262 ).

    Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 144, 20 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
    Die Norm errichtet für den verfassungsändernden Gesetzgeber unverbrüchliche Schranken und entzieht den Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde und die Staatsstrukturprinzipien jeder Verfassungsänderung (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 30, 1 ; 123, 267 ).

    Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen demgemäß absoluten Bestandsschutz (sog. Ewigkeitsgarantie, vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Demgemäß verlangt das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verankerte Demokratieprinzip, dass sich die rechtliche Ausgestaltung der politischen Willensbildung und staatlichen Herrschaft an der Freiheit und Gleichheit aller der Herrschaft Unterworfenen orientiert (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie im Sinne des Grundgesetzes gehört aufgrund der Gleichheit der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Mehrheitsprinzip (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 29, 154 ; 123, 267 ; Scheuner, Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie, 1973, S. 46 ff.; Heun, Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie, 1983, S. 93 ff.; Häberle, JZ 1977, S. 241 ; Starck, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 33 Rn. 34; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86).

    Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 ; 44, 125 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 144, 20 ; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86).

    Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 144, 20 m.w.N.).

  • EGMR, 13.02.2003 - 41340/98

    Refah Partisi (Wohlfahrtspartei)

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
    Beurteilt wird dies aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die zunächst nach einem legitimen Zweck, sodann nach einem dringenden sozialen Bedürfnis und schließlich nach der Angemessenheit der Maßnahme fragt (vgl. etwa EGMR , Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04, 25817/04, § 83 f.; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).

    In der Regel folge aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81; siehe auch BVerfGE 144, 20 ).

    Danach kann sich niemand auf die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen, der die Werte und Ideale der demokratischen Gesellschaft schwächen oder zerstören will (vgl. insbesondere EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 99; siehe auch EGMR, W.P. and Others v. Poland, Entscheidung vom 2. September 2004, Nr. 42264/98, § 2; Witzsch v. Germany, Entscheidung vom 13. Dezember 2005, Nr. 7485/03, § 3; siehe auch Walter, Geht der Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten Art. 21 GG mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten vom 18. Juni 2019, S. 21).

    Ein Konventionsstaat verfolgt aus der Sicht des Gerichtshofs einen legitimen Zweck, wenn er sich gegen eine politische Partei wendet, deren Betätigung nach ihren Zielen oder den eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist (vgl. EGMR, Parti de la Démocratie c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR , Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 98 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 56; Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 80, 83).

    Dabei streitet für die Konventionskonformität des Art. 21 Abs. 3 GG zusätzlich, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Angemessenheit auch nationale Besonderheiten in Rechnung stellt (vgl. EGMR , United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 59; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 124 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, §§ 127 ff.).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
    d) Der Deutsche Bundestag nahm beide Entwürfe der Fraktionen von CDU/CSU und SPD in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BTDrucks 18/12846) mit der jeweils erforderlichen Mehrheit an (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24559 ff.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 2 - Organstreit Finanzierungsausschluss NPD).

    Zugleich nahm er einen Antrag aller Länder (BRDrucks 509/1/17) an, wonach er seine Auffassung bekräftige, dass die Antragsgegnerin verfassungsfeindliche Ziele verfolge und daher von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden müsse (vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 327; BRDrucks 509/17 , II.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 3).

    Es trat am 29. Juli 2017 in Kraft (Art. 8 PartFinAusschlG; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 4).

    Jedenfalls fehle es an der Antragsbefugnis der Antragsgegnerin (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 25 ff.).

    Mit Telefax desselben Tages, bei Gericht eingegangen um 7:59 Uhr, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, da aufgrund der Verfahrensweise des Senats im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 ein faires Verfahren nicht zu erwarten sei.

    Der Verweis auf die Entscheidung des Senats im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 bezeichnet keinen Umstand, durch den die Antragsgegnerin an der Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wäre.

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
    Der Gründung waren mehrere Versuche vorausgegangen, die Anhänger früherer Rechtsparteien politisch neu zu organisieren, zu denen 1946 die Gründung der "Deutschen Rechtspartei" und 1949 der "Sozialistischen Reichspartei" (SRP) gehörte (vgl. BVerfGE 2, 1 ).

    Letztere wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 verboten (BVerfGE 2, 1).

    Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ; 144, 20 ).

    Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 144, 20 ).

    Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 47, 130 ; 144, 20 ).

    (b) Hinsichtlich der Zurechenbarkeit der dokumentierten Äußerungen und Verhaltensweisen hat das Bundesverfassungsgericht bereits im SRP-Urteil festgestellt, dass nicht nur das Verhalten von Führungspersonen und Mitgliedern der Partei zurechenbar ist, sondern dass dies auch für das Verhalten von bloßen Anhängern, also solchen Personen, die sich für die Partei oder deren Ziele einsetzen, in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 2, 1 ), sofern hierin der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt.

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
    a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; 141, 1 ; 148, 296 ; 151, 1 - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl).

    Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 148, 296 ; 151, 1 ).

    Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das eine Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge voraussetzt und erwartet (vgl. BVerfGE 151, 1 ).

    Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitungsfunktion, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 148, 296 ; 151, 1 ).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • EGMR, 30.06.2009 - 25803/04

    HERRI BATASUNA ET BATASUNA c. ESPAGNE

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • EGMR, 12.01.2016 - 3840/10

    Türkei: Verbot von Kurden-Partei DTP war rechtswidrig

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93

    Parteienbegriff I

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • EGMR, 03.02.2005 - 46626/99

    PARTIDUL COMUNISTILOR (NEPECERISTI) AND UNGUREANU v. ROMANIA

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • EGMR, 10.12.2002 - 25141/94

    DICLE POUR LE PARTI DE LA DEMOCRATIE (DEP) DE TURQUIE c. TURQUIE

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • EGMR, 15.01.2013 - 40959/09

    EUSKO ABERTZALE EKINTZA - ACCION NACIONALISTA VASCA (EAE-ANV) c. ESPAGNE

  • EGMR, 13.12.2005 - 7485/03

    Missbrauchsverbot der EMRK (Nazi-Propaganda; Holocaust: Ausschwitz-Lüge und

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvB 1/01

    Ablehnung der Erstattung von Auslagen im eingestellten NPD-Verbotsverfahren

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • EGMR, 12.04.2011 - 12976/07

    REPUBLICAN PARTY OF RUSSIA v. RUSSIA

  • EGMR, 02.09.2004 - 42264/98

    W.P. AND OTHERS v. POLAND

  • EGMR, 07.06.2007 - 71251/01

    PARTI NATIONALISTE BASQUE - ORGANISATION REGIONALE D'IPARRALDE v. FRANCE

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

  • EGMR, 07.02.2013 - 16574/08

    FABRIS c. FRANCE

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

  • BVerfG, 19.03.2015 - 2 BvB 1/13

    Hinweisbeschluss im NPD-Verbotsverfahren

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

  • BVerwG, 11.01.1988 - 4 B 256.87

    Amtliche Auskunft - Mündliche Form - Sitzungsprotokoll - Aufbewahrungspflicht -

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 849/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Zwangsvollstreckung

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvE 1/17

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber als unbegründet zurückgewiesen

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Vor diesem Hintergrund und aufgrund der im Eilverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung bedurfte es auch nicht der Vorlage entsprechender Testate durch das Bundesamt oder anderer Stellen, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 31 ff., über die Staatsfreiheit der Antragstellerin zu 2. und der Quellenfreiheit des Materials.

    Gerade aus Äußerungen von Funktionsträgern kann auf deren Grundeinstellung und von dieser auf die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Vereinigung geschlossen werden, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 200 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 265.

    Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zuletzt BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 211 m.w.N.

    Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 211 m.w.N.

    Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder gar zerstören dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 GG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 112 und Urteile vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 496, und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 220; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 22.

  • BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018

    Allerdings ist Art. 79 Abs. 3 GG nicht auf einen umfassenden Bestandsschutz aller konkret verwirklichten Ausprägungen der genannten Prinzipien, sondern nur auf die Wahrung der Kernelemente der dadurch etablierten verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet (vgl. BVerfGE 30, 1 ; BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 207 - Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat).

    Die Vorschrift hat den Sinn zu verhindern, dass die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz im Wege eines verfassungsändernden Gesetzes beseitigt wird (vgl. BVerfGE 30, 1 ; BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 207).

    Es handelt sich dabei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 207).

    Art. 79 Abs. 3 GG ist in seinem Schutzgehalt nicht betroffen, wenn einzelne Modifikationen der genannten Grundsätze erfolgen, ohne dass deren prägende Bedeutung für die Verfassungsordnung berührt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 208).

  • BVerwG, 14.03.2024 - 2 WDB 12.23
    Der Begriff "freiheitliche demokratische Grundordnung" hat denselben Inhalt wie in Art. 21 Abs. 2 und 3 GG (dazu BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 530 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - NJW 2024, 645 Rn. 247 ff.).
  • VG Schleswig, 19.02.2024 - 7 A 279/23

    Die Entziehung des Waffenscheins wegen zweimaliger Teilnahme an rechtsextremen

    Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 261; Beschl. v. 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 -, juris Rn. 107; Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 529 ff. - NPD-Verbotsverfahren II; BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2022 - 6 S 1420/22 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.11.2022 - 11 ME 250/22 - n. V.; OVG Bautzen, Beschl. v. 04.07.2022 - 6 B 61/22 -, juris Rn. 8; VG Schleswig, Beschl. v. 21.07.2023 - 7 B 23/23; VG Bayreuth, Urt. v. 27.10.2020 - 1 B K 19.204 - juris, Rn 23; VG Berlin, Beschl. v. 16.03.2020 - 1 L 14/20 -, juris Rn. 16).

    Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert, dass eine Partei "darauf ausgeht" (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Ls. 4; Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 585 ff. - NPD-Verbotsverfahren II), die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jeder weder die Vereinigung oder der Einzelne eine hinreichende Potentialität zum Erreichen dieser Ziele erreicht haben, noch eine konkrete Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung eingetreten sein.

    Dass dies eine Intention der Veranstaltung darstellte, lag vor dem Ansinnen der Bundesregierung, einen - inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris) bestätigten - Ausschluss der finanziell bedürftigen NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung zu erwirken, nahe (vgl. Jansen/Meisner, Neonazi-Treffen in Ostritz: NPD will mit Festival "Schild & Schwert" wieder Fuß fassen, Beitrag vom 19.04.2018, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/npd-will-mit-festival-schild-schwert-wieder-fuss-fassen-8424280.html [zuletzt abgerufen am 19.02.2024]).

    Er hat durch seine polizeilich festgestellte Teilnahme an den von der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuften, sich gegen elementare Grundsätze der Verfassung richtenden NPD (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 316 ff.; Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 633 ff. - NPD Verbotsverfahren II) veranstalteten rechtsextremistischen "Schild & Schwert"-Festivals, die einen insgesamt kämpferisch-aggressivem Charakter aufweisen (OVG Bautzen, Beschl. v. 19.04.2018 - 3 B 126/18 -, juris Rn. 16), in für ihn erkennbarer Weise die öffentliche Wahrnehmung der NPD gestärkt (vgl. auch VG Bayreuth, a. a. O., Rn 24; VG Berlin, a. a. O., Rn. 17).

  • OVG Thüringen, 19.02.2024 - 3 EO 453/23
    Auch die Äußerungen in Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 271).
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