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   BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14   

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BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (https://dejure.org/2022,44124)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (https://dejure.org/2022,44124)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (https://dejure.org/2022,44124)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, EURLUmsG, § 14 Abs 3 KStG vom 09.12.2004, § 34 Abs 1 KStG vom 09.12.2004
    Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen gem § 34 Abs 9 Nr 4 KStG iVm § 14 Abs 3 S 1 KStG idF vom 09.12.2004 partiell nichtig - unechte Rückwirkung verletzt in bestimmten Konstellationen den Vertrauensschutzgrundsatz

  • Wolters Kluwer

    (Vororganschaftliche) Mehrabführungen der Organgesellschaft an ihren Organträger; Steuerliche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verflechtung verbundener Unternehmen; Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes

  • rewis.io

    Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen gem § 34 Abs 9 Nr 4 KStG iVm § 14 Abs 3 S 1 KStG idF vom 09.12.2004 partiell nichtig - unechte Rückwirkung verletzt in bestimmten Konstellationen den Vertrauensschutzgrundsatz

  • Betriebs-Berater

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    (Vororganschaftliche) Mehrabführungen der Organgesellschaft an ihren Organträger; Steuerliche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verflechtung verbundener Unternehmen; Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes

  • datenbank.nwb.de

    Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen gem § 34 Abs 9 Nr 4 KStG iVm § 14 Abs 3 S 1 KStG idF vom 09.12.2004 partiell nichtig - unechte Rückwirkung verletzt in bestimmten Konstellationen den Vertrauensschutzgrundsatz

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Körperschaftsteuerliche Organschaft - und die vororganschaftlichen Mehrabführungen

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG 2002 i.d.F. vom 09.12.2004 § 14 Abs 3 S 1, KStG 2002 i.d.F. vom 09.12.2004 § 34 Abs 9 Nr 4, GG Art 20 Abs 3
    Organschaft, Körperschaftsteuer, Mehrabführung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Verlust

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1947
  • WM 2023, 734
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (57)

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen, jeweils m.w.N.).

    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (BVerfGE 132, 302 ; 155, 238 - WindseeG; 157, 177 ).

    Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    aa) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    (1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ) in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, entstehen.

    Im Einzelfall kann auch eine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechungslinie im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene einzelne Rechtsfrage genügen (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.

    (4) Demgegenüber mindert ein rein internes Verwaltungshandeln zur Prüfung der Notwendigkeit einer Neuregelung schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig nicht, solange keine Beteiligung der zur Gesetzesinitiative Berechtigten erfolgt, weil es für die Betroffenen nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Denn nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Auch wenn in diesen Fällen der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 157, 177 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 157, 177 ).

    a) Soweit eine Rechtsänderung mit unechter Rückwirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume in Rede steht, ist für das Maß der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf das alte Recht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht und entsprechend im Körperschaftsteuerrecht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG) Rechtsänderungen - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ) und der Steuerpflichtige dies in Rechnung stellen muss.

    Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt oder wie etwa bei Dauerschuldverhältnissen mehr als einen Veranlagungszeitraum umfasst, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ).

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Dem steht nicht entgegen, dass schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen kann (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    Durch die rein internen Überlegungen der Finanzverwaltung war für die Steuerpflichtigen nicht ersichtlich, ob diese - nach einer gewissen Zeit der Prüfung - ihre Verwaltungspraxis anpassen oder ob sie versuchen würde, in weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung ändert, oder ob sie - wie dann geschehen - eine Gesetzesänderung anstoßen würde, um die Verwaltungsauffassung gesetzlich festzuschreiben (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für sich genommen - wie auch das Bundesministerium der Finanzen einräumt - grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 157, 177 ).

    Das Bedürfnis des Gesetzgebers nach Korrektur der Rechtsprechung bezeichnet vielmehr auch unter fiskalischen Gesichtspunkten nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der für sich genommen noch nicht die tatbestandliche Rückanknüpfung legitimiert (vgl. BVerfGE 157, 177 ).

    Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie einer entsprechenden Finanz- und Haushaltswirtschaft kann es hierbei gebieten, von einer Rückwirkung der Entscheidung abzusehen (BVerfGE 72, 330 ; 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ; 150, 345 ; 157, 177 ).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 51/01

    Vororganschaftliche Mehrabführungen

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    e) Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 51/01 - (BFHE 201, 221, veröffentlicht am 5. März 2003) sowie den dazu ergangenen Parallelentscheidungen vom selben Tag (BFH, Urteile vom 18. Dezember 2002 - I R 68/01 -, juris; - I R 50/01 -, juris) entschied der Bundesfinanzhof, dass vororganschaftliche Mehrabführungen keine steuerbaren Gewinnausschüttungen im Sinne der § 8 Abs. 3 und §§ 27 ff. KStG a.F., sondern steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. KStG darstellten.

    f) Im Schrifttum wurden die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2002 überwiegend positiv aufgenommen (vgl. Förster, DB 2003, S. 899 ; Ley, NWB Blickpunkt Steuern 5/2003, S. 1569 ; Pannen, BB 2003, S. 815 ; Wassermeyer, GmbHR 2003, S. 313 ; die Entscheidung im Wesentlichen referierend Franz, GmbHR 2003, S. 818 ; Then, FR 2003, S. 457 ; Görden, GmbH-StB 2003, S. 285 ; Vanselow, GmbH-StB 2004, S. 305 ; zustimmend, aber kritisch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Fälle, in denen vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen zu einer Körperschaftsteuererstattung führen, Romani/Maier, DB 2003, S. 630 ).

    Insoweit habe das Finanzgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Rechtslage durch das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 in dem Sinne geklärt gewesen sei, dass es sich auch bei vororganschaftlichen Mehrabführungen um Gewinnabführungen handele.

    Danach habe es für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens einer inhaltlichen Darlegung bedurft, dass das hierfür in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 innerhalb einer "gefestigten und langjährigen Rechtsprechung" (BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ) stehe.

    (a) Ein Vertrauen, vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen steuerfrei an den Organträger übertragen zu können, habe aus der Gesetzeslage, der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 nicht erwachsen können.

    (b) Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 habe kein schutzwürdiges Vertrauen begründen können.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 zähle erstmalig die vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen zu den Gewinnabführungen.

    Dies ergebe sich insbesondere aus der bewussten einstweiligen Nichtveröffentlichung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 im Bundessteuerblatt.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 sei nicht in ständiger Rechtsprechung ergangen, vielmehr bringe es erstmals eine geänderte Rechtsauffassung zum Ausdruck.

    Der Gesetzgeber sei auch zeitnah nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 tätig geworden.

    Der Ausgang des Revisionsverfahrens I R 51/01 sei für den Steuerpflichtigen wie auch für die Finanzverwaltung nicht absehbar gewesen.

    Nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer überwiegt das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Bestand der durch das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 höchstrichterlich geklärten Rechtslage das Änderungsinteresse des Gesetzgebers, soweit und solange die betroffenen Organgesellschaften keine zumutbaren Möglichkeiten gehabt hätten, die Ergebnisabführungsverträge mit Wirkung für die Streitjahre zu kündigen.

    Der Bundesfinanzhof hat darauf verwiesen, dass mit seiner Entscheidung in BFHE 201, 221 die geltende Rechtslage geklärt gewesen und dies auch von der Finanzverwaltung so gesehen worden sei, weil das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 (- IV B 7-S 2770-9/04 -, BStBl I 2005 S. 65, unter I.) das Urteil in allen noch offenen Fällen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2004 endeten, für anwendbar erklärt habe.

    In dem genannten Zeitraum durften die Vertragspartner aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 darauf vertrauen, dass vororganschaftliche Mehrabführungen steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. KStG darstellten (a).

    Ab der am 5. März 2003 erfolgten Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2002 (BFHE 201, 221) durften die Steuerpflichtigen darauf vertrauen, dass die zuvor unklare Rechtslage abschließend geklärt war, dass also nach geltendem Recht vororganschaftliche Mehrabführungen keine steuerbaren Gewinnausschüttungen im Sinne der § 8 Abs. 3 und §§ 27 ff. KStG a.F., sondern steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. KStG darstellten.

    Es ist deshalb konsequent und liegt auf der vorher begründeten Linie, dass der Bundesfinanzhof auch in der Entscheidung vom 18. Dezember 2002 den Begriff der Gewinnabführung im Sinne von § 14 KStG "allein nach Maßgabe des Zivilrechts" ausgelegt hat (BFHE 201, 221 ).

    Dass der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis dem vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 dargelegten Verhältnis der §§ 14 ff. KStG zu den §§ 27 ff. KStG a.F. aber nicht entgegensteht - und somit auch nicht als Beleg für eine "uneinheitliche" Rechtsprechung fruchtbar gemacht werden kann - wird bereits dadurch unterstrichen, dass der Bundesfinanzhof selbst den Grundsatz der Einmalbesteuerung zur Herleitung der Spezialität der Organschaftsregelungen bemüht (BFHE 201, 221 ).

    Soweit die Beseitigung einer durch das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 herbeigeführten Belastungsungleichheit in der Zeit angestrebt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich an dieser Ungleichheit durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Neuregelung für alle Mehrabführungen von Organgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet, qualitativ etwas änderte.

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Insbesondere gingen die Vorlagebeschlüsse im Kontext der Frage, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen in die bestehende Rechtslage vorliege, nicht auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 126, 369 und BVerfGE 131, 20 ein.

    Danach habe es für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens einer inhaltlichen Darlegung bedurft, dass das hierfür in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 innerhalb einer "gefestigten und langjährigen Rechtsprechung" (BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ) stehe.

    Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof sich nicht ausdrücklich mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fremdrentengesetz (BVerfGE 126, 369 ) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BVerfGE 131, 20 ) auseinandergesetzt hat, nach denen schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen kann.

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen, jeweils m.w.N.).

    Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    aa) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    (1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Es ist umso weniger schutzwürdig, je weniger eindeutig das geltende Recht ist (vgl. BVerfGE 131, 20 ).

    (a) Generell ungeeignet, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, ist eine Rechtslage, die so unklar und verworren ist, dass eine Klärung erwartet werden muss (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 135, 1 ; 156, 354 ), oder die in einem Maße systemwidrig und unbillig ist, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Auch höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung (BVerfGE 84, 212 ; 122, 248 ; 131, 20 ).

    Weder sind die unteren Gerichte oder die Verwaltungsbehörden an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, noch sind es die obersten Gerichte selbst (vgl. BVerfGE 78, 123 ; 87, 273 ; 131, 20 ).

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ) in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, entstehen.

    Dem steht nicht entgegen, dass schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen kann (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    cc) Dass die Rechtslage mit dem Urteil vom 18. Dezember 2002 geklärt war, wird rückschauend auch dadurch belegt, dass - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fremdrentengesetz (vgl. BVerfGE 126, 369 ) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (vgl. BVerfGE 131, 20 ) zugrunde lagen - die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Folgezeit nicht auf Widerstand im Schrifttum gestoßen und auch nicht ersichtlich ist, dass Instanzgerichte dieser Rechtsprechung nicht gefolgt wären.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen, jeweils m.w.N.).

    Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Bei einer echten Rückwirkung hat der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 156, 354 ).

    aa) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    (1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Denn nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Auch wenn in diesen Fällen der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 157, 177 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 157, 177 ).

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für sich genommen - wie auch das Bundesministerium der Finanzen einräumt - grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 157, 177 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht dies anders beurteilt hat, ging es um den außerordentlichen Finanzbedarf, der für die Bewältigung der durch die Wiedervereinigung angefallenen Lasten in unvorhergesehenem und unvorhersehbarem Umfang entstanden ist (vgl. BVerfGE 105, 17 ; vgl. auch BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 - Vorausgezahlte Erbbauzinsen, jeweils m.w.N.).

    Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    aa) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 , jeweils m.w.N.).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    (1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.

    Deshalb kann der Einzelne nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, sondern muss sich bei seinen Dispositionen auf die möglichen zukünftigen Änderungen einstellen, soweit er dafür Vorsorge treffen kann (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 145, 20 ; 148, 217 ).

    Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Denn nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 127, 1 m.w.N.; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Die Einbringung eines Gesetzentwurfs allein begründet noch kein Vertrauen darauf, dass sein Inhalt Gesetz wird (vgl. BVerfGE 148, 217 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Soweit der Vorlagebeschluss einen erkenn- und belegbaren gesteigerten Grad der Abgeschlossenheit daraus folgere, dass für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag keine zumutbare Möglichkeit mehr bestanden habe, die Wirkungen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft und damit der Ausschüttungsfiktion zu verhindern, berücksichtige dies nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) gerade auf die "Umsetzung" beziehungsweise den "Vollzug" in Form der Auszahlung beziehungsweise des Zuflusses abstelle.

    Er leitet aus den von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) in vertretbarer Weise ein berechtigtes Vertrauen der Organgesellschaften in den Fortbestand der Rechtslage zu den vororganschaftlichen Mehrabführungen her.

    Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.

    Deshalb kann der Einzelne nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, sondern muss sich bei seinen Dispositionen auf die möglichen zukünftigen Änderungen einstellen, soweit er dafür Vorsorge treffen kann (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 145, 20 ; 148, 217 ).

    Von diesem Zeitpunkt an müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen spätestens jetzt zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 , jeweils m.w.N.).

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 157, 177 ).

    a) Soweit eine Rechtsänderung mit unechter Rückwirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume in Rede steht, ist für das Maß der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf das alte Recht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht und entsprechend im Körperschaftsteuerrecht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG) Rechtsänderungen - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - typischerweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ) und der Steuerpflichtige dies in Rechnung stellen muss.

    Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt oder wie etwa bei Dauerschuldverhältnissen mehr als einen Veranlagungszeitraum umfasst, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 157, 177 ).

    Im Einzelfall kann es allerdings beim Abschluss vertraglicher Vereinbarungen ein beiderseitiges und schützenswertes Interesse der Beteiligten an einem gewissen, den laufenden Veranlagungszeitraum überschreitenden zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung und ihrem Vollzug geben (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für sich genommen - wie auch das Bundesministerium der Finanzen einräumt - grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 157, 177 ).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Soweit der Vorlagebeschluss einen erkenn- und belegbaren gesteigerten Grad der Abgeschlossenheit daraus folgere, dass für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag keine zumutbare Möglichkeit mehr bestanden habe, die Wirkungen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft und damit der Ausschüttungsfiktion zu verhindern, berücksichtige dies nicht, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) gerade auf die "Umsetzung" beziehungsweise den "Vollzug" in Form der Auszahlung beziehungsweise des Zuflusses abstelle.

    Er leitet aus den von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ) in vertretbarer Weise ein berechtigtes Vertrauen der Organgesellschaften in den Fortbestand der Rechtslage zu den vororganschaftlichen Mehrabführungen her.

    Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (BVerfGE 132, 302 ; 155, 238 - WindseeG; 157, 177 ).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    (1) Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ; 157, 177 ) und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 148, 217 ) wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage regelmäßig verringert.

    Deshalb kann der Einzelne nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, sondern muss sich bei seinen Dispositionen auf die möglichen zukünftigen Änderungen einstellen, soweit er dafür Vorsorge treffen kann (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 145, 20 ; 148, 217 ).

    Von diesem Zeitpunkt an müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen spätestens jetzt zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 , jeweils m.w.N.).

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Insbesondere gingen die Vorlagebeschlüsse im Kontext der Frage, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen in die bestehende Rechtslage vorliege, nicht auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 126, 369 und BVerfGE 131, 20 ein.

    Danach habe es für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens einer inhaltlichen Darlegung bedurft, dass das hierfür in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 201, 221 innerhalb einer "gefestigten und langjährigen Rechtsprechung" (BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ) stehe.

    Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof sich nicht ausdrücklich mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fremdrentengesetz (BVerfGE 126, 369 ) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BVerfGE 131, 20 ) auseinandergesetzt hat, nach denen schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen kann.

    (2) Das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts ist zudem nur in dem Maße schutzwürdig, in dem dieses eine geeignete Vertrauensgrundlage bildet (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

    (a) Generell ungeeignet, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, ist eine Rechtslage, die so unklar und verworren ist, dass eine Klärung erwartet werden muss (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 135, 1 ; 156, 354 ), oder die in einem Maße systemwidrig und unbillig ist, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Die Befugnis zur verbindlichen Auslegung des Rechts ist der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere den obersten Gerichten vorbehalten (vgl. BVerfGE 111, 54 ; 126, 369 ; 135, 1 ).

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ) in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, entstehen.

    Dem steht nicht entgegen, dass schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen kann (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 122, 248 ; 123, 111 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 157, 177 ).

    cc) Dass die Rechtslage mit dem Urteil vom 18. Dezember 2002 geklärt war, wird rückschauend auch dadurch belegt, dass - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fremdrentengesetz (vgl. BVerfGE 126, 369 ) und zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (vgl. BVerfGE 131, 20 ) zugrunde lagen - die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Folgezeit nicht auf Widerstand im Schrifttum gestoßen und auch nicht ersichtlich ist, dass Instanzgerichte dieser Rechtsprechung nicht gefolgt wären.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    (a) Generell ungeeignet, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, ist eine Rechtslage, die so unklar und verworren ist, dass eine Klärung erwartet werden muss (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; 135, 1 ; 156, 354 ), oder die in einem Maße systemwidrig und unbillig ist, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    (b) Bei einer unechten Rückwirkung kann die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in das geltende Recht schon dann gemindert sein, wenn eine Regelung zwar nicht im vorgenannten Sinne unklar und verworren, aber jedenfalls auslegungsbedürftig ist (vgl. zu dieser Differenzierung BVerfGE 135, 1 ) und bei methodengerechter Auslegung verschiedene, in Wissenschaft oder Praxis vertretene Ergebnisse in Betracht kommen.

    Die Befugnis zur verbindlichen Auslegung des Rechts ist der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere den obersten Gerichten vorbehalten (vgl. BVerfGE 111, 54 ; 126, 369 ; 135, 1 ).

    Dem steht nicht entgegen, dass es dem Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich untersagt ist, den Inhalt einer auslegungsbedürftigen Norm im Wege eines Gesetzes mit echter Rückwirkung auf einen bestimmten Inhalt zu verengen (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

    Damit ist nicht entschieden, ob der Einzelne einen Rechtsstandpunkt zur alten Rechtslage zu Recht eingenommen hat (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

    Dasselbe gilt für Veranlagungen zur Körperschaftsteuer (BVerfGE 135, 1 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
    Auch wenn in diesen Fällen der Vertrauensschutz - anders als bei der echten Rückwirkung - nicht regelmäßig Vorrang hat (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ; 157, 177 ), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit.

    Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 148, 217 ; 157, 177 ) oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs (vgl. BVerfGE 127, 61 ) - unter der Geltung des alten Rechts vollständig verwirklicht beziehungsweise erfüllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechtsänderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Vertrauensschutz gebietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 ; 157, 177 ).

    Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen noch nach Maßgabe alten Rechts, das heißt noch vor der Verkündung der Neuregelung erwachsenen konkreten Vermögensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 127, 61 ; 148, 217 ; 157, 177 ).

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für sich genommen - wie auch das Bundesministerium der Finanzen einräumt - grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 157, 177 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht dies anders beurteilt hat, ging es um den außerordentlichen Finanzbedarf, der für die Bewältigung der durch die Wiedervereinigung angefallenen Lasten in unvorhergesehenem und unvorhersehbarem Umfang entstanden ist (vgl. BVerfGE 105, 17 ; vgl. auch BVerfGE 127, 1 ; 127, 61 ).

    Daher reichen hier bereits die allgemeinen Ziele des Gesetzgebers, die Sonderbestimmungen der Organschaft klarer von den allgemeinen Bestimmungen des Halbeinkünfteverfahrens abzugrenzen und unerwartete Mindereinnahmen auszugleichen, zur Rechtfertigung aus (vgl. BVerfGE 127, 61 ).

  • BFH, 27.11.2013 - I R 36/13

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen:

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

  • BFH, 06.06.2013 - I R 38/11

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen:

  • BFH, 24.07.1996 - I R 41/93

    Organträger - Beteiligung an Organgesellschaft - Aktiver Ausgleichsposten -

  • BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BFH, 18.12.2002 - I R 68/01

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführungen i. S. der §§

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • BFH, 13.11.2013 - I R 45/12

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines

  • BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvR 345/60

    Vertrauensschutz im Recht des Lastenausgleichs

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BFH, 18.12.2002 - I R 50/01

    Wie I R 68/01 (n. v.)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BFH, 08.08.2001 - I R 25/00

    Kapitalrücklage - Gewinnabführung - Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer -

  • BFH, 05.04.1995 - I R 156/93

    Ergebnisabführungsvertrag

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • FG Münster, 04.05.2001 - 9 K 4668/98

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführung

  • FG Düsseldorf, 20.03.2001 - 6 K 5206/98

    Organschaft; Mehrabführung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Zeitpunkt der

  • FG Düsseldorf, 12.03.1999 - 6 V 5207/98

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine "Mehrabführung" im Rahmen eines

  • FG Düsseldorf, 06.03.2001 - 6 K 332/98

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Buchwertaufstockung; Zuordnung von

  • FG Hessen, 21.11.2023 - 10 K 1421/21

    EStG, DBA-Malta

    Im Rahmen dieser Abwägung hängt das Gewicht des enttäuschten Vertrauens von dem Maß seiner Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ab (s. insgesamt BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 99 ff.).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum grundsätzlich der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 114).

    Im Einzelfall kann es allerdings beim Abschluss vertraglicher Vereinbarungen ein beiderseitiges und schützenswertes Interesse der Beteiligten an einem gewissen, den laufenden Veranlagungszeitraum überschreitenden zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung und ihrem Vollzug geben (s. insgesamt BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 116 f.).

    (a) Dabei verkennt der Senat nicht, dass das --nur bei Hinzutreten besonderer Momente der Schutzwürdigkeit besonders verfassungsrechtlich geschützte (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 103)-- Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des vor Einführung des § 50d Abs. 12 EStG geltenden Rechts, in seiner Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zum Zeitpunkt ihrer Dispositionen jedenfalls noch nicht aufgrund der sich konkret abzeichnenden Änderung der Rechtslage herabgesetzt war.

    Dies ist erst mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG und schon vorher im Fall der Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG der Fall (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 111).

    Das FA weist deshalb zutreffend darauf hin, dass die Klägerin gehalten gewesen wäre, durch die Vereinbarung einer entsprechenden Anpassungsklausel Vorsorge für den Fall der nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu treffen (s. dazu BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 116).

    Im Ergebnis folgt auch nichts Anderes aus einem beiderseitigen und schützenswerten Interesse der Beteiligten an einem den laufenden Veranlagungszeitraum überschreitenden Abstand zwischen der Vereinbarung und ihrem Vollzug (vgl. allgemein BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a., BVerfGE nn, HFR 2023, 500, Rn. 117).

    Zudem lässt die Klägerin bei ihrem Verweis auf die genannte Entscheidung außer Acht, dass das BVerfG die dort aufgestellten Maßstäbe zwischenzeitlich durch Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a. (BVerfGE nn, HFR 2023, 500) wie dargestellt weiterentwickelt hat.

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 43/18

    Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2

    Ab diesem Zeitpunkt sind mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen ungeachtet der nicht prognostizierbaren Unwägbarkeiten betreffend Änderungsvorhaben im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens allgemein vorhersehbar (s. z.B. allgemein auch BFH-Beschluss in BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 [Az. beim BVerfG: 2 BvL 7/13]).
  • VGH Bayern, 18.10.2023 - 11 BV 20.685

    Erfolglose Klage auf Zahlung eines weiteren Ausgleichs für Mindereinnahmen im

    Solange eine Klärung des Inhalts einer auslegungsbedürftigen Norm durch die Rechtsprechung nicht erfolgt ist, kann der Einzelne bei Ausübung seiner Freiheitsgrundrechte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich gerade die für ihn günstige Auslegung in der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung als die "richtige" erweisen und Bestand haben wird (BVerfG, B.v. 14.12.2022 - 2 BvL 7/13 u.a. - NJW 2023, 1947 Rn. 106 m.w.N.).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2022 a.a.O. Rn. 103 m.w.N.).

  • BFH, 22.03.2023 - X R 27/21

    Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung

    Sie wäre mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, weil sie zur Förderung des bereits dargelegten Gesetzeszwecks der vereinfachten Rückabwicklung des Sonderausgabenabzugs geeignet und erforderlich ist und weil bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (zu diesen Voraussetzungen s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, DStR 2023, 683, Rz 100 ff., m.w.N.).
  • BFH - I R 15/23 (anhängig)

    Organschaft, Gewinnausschüttung, Rechtsstaat, Gleichheitsgrundsatz

    Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 05.06.2013 - I R 38/11 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 7/13) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt.

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 wird der Rechtsstreit unter dem neuen Az. I R 15/23 (I R 38/11) fortgeführt.

  • BFH - I R 16/23 (anhängig)

    Organschaft, Gewinnausschüttung, Rückwirkungsverbot

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 wird der Rechtsstreit unter dem neuen Az. I R 16/23 (I R 36/13) fortgeführt.
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