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   BVerfG - 2 BvL 19/17   

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BVerfG - 2 BvL 19/17 (https://dejure.org/9999,99729)
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Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Anteilsübertragung; Körperschaftsteuer; Verlustabzug; Verlustvortrag; Wegfall

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8c S 2, GG Art 3 Abs 1
    Unternehmenssteuerreformgesetz, Übertragung, Kapital, schädlicher Beteiligungserwerb

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8c S 2 ; GG Art 3 Abs 1

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • cmshs-bloggt.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der Gesetzgeber findet eine einfache Lösung zum Wegfall des Verlustabzugs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 33/16

    Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

    Insoweit steht es der Klägerin frei, sich dagegen mit Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen, wenn sie den Verlustuntergang für verfassungsrechtlich unzulässig halten sollte (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 29. März 2017 2 BvL 6/11, BStBl II 2017, 1082; Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. August 2017 2 K 245/17, EFG 2017, 1906, Az. des BVerfG: 2 BvL 19/17), oder bezüglich jener Bescheide Billigkeitsmaßnahmen zu beantragen, soweit eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit vorliegen sollte.
  • FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 198/20

    Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung

    hilfsweise, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 19/17 auszusetzen;.

    Mit Schriftsätzen vom 22.09.2022 und 04.11.2022 hat der Beklagte das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 19/17 beantragt und klargestellt, dass seines Erachtens nicht die (Aufwärts-) Verschmelzung der E GmbH auf die Klägerin einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bezogen auf die Anteile an der E GmbH darstelle, sondern vielmehr der mit Vertrag vom 17.10.2018 erfolgte Erwerb der Anteile der E GmbH durch die Klägerin.

    Folglich besteht auch kein Grund dafür, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 19/17 gemäß § 74 FGO auszusetzen oder - was ohnehin eine diesbezügliche Zustimmung der Klägerin vorausgesetzt hätte - gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO ruhend zu stellen.

  • FG München, 12.12.2022 - 7 V 1753/22

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

    Die Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) im Verfahren Az. 2 BvL 19/17.

    Mit diesem hat das FG Hamburg eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 8c S. 2 KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (jetzt § 8c Abs. 1 S. 2 KStG ) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50% des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nic ht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind (Az. beim BVerfG: 2 BvL 19/17).

    Der Vortrag der AStin, dass das FG Hamburg die Vorschrift des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG n.F. dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt habe (Az. 2 BvL 19/17) und dass das BVerfG am 29. März 2017 bereits eine ähnliche Vorschrift, nämlich § 8c Abs. 1 S. 1 KStG i.d.F. vom 12. August 2008 ("a.F.").

  • BFH, 12.04.2023 - I B 74/22

    Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

    Über die Einsprüche wurde bislang noch nicht entschieden, da sie gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im dort anhängigen Verfahren Aktenzeichen 2 BvL 19/17 (Vorlagebeschluss des Finanzgerichts --FG-- Hamburg vom 29.08.2017 - 2 K 245/17, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1906) ruhen.
  • FG Köln, 28.10.2021 - 1 K 2563/17

    Berücksichtigung des Verlustsabzugs bei Körperschaften bei Verlusten des

    Ob § 8c Satz 2 KStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. August 2017, 2 K 245/17, DStR 2017, 2377, Az. BVerfG 2 BvL 19/17) kann im Streitfall aufgrund der nach Auffassung des Senats bereits zu verneinenden Anwendbarkeit des § 8c KStG dahinstehen.
  • FG Düsseldorf, 07.03.2024 - 9 K 382/23
    Es sind überdies zu der durch § 8 c KStG verursachten Problematik Verfahren beim BFH ausgesetzt (Az. I R 3/19 (I R 31/11); I R 4/19 (I R 76/16)) im Hinblick auf das Verfahren beim BVerfG 2 BvL 19/17 (anhängig).
  • FG Münster, 23.08.2023 - 9 K 2166/21

    Körperschaftsteuer - Zur teleologischen und verfassungskonformen Reduktion des §

    Komme es hierauf an, werde angeregt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (2 BvL 19/17) auszusetzen.
  • VG Köln, 21.06.2018 - 24 L 535/18
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich das Gericht den verfassungsmäßigen Bedenken des Antragstellers an der Erhöhung des Gewerbeertrags um die Fehlbeträge vorangegangener Jahre anschließen könnte (Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG i.V.m. § 10a Sätze 1 und 10 GewStG), vgl. zu den Bedenken: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - anhängiges Verfahren - 2 BvL 19/17 - zu der Frage, ob der inhaltsgleiche § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist -, juris; verneinend: FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 29. August 2017 - 2 K 245/17 -, Rn. 57, juris.
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