Rechtsprechung
BVerfG - 2 BvL 19/17 |
Sonstiges (5)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Anteilsübertragung; Körperschaftsteuer; Verlustabzug; Verlustvortrag; Wegfall
- IWW (Verfahrensmitteilung)
KStG § 8c S 2, GG Art 3 Abs 1
Unternehmenssteuerreformgesetz, Übertragung, Kapital, schädlicher Beteiligungserwerb - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
- cmshs-bloggt.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Der Gesetzgeber findet eine einfache Lösung zum Wegfall des Verlustabzugs
Vor Ergehen der Entscheidung:
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 245/17
- BVerfG - 2 BvL 19/17 (anhängig)
Wird zitiert von ... (8)
- BFH, 11.07.2018 - XI R 33/16
Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der …
Insoweit steht es der Klägerin frei, sich dagegen mit Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen, wenn sie den Verlustuntergang für verfassungsrechtlich unzulässig halten sollte (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 29. März 2017 2 BvL 6/11, BStBl II 2017, 1082; Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. August 2017 2 K 245/17, EFG 2017, 1906, Az. des BVerfG: 2 BvL 19/17), oder bezüglich jener Bescheide Billigkeitsmaßnahmen zu beantragen, soweit eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit vorliegen sollte. - FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 198/20
Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung
hilfsweise, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 19/17 auszusetzen;.Mit Schriftsätzen vom 22.09.2022 und 04.11.2022 hat der Beklagte das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 19/17 beantragt und klargestellt, dass seines Erachtens nicht die (Aufwärts-) Verschmelzung der E GmbH auf die Klägerin einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bezogen auf die Anteile an der E GmbH darstelle, sondern vielmehr der mit Vertrag vom 17.10.2018 erfolgte Erwerb der Anteile der E GmbH durch die Klägerin.
Folglich besteht auch kein Grund dafür, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 19/17 gemäß § 74 FGO auszusetzen oder - was ohnehin eine diesbezügliche Zustimmung der Klägerin vorausgesetzt hätte - gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO ruhend zu stellen.
- FG München, 12.12.2022 - 7 V 1753/22
Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG …
Die Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) im Verfahren Az. 2 BvL 19/17.Mit diesem hat das FG Hamburg eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 8c S. 2 KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (jetzt § 8c Abs. 1 S. 2 KStG ) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50% des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nic ht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind (Az. beim BVerfG: 2 BvL 19/17).
Der Vortrag der AStin, dass das FG Hamburg die Vorschrift des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG n.F. dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt habe (Az. 2 BvL 19/17) und dass das BVerfG am 29. März 2017 bereits eine ähnliche Vorschrift, nämlich § 8c Abs. 1 S. 1 KStG i.d.F. vom 12. August 2008 ("a.F.").
- BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
Über die Einsprüche wurde bislang noch nicht entschieden, da sie gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im dort anhängigen Verfahren Aktenzeichen 2 BvL 19/17 (Vorlagebeschluss des Finanzgerichts --FG-- Hamburg vom 29.08.2017 - 2 K 245/17, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1906) ruhen. - FG Köln, 28.10.2021 - 1 K 2563/17
Berücksichtigung des Verlustsabzugs bei Körperschaften bei Verlusten des …
Ob § 8c Satz 2 KStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. August 2017, 2 K 245/17, DStR 2017, 2377, Az. BVerfG 2 BvL 19/17) kann im Streitfall aufgrund der nach Auffassung des Senats bereits zu verneinenden Anwendbarkeit des § 8c KStG dahinstehen. - FG Düsseldorf, 07.03.2024 - 9 K 382/23
- FG Münster, 23.08.2023 - 9 K 2166/21
Körperschaftsteuer - Zur teleologischen und verfassungskonformen Reduktion des § …
Komme es hierauf an, werde angeregt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (2 BvL 19/17) auszusetzen. - VG Köln, 21.06.2018 - 24 L 535/18 Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich das Gericht den verfassungsmäßigen Bedenken des Antragstellers an der Erhöhung des Gewerbeertrags um die Fehlbeträge vorangegangener Jahre anschließen könnte (Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG i.V.m. § 10a Sätze 1 und 10 GewStG), vgl. zu den Bedenken: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - anhängiges Verfahren - 2 BvL 19/17 - zu der Frage, ob der inhaltsgleiche § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist -, juris; verneinend: FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 29. August 2017 - 2 K 245/17 -, Rn. 57, juris.