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   BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15   

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BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15 (https://dejure.org/2021,53449)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2021 - 2 BvL 2/15 (https://dejure.org/2021,53449)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 (https://dejure.org/2021,53449)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 31 GG, Art 70 Abs 2 GG, Art 71 GG, Art 73 Abs 1 Nr 14 GG, § 2 Abs 1 AtG
    Verbot des Umschlags von Kernbrennstoffen gem § 2 Abs 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes verfassungswidrig und nichtig - mangelnde Gesetzgebungskompetenz des Landes (Art 71, Art 73 Abs 1 Nr 14 GG) - nach objektivem Regelungsgehalt keine bloße Teilentwidmung, mithin keine ...

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Normenkontrolle betreffend das Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen; Abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern; Bestimmung des Kompetenzbereichs der ...

  • rewis.io

    Verbot des Umschlags von Kernbrennstoffen gem § 2 Abs 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes verfassungswidrig und nichtig - mangelnde Gesetzgebungskompetenz des Landes (Art 71, Art 73 Abs 1 Nr 14 GG) - nach objektivem Regelungsgehalt keine bloße Teilentwidmung, mithin keine ...

  • doev.de PDF

    Verbot des Umschlags von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Konkrete Normenkontrolle betreffend das Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen; Abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern; Bestimmung des Kompetenzbereichs der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot des Umschlags von Kernbrennstoffen gem § 2 Abs 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes verfassungswidrig und nichtig - mangelnde Gesetzgebungskompetenz des Landes (Art 71, Art 73 Abs 1 Nr 14 GG) - nach objektivem Regelungsgehalt keine bloße Teilentwidmung, mithin keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Bremer Atomverbot

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bremer Atomtransportverbot ist nichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bremen durfte Umschlag von Kernbrennstoffen in Häfen nicht verbieten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Bremer Atomtransportverbot für nichtig - Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz unvereinbar

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 160, 1
  • NVwZ 2022, 704
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (113)

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15
    Das Vorlagegericht muss je nach Gültigkeit oder Ungültigkeit der beanstandeten Norm zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 141, 1 ; 145, 171 ; 153, 310 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 70; stRspr).

    Es muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 145, 171 ; 149, 1 ; 153, 310 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 71).

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht dazu, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 71).

    Daneben werden dem Bund in zahlreichen Einzelbestimmungen (vgl. Auflistung in BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 80) weitere Gesetzgebungsbefugnisse zugewiesen.

    aa) Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder (vgl. BVerfGE 109, 190 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 80).

    Weist die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten auf, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht die Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuweisen (vgl. BVerfGE 36, 193 ; 61, 149 ; 106, 62 ; 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 81).

    bb) Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 82).

    Aus der in Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG verwendeten Regelungstechnik ergibt sich keine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder (vgl. implizit BVerfGE 98, 265 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 82), die bei der Auslegung der einzelnen Kompetenztitel oder bei verbleibenden Auslegungszweifeln zu berücksichtigen wäre.

    Eine solche Vermutung widerspräche Zweck und Funktion der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 82) und missachtete deren umfassende Justitiabilität.

    Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Zuordnung eines Regelungsgegenstands zu einer Kompetenzmaterie eine Rechtsfrage, deren Beantwortung weder von Darlegungs- und Begründungslasten des Gesetzgebers noch davon abhängt, ob diese mehr oder weniger erfolgreich erfüllt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 82).

    Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (vgl. BVerfGE 98, 265 ; 113, 348 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 83).

    Kompetenzen stehen nicht zur Disposition ihrer Träger (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 32, 145 ; 63, 1 ; 119, 331 ; 137, 108 ; 145, 171 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 84).

    Vorbehaltlich spezieller verfassungsrechtlicher Ermächtigungen können Bund und Länder daher selbst mit Zustimmung der jeweils anderen Ebene nicht in Bereichen tätig werden, die das Grundgesetz der jeweils anderen Ebene zuweist (vgl. BVerfGE 1, 14 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 84).

    Den Ländern verbleibt nach alledem im Bereich der Gesetzgebung (lediglich) eine sogenannte Residualkompetenz, deren konkrete Reichweite sich nach der Subtraktionsmethode bemisst (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 97).

    Sie sind daher nur zur Gesetzgebung ermächtigt, wenn das Grundgesetz keine entsprechende Zuweisung an den Bund enthält (Art. 70 Abs. 1 GG), dieser sie im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes ausdrücklich dazu ermächtigt (Art. 71 GG) oder von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 87 ff. m.w.N.).

    Einzelne dieser Rechtsbegriffe weisen bis auf die Reichsverfassung 1871 (Art. 4 RV 1871) oder die Weimarer Reichsverfassung 1919 (Art. 7 WRV) zurückreichende Traditionslinien auf und haben im Laufe der letzten 150 Jahre durch die Staatspraxis und das Schrifttum eine nähere Konturierung erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 99).

    Die Auslegung der Kompetenztitel folgt den allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation (vgl. BVerfGE 134, 33 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 100 m.w.N.), die vor allem auf Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte abstellen (vgl. BVerfGE 109, 190 ; 138, 261 ; 145, 20 ; BVerfG, a.a.O., Rn. 100).

    Dass der Tradition bei jüngeren und entwicklungsoffenen Begriffen keine vergleichbare Bedeutung zukommen kann, liegt in der Natur der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 99 f.).

    Eine sachgemäße und funktionsgerechte Interpretation (vgl. BVerfGE 36, 193 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 101) der Kompetenztitel muss darüber hinaus dem Grundsatz der Einheit der Verfassung (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 55, 274 ; 148, 296 ; BVerfG, a.a.O., Rn. 101) gerecht werden und der Grundentscheidung des Verfassungsgebers für eine abschließende Verteilung der Kompetenzen sowie einem weitgehenden Ausschluss von Kompetenzüberschneidungen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 299 ; BVerfG, a.a.O., Rn. 101).

    70 Abs. 1 GG begründet keine Auslegungsmaxime, nach der die Kompetenzen des Bundes restriktiv oder im Zweifel zugunsten der Länder auszulegen wären (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 102 m.w.N.).

    Für die Abgrenzung und den Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern ist schließlich allein das Grundgesetz maßgeblich (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 68, 319 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 103).

    b) Ob eine gesetzliche Regelung einem Kompetenztitel in Art. 73, Art. 74 oder Art. 105 GG zugeordnet werden kann, richtet sich nach ihrem (unmittelbaren) Regelungsgegenstand (vgl. BVerfGE 48, 367 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 104), ihren Wirkungen und Adressaten sowie dem Normzweck (vgl. BVerfGE 7, 29 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 104).

    aa) Ob sich eine einfachgesetzliche Regelung unter einen bestimmten Kompetenztitel subsumieren lässt, hängt davon ab, ob der dort genannte Sachbereich unmittelbar oder lediglich mittelbar Gegenstand dieser Regelung ist (vgl. BVerfGE 8, 104 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 105; stRspr).

    Während sich die - erst ex post zu bestimmenden - Wirkungen eines Gesetzes aus seinen Rechtsfolgen ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 106 m.w.N.), lässt sich der Normzweck regelmäßig aus dem - durch Auslegung festzustellenden - objektivierten Willen des Gesetzgebers ermitteln (vgl. BVerfGE 1, 299 ; BVerfG, a.a.O., Rn. 106).

  • StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12

    Landesgesetzliches Umschlagverbot für Kernbrennstoffe; Zuständigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15
    Am 4. Mai 2012 stellten 20 Abgeordnete der Bürgerschaftsfraktion der CDU einen Normenkontrollantrag zum Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, um die Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes zu überprüfen (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 8).

    Etwas anderes gelte lediglich für Bestimmungen der Landesverfassung; darum gehe es in diesem Fall jedoch nicht (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 42 ff.).

    Das gelte schließlich auch, soweit mit einem weiteren Hilfsantrag ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage erstrebt worden sei, welche Vorgaben der Warenverkehrs- (Art. 34 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) für das angegriffene Gesetz entnommen werden könnten (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 74 f.).

    Das gelte auch für den Transport von Kernbrennstoffen (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 109 ff.).

    Der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG umfasst daher insbesondere auch Regelungen zu deren Transport (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, Rn. 109, juris ; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 73 Rn. 295 ; Schwarz, DÖV 2012, S. 457 ; Wittreck, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 73 Rn. 85).

    Die (ursprüngliche) Widmung kann insbesondere auf konkrete Verkehre oder einzelne Umschlagsarten sowie auf bestimmte Hafenteile oder -anlagen beschränkt werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. April 2016 - 4 LB 9/15 -, juris, Rn. 75; StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 120 ; Müller, in: Infrastruktur-Recht - Festschrift für Wilfried Erbguth, 2019, S. 607 ; Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Aufl. 1998, S. 56 f.; Petersen, Deutsches Küstenrecht, 1989, S. 265 ff.).

    aa) § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG schließt eine spezifische Transportleistung, nämlich den Umschlag (vgl. § 4 Nr. 9 BremHafenbetrG) von Kernbrennstoffen in den Bremer Häfen - trotz der hierfür vorhandenen Infrastruktur (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 122 ) - unmittelbar aus.

    Der Sache nach handelt es sich um ein Verbot (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 114 ), das nicht nur eine Vorfrage von Atomtransporten betrifft, sondern sich unmittelbar auf den Transport auswirkt (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 116 ; Uhle, in: Liber Amicorum für Ulrich Büdenbender zum 70. Geburtstag, 2018, S. 45 ).

    Die Teilentwidmung erschöpft sich in dem Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe und schafft insoweit ein Sonderrecht zu § 4 AtG, wonach der Transport - unter Beachtung strenger Sicherheitsvorschriften und nach erteilter Genehmigung - grundsätzlich zulässig ist (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 122 ).

    Die vom bremischen Gesetzgeber herangezogene Rechtsfigur der Teilentwidmung (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucks 18/96, S. 1 f.; Drucks 18/197, S. 2, 11) führt hier zu keiner anderen Bewertung (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 120 ; Uhle, in: Liber Amicorum für Ulrich Büdenbender zum 70. Geburtstag, 2018, S. 45 ).

    cc) § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG ist auch aufgrund seiner Wirkungen als eine spezifisch atomrechtliche Regelung zu qualifizieren (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 12. April 2013 - St 1/12 -, juris, Rn. 107 ).

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15
    Die Auslegung der Kompetenztitel folgt den allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation (vgl. BVerfGE 134, 33 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 100 m.w.N.), die vor allem auf Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte abstellen (vgl. BVerfGE 109, 190 ; 138, 261 ; 145, 20 ; BVerfG, a.a.O., Rn. 100).

    Zudem sind - gerade im Bereich der Kompetenzverteilung - die Staatspraxis (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 26, 281 ; 61, 149 ; 77, 308 ; 106, 62 ; 109, 190 ; 134, 33 ; 145, 20 ; BVerfG, a.a.O., Rn. 100) und die historische Entwicklung der betreffenden Kompetenzmaterie von Bedeutung (vgl. BVerfGE 68, 319 ; 97, 198 ; BVerfG, a.a.O., Rn. 100).

    Eine grundsätzlich restriktive Auslegung der in Art. 73 GG verwandten Begriffe ist damit ebenso unvereinbar (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 102) wie eine prinzipiell extensive Auslegung zugunsten des Bundes (vgl. BVerfGE 26, 246 ; 134, 33 ; BVerfG, a.a.O., Rn. 102).

    Von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, ist deshalb diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 134, 33 ; stRspr).

    Aus Respekt vor dem Gesetzgeber ist innerhalb der Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was dieser gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 134, 33 ).

    Eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen aber dort, wo sie dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BVerfGE 110, 226 ; 134, 33 ).

    Ist keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich, kann beziehungsweise muss die Regelung für verfassungswidrig erklärt werden (vgl. BVerfGE 134, 33 ).

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    a) Ob eine einfachgesetzliche Regelung einem Kompetenztitel in Art. 73, Art. 74 oder Art. 105 GG zugeordnet werden kann, richtet sich nach ihrem (unmittelbaren) Regelungsgegenstand (vgl. BVerfGE 48, 367 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 65), ihren Wirkungen und Adressaten sowie dem Normzweck (vgl. BVerfGE 7, 29 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 65).

    Dafür ist der sachliche Gehalt der Regelung maßgebend und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung (vgl. BVerfGE 8, 260 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 66).

    Eine gesetzliche Regelung ist - ihrem Hauptzweck entsprechend - dem Kompetenztitel zuzuordnen, dessen Materie sie speziell und nicht (lediglich) allgemein behandelt (vgl. BVerfGE 157, 223 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 66), wobei die Regelung in ihrem - kompetenzbegründenden - (Gesamt-)Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl. BVerfGE 157, 223 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 66).

    Dass der Gegenstand eines Kompetenztitels lediglich reflexartig berührt oder als Annex behandelt wird, genügt insoweit nicht (vgl. BVerfGE 28, 119 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 66).

    Die Gesetzgebungszuständigkeit für ein Regelungswerk kann sich in diesem Fall auch aus einer Kombination mehrerer Kompetenztitel ergeben (vgl. BVerfGE 136, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 68).

    Berührt eine Regelung dagegen den Kompetenzbereich von Bund und Ländern, bedarf es einer Zuordnung des Regelwerks nach seinem Schwerpunkt (vgl. BVerfGE 98, 265 ; 135, 155 ; 137, 108 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 69).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    Macht der Bund von einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, verlieren die Länder aufgrund der alternativen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder (vgl. BVerfGE 36, 193 ; 61, 149 ; 106, 62 ; 109, 190 ; 135, 155 ; 157, 223 - Berliner Mietendeckel; 160, 1 - Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in Bremer Häfen) gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt ("solange") und in dem Umfang ("soweit"), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung).

    Auf dem Gebiet der Strafvollstreckung kommt den Ländern demnach allein eine Gesetzgebungskompetenz zu, wenn der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 157, 223 ; 160, 1 ).

    aa) Ob eine einfachgesetzliche Regelung einem Kompetenztitel in Art. 73, Art. 74 oder Art. 105 GG zugeordnet werden kann, richtet sich nach ihrem (unmittelbaren) Regelungsgegenstand (vgl. BVerfGE 48, 367 ; 157, 223 ; 160, 1 ), ihren Wirkungen und Adressaten sowie dem Normzweck (vgl. BVerfGE 7, 29 ; 157, 223 ; 160, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 52).

    Dafür ist der sachliche Gehalt der Regelung maßgebend, nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung (vgl. BVerfGE 8, 260 ; 157, 223 ; 160, 1 ).

    Eine gesetzliche Regelung ist - ihrem Hauptzweck entsprechend - dem Kompetenztitel zuzuordnen, dessen Materie sie speziell und nicht (lediglich) allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem kompetenzbegründenden (Gesamt-)Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl. BVerfGE 157, 223 ; 160, 1 ).

    Dass der Gegenstand eines Kompetenztitels lediglich reflexartig berührt oder als Annex behandelt wird, genügt insoweit nicht (vgl. BVerfGE 28, 119 ; 157, 223 ; 160, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 53).

    Die Gesetzgebungszuständigkeit für ein Regelungswerk kann sich in diesem Fall auch aus einer Kombination mehrerer Kompetenztitel ergeben (vgl. BVerfGE 136, 194 ; 160, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 54).

    Berührt eine Regelung dagegen den Kompetenzbereich von Bund und Ländern, bedarf es einer Zuordnung des Regelwerks nach seinem Schwerpunkt (vgl. BVerfGE 98, 265 ; 135, 155 ; 137, 108 ; 160, 1 ).

    Zudem ist eine Verletzung der Pflicht zu bundestreuem Verhalten durch einen entsprechenden Missbrauch der Rechtssetzungskompetenz der Länder nicht ersichtlich (vgl. insoweit BVerfGE 160, 1 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    Ein Landesgesetz kann wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Bundestreue daher nur verworfen werden, wenn der Landesgesetzgeber seine Rechtsetzungskompetenz missbraucht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 73 m.w.N.).

    Die ausdrückliche Entscheidung des Grundgesetzes für eine eigenständige Steuerkompetenz der Länder für örtliche Aufwandsteuern in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG wird durch den akzessorischen Grundsatz der Bundestreue nicht konterkariert (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 72).

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Es besteht kein Vorrang des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV, der der Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle entgegenstünde (vgl. dazu BVerfGE 116, 203 ; 160, 1 ).

    Das Vorlagegericht entscheidet vielmehr nach eigenem Ermessen über das weitere Vorgehen (vgl. BVerfGE 116, 202 ; 129, 186 ; 160, 1 ).

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Bei der Zuordnung zu einer Kompetenzmaterie ist auf den unmittelbaren Regelungsgegenstand abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1972, BVerfGE 34, 139 [144]; auf den Regelungsgegenstand abstellend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984, BVerfGE 68, 319 [327 f.]; Beschluss vom 15. Dezember 1987, BVerfGE 77, 308 [329]; Beschluss vom 11. Juli 2006, BVerfGE 116, 202 [216]; Urteil vom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [348]; Beschluss vom 25. März 2021, BVerfGE 157, 223 [262 Rn. 104]; das Unmittelbarkeitserfordernis betonend BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1961, BVerfGE 13, 181 [196]; vgl. dazu zuletzt auch BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021, BVerfGE 157, 223 [262 Rn. 104]; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 - juris Rn. 66; Uhle in: Stern/Sodan/Möstl, StaatsR 11, 2.
  • BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das ausnahmslose Verbot von

    Daneben werden dem Bund in zahlreichen Einzelbestimmungen weitere Gesetzgebungsbefugnisse zugewiesen (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 50 m.w.N.; stRspr).

    Weist die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten auf, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht die Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 51 m.w.N.; stRspr).

  • VerfG Hamburg, 01.09.2023 - HVerfG 3/22
    Die Bundestreue verpflichtet die Länder, keine Regelungen im Gewande einer Widmung zu treffen, die sich der Sache nach als Regelung eines von Art. 73 GG erfassten Lebensbereichs darstellen (Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 7.12.2021, 2 BvL 2/15, BVerfGE 160, 1, juris Rn. 89).

    Liegt eine ausschließliche Bundeszuständigkeit vor, bedingt diese eine - dem Gebot der Bundestreue entspringende - Verpflichtung der Länder, Maßnahmen zu unterlassen, mit denen im Wege der Bildung eines Landesstaatswillens politischer Druck auf Bundesorgane ausgeübt wird, die von ihnen unter Inanspruchnahme einer Bundeskompetenz getroffenen Sachentscheidungen zu ändern (BVerfG, Urt. v. 7.12.2021, 2 BvL 2/15, BVerfGE 160, 1, juris Rn. 56).

    Die Bundestreue verpflichtet Bund und Länder, bei der Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungskompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates zu nehmen (BVerfG, Urt. v. 7.12.2021, 2 BvL 2/15, BVerfGE 160, 1, juris Rn. 71).

    Es steht ihnen daher frei, den Umfang nachträglich durch Teilentwidmung zu beschränken (BVerfG, Urt. v. 7.12.2021, 2 BvL 2/15, BVerfGE 160, 1, juris Rn. 86 ff.).

    Allerdings dürfen die Länder im Gewande einer Widmung keine Regelung treffen, die sich der Sache nach als Regelung eines von Art. 73 GG erfassten Lebensbereichs darstellt und damit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingreift (BVerfG, Urt. v. 7.12.2021, 2 BvL 2/15, BVerfGE 160, 1, juris Rn. 89).

    Die ausschließliche Bundeszuständigkeit in Verbindung mit dem Gebot der Bundestreue (vgl. hierzu: BVerfG, Urt. v. 7.12.2021, 2 BvL 2/15, BVerfGE 160, 1, juris Rn. 71 ff.) verpflichtet die Länder, bei der Ausübung ihrer Landeskompetenz Maßnahmen zu unterlassen, die im Rahmen der Bundeskompetenz getroffene Sachentscheidungen des Bundes unterlaufen.

    Die Bundestreue verpflichtet die Länder, keine Regelungen im Gewande einer Widmung treffen, die sich der Sache nach als Regelung eines von Art. 73 GG erfassten Lebensbereichs darstellen (BVerfG, Urt. v. 7.12.2021, 2 BvL 2/15, BVerfGE 160, 1, juris Rn. 89).

  • BVerwG, 26.01.2023 - 7 CN 1.22

    Keine Festlegung von Flugverboten auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes

    Weist die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten auf, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht die Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 - BVerfGE 160, 1 Rn. 51 m. w. N. und vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 - NVwZ 2022, 1890 Rn. 22; stRspr).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - LVerfG 4/22

    Vorlage des Oberverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des

    (Beschluss vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 -, LVerfGE 21, 434 ff. = SchlHA 2010, 276 ff. = NordÖR 2010, 401 = JZ 2011, 254, juris Rn. 122; s. a. BVerfG, Urteil vom 23. September 2015 - 2 BvE 6/11 -, BVerfGE 140, 160 ff., juris Rn. 71 m. w. N.; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u. a. -, BVerfGE 157, 223 ff., juris Rn. 101; Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, BVerfGE 160, 1 ff., juris Rn. 62).

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413/60 u. a. -, BVerfGE 19, 206 ff., juris Rn. 43; Beschluss vom 29. Januar 1974 - 2 BvN 1/69 -, BVerfGE 36, 342 ff., juris Rn. 45; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u. a. -, BVerfGE 157, 223 ff., juris Rn. 101; Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, BVerfGE 160, 1 ff., juris Rn. 62; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 2628/18 -, juris Rn. 33).

  • VG Münster, 28.02.2022 - 5 K 47/21
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, juris, Rn. 49 ff. m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, juris, Rn. 41.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, juris, Rn. 41.

  • StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21
  • BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23

    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene

  • OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22

    Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2023 - L 7 AS 586/23

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des

  • FG Hamburg, 30.09.2022 - 6 K 47/21

    Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG:

  • OLG Brandenburg, 21.06.2022 - 2 U 72/21

    Ansprüche aus der Anwendung des IfSG Verfassungsmäßigkeit der

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