Rechtsprechung
   BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17930
BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 (https://dejure.org/2017,17930)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 (https://dejure.org/2017,17930)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 (https://dejure.org/2017,17930)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,17930) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 104a GG, Art 104aff GG, Art 105 Abs 2 GG, Art 105 Abs 3 GG
    Zu den Typusmerkmalen einer Verbrauchsteuer iSd Art 106 Abs 1 Nr 2 GG sowie zur Reichweite des "Steuererfindungsrechts" des Bundes - Kernbrennstoffsteuer keine Verbrauchsteuer, Kernbrennstoffsteuergesetz (juris: KernbrStG) daher mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit ...

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollverfahren betreffend die Vereinbarkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) mit dem Grundgesetz (GG); Vereinbarkeit mit den grundgesetzlichen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz; Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche ...

  • Betriebs-Berater

    Kernbrennstoffsteuergesetz verfassungswidrig und nichtig

  • doev.de PDF

    Nichtigkeit der Kernbrennstoffsteuer

  • rewis.io

    Zu den Typusmerkmalen einer Verbrauchsteuer iSd Art 106 Abs 1 Nr 2 GG sowie zur Reichweite des "Steuererfindungsrechts" des Bundes - Kernbrennstoffsteuer keine Verbrauchsteuer, Kernbrennstoffsteuergesetz (juris: KernbrStG) daher mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollverfahren betreffend die Vereinbarkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) mit dem Grundgesetz ( GG ); Vereinbarkeit mit den grundgesetzlichen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz; Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche ...

  • rechtsportal.de

    Normenkontrollverfahren betreffend die Vereinbarkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) mit dem Grundgesetz ( GG ); Vereinbarkeit mit den grundgesetzlichen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz; Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche ...

  • datenbank.nwb.de

    Zu den Typusmerkmalen einer Verbrauchsteuer iSd Art 106 Abs 1 Nr 2 GG sowie zur Reichweite des "Steuererfindungsrechts" des Bundes - Kernbrennstoffsteuer keine Verbrauchsteuer, Kernbrennstoffsteuergesetz (juris: KernbrStG) daher mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Das Kernbrennstoffsteuergesetz ist nichtig - wer hätte es gedacht...

  • heise.de (Pressebericht, 07.06.2017)

    Brennelementesteuer ist verfassungswidrig

  • faz.net (Pressemeldung, 07.06.2017)

    Brennelemente: Atomsteuer ist verfassungswidrig

  • tagesschau.de (Pressebericht, 07.06.2017)

    Brennelementesteuer gekippt - Ein gutes Geschäft für die Atomkonzerne

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Kernbrennstoffsteuer (Brennelementesteuer) - zumindest nicht für den Bund

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kernbrennstoffsteuer gekippt: Der Bund darf keine Steuern erfinden

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerhalb der durch das Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung haben Bund und Länder kein Steuererfindungsrecht. Da sich die Kernbrennstoffsteuer nicht dem Typus der Verbrauchst... euer im Sinne des Art. 106 GG zuordnen lässt, fehlte dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG). Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kernbrennstoffsteuergesetz verfassungswidrig und nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • spiegel.de (Pressebericht, 07.06.2017)

    Verfassungswidrige Atomsteuer: Als Wolfgang Schäuble einmal zu kreativ wurde

  • welt.de (Pressebericht, 07.06.2017)

    Brennelementesteuer: Die Verfassungsrichter haben die Bundesregierung kalt erwischt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Brennelementesteuer: Energiekonzerne erfolgreich

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Kernbrennstoffsteuergesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz und somit für nichtig - Bundesgesetzgeber fehlt Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Gesetzes

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Staat darf keine Steuern erfinden

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der teure Typenzwang des Gesetzgebers

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Steuer ohne Steuerertrag - das teure Ende der Kernbrennstoffsteuer

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kernbrennstoffsteuergesetz

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kernbrennstoffsteuer

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 72 Abs 2, GG Art 105 Abs 2, GG Art 105 Abs 2a, GG Art 105 Abs 3, GG Art 106 Abs 1 Nr 2, KernbrStG, GG Art 100 Abs 1 S 1, BVerfGG § 80 Abs 2
    Kernbrennstoffsteuer, Verfassungswidrigkeit

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 171
  • NJW 2017, 2249
  • NVwZ 2017, 1037
  • DVBl 2017, 891
  • BB 2017, 1365
  • BB 2017, 1827
  • DÖV 2017, 733
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (143)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 101, 141 ; 105, 185 ; 108, 1 ; 108, 186 ).

    Weder der Bund noch die Länder können über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen; einfachgesetzliche Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern wären auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten zulässig (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 32, 145 ; 39, 96 ; 55, 274 ; 105, 185 ).

    Bei der Ertragsverteilung der Steuern handelt es sich gemeinsam mit der Verteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen um eine zentrale Frage der politischen Machtverteilung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 55, 274 ).

    c) Über ihre Ordnungsfunktion hinaus entfaltet die Finanzverfassung eine Schutz- und Begrenzungsfunktion, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 55, 274 ; 67, 256 ; 93, 319 ; 108, 186 ; 123, 132 ; 124, 348 ; 132, 334 ; 137, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 62 f.).

    aa) Dem geschlossenen System der Art. 105 f. GG zur Verteilung des Steueraufkommens und des Ertrages der Finanzmonopole zwischen Bund, Ländern und Gemeinden kommt eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 55, 274 ; Vogel, in: Festschrift für Klaus Tipke, 1995, S. 93 ).

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses in mehreren Entscheidungen ein allgemeines Abgabenerfindungsrecht des Staates verneint hat (BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).

    Soweit die Rechtsprechung eine Einnahmenerschließung "außerhalb des von der Finanzverfassung erfassten Bereichs" abgelehnt hat (BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ), bezog sich dies durchgängig auf nichtsteuerliche Abgaben, die dem Regime der Art. 105 ff. GG gerade nicht unterfallen sollten.

    Das betraf unter anderem eine Berufsausbildungsabgabe zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen (BVerfGE 55, 274 ), eine rückzahlbare Abgabe zur Wohnungsbauförderung (BVerfGE 67, 256 ), eine Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 ), Entgelte für Wasserentnahmen (BVerfGE 93, 319 ), Rückmeldegebühren an Universitäten (BVerfGE 108, 1 ), eine Abgabe zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (BVerfGE 108, 186 ), eine Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128 ), eine Abgabe von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft nach dem Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316 ) und eine Sonderabgabe zur Holzabsatzförderung (BVerfGE 123, 132 ).

    Auch dort wird der Schutz des Bürgers vor zu weitgehenden gesetzgeberischen Eingriffen nicht im Wege der restriktiven Auslegung von Kompetenznormen, sondern durch die prozeduralen und materiellen Garantiegehalte der Grundrechte sichergestellt (vgl. BVerfGE 4, 7 ; 55, 274 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris).

    Dazu gehören insbesondere die Prinzipien der Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 8, 51 ; 9, 237 ; 13, 290 ; 14, 34 ; 27, 58 ; 32, 333 ; 36, 66 ; 43, 108 ; 47, 1 ; 55, 274 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Folgerichtigkeit (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Lastengleichheit (BVerfGE 35, 324 ; 84, 239 ), des Schutzes des Existenzminimums (BVerfGE 82, 60 ), des Verbots der Benachteiligung von Ehe und Familie (BVerfGE 99, 216 ), des Verbots der Erdrosselungssteuer (BVerfGE 19, 119 ; 23, 288 ; 27, 111 ; 30, 250 ; 50, 57 ; 63, 343 ; 68, 287 ; 70, 219 ; 78, 214 ; 78, 232 ; 82, 159 ; 87, 153 ; 95, 267 ; 105, 17 ; 115, 97 ) und der eigentumsschonenden Besteuerung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 115, 97 ).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
    b) Bei den Einzelsteuerbegriffen der Art. 105 und Art. 106 GG kommt es für die Typusbildung auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts an (BVerfGE 7, 244 ; 14, 76 ; 26, 302 ; 31, 314 ; 110, 274 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerfGE 16, 306 ).

    a) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 110, 274 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    c) Der Begriff der Verbrauchsteuer im Sinne des traditionellen deutschen Steuerrechts umfasst zwar nicht nur Steuern auf Güter des "letzten" Verbrauchs, das heißt die Belastung des Verbrauchs im privaten Haushalt, sondern betrifft auch den produktiven Bereich (BVerfGE 110, 274 ).

    Verbrauchsteuern sollen die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit des Endverbrauchers abschöpfen (BVerfGE 31, 8 ; 98, 106 ; 110, 274 ; BFHE 141, 369 ; Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 83 f.; F. Kirchhof, Die steuerliche Doppelbelastung der Zigaretten, 1990, S. 31; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 ; Arndt, Rechtsfragen einer deutschen CO²-Energiesteuer entwickelt am Beispiel des DIW-Vorschlages, 1995, S. 63 f.; Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 87; Herdegen/Schön, Ökologische Steuerreform, Verfassungsrecht und Verkehrsgewerbe, 2000, S. 28 f.; Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, 2001, S. 97; Waldhoff, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 13 Rn. 2; P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rn. 247; Schaumburg, in: Festschrift für Wolfgang Reiß, 2008, S. 25 ; Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 56; Drüen, ZfZ 2012, S. 309 ; Martini, ZUR 2012, S. 219 ; Desens, in: Festschrift für Paul Kirchhof, Bd. 2, 2013, § 189 Rn. 21; Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 2 Rn. 47).

    bb) Ob dem Gesetz die "Idee" (BVerfGE 14, 76 ) oder das "Konzept" (BVerfGE 110, 274 ) einer Abwälzbarkeit der Steuer zugrunde liegt, ist nach der subjektiven Zielsetzung des Gesetzgebers, dem objektiven Regelungsgehalt des betreffenden Gesetzes und etwaigen flankierenden Maßnahmen zu beurteilen (vgl. BVerfGE 91, 186 ).

    Dies bedeutet, dass für den steuerpflichtigen Unternehmer generell die Möglichkeit besteht, den von ihm geschuldeten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einzusetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zu treffen (BVerfGE 31, 8 ; 110, 274 ; 123, 1 ).

    Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftliche Abwälzung der Verbrauchsteuerlast für ihn tatsächlich realisierbar ist (BVerfGE 110, 274 ).

    Dies wird durch die eigene Feststellung des Gesetzgebers, eine Abwälzung werde im maßgeblichen (BVerfGE 110, 274 ) Regelfall nicht gelingen, widerlegt.

    Vor diesem Hintergrund wurden Steuern auf "auch" konsumtiv nutzbare Produktionsmittel im traditionellen deutschen Verbrauchsteuerrecht als Verbrauchsteuern eingeordnet; das Anknüpfen an ein Produktionsmittel war in diesem Zusammenhang nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BTDrucks 9/167, S. 6; BVerfGE 110, 274 ; BFHE 141, 369 ).

    (e) Nichts anderes folgt aus der - verfassungsgemäßen (BVerfGE 110, 274) - "Ökosteuer" (vgl. Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999, BGBl I S. 378).

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage des Bestehens eines Steuererfindungsrechts der Länder bislang offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 83 ; insoweit ist der gelegentlich anzutreffende Verweis auf BVerfGE 49, 343 überholt), zumal die Gesetzgebungsgeschichte hier keine eindeutigen Hinweise enthält (vgl. Rn. 72).

    a) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 110, 274 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    cc) Für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 92, 91 ; 137, 1 ) maßgeblich.

    bb) Die Verbrauchsteuern stehen in Parallele zu den Aufwandsteuern (FG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 -, juris, Rn. 255; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 ; Englisch, in: Festschrift für Paul Kirchhof, Bd. 2, 2013, § 190 Rn. 10; vgl. auch Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 26), die ebenfalls auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen; in der Absicht der Besteuerung privater Einkommensverwendung liegt das wesentliche Merkmal der Aufwandsteuern (BVerfGE 16, 64 ; 49, 343 ; 123, 1 ).

    Für die Aufwandsteuer hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt, dass das Merkmal der "Einkommensverwendung" in erster Linie zur Abgrenzung von den Einkommensentstehungssteuern dient (BVerfGE 65, 325 ; ferner BVerfGE 49, 343 ).

    In einem Beschluss vom 12. Oktober 1978 zur landesgesetzlichen Regelung einer neuen, als Steuer eingeordneten Abgabenart, hat dieser eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG abgeleitet, ohne die Abgabenregelung einer der in Art. 106 GG ausdrücklich aufgeführten Steuertypen zuordnen zu können oder auf diese Bestimmung auch nur Bezug zu nehmen (BVerfGE 49, 343 ).

    Die schleswig-holsteinische Abgabe wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse hatte insoweit Bestand (vgl. BVerfGE 49, 343 ).

    Dies widerspräche - wie dargelegt - nicht nur dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers, der das "Steuererfindungsrecht" der Länder mit dem Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 ausdrücklich bestätigt hat, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 76 ; 16, 64 ; 49, 343 ).

    Es widerspräche aber auch der Staatspraxis, weil der Katalog des Art. 106 GG selbst bei weiter Auslegung der dort verwendeten Begriffe nicht sämtliche denkbaren Steuern und Steuerarten erfasst (vgl. Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, 11. Aufl. 2008, Art. 106 Rn. 7 f.; Fischer-Menshausen, in: Münch/Kunig, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 1996, Art. 106 Rn. 14a; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 106 Rn. 14, 45; Osterloh, NVwZ 1991, S. 823 ; Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 154 f.; Wendt, in: Isensee/Kirchhof, HStR IV, 1. Aufl. 1990, § 104 Rn. 29 f.; vgl. auch BVerfGE 49, 343 ).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer nicht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BVerfGE 145, 171 ), steht es auch der Erhebung einer Vorzugslast nicht entgegen, dass das Gesetz einen unbestimmten Kreis von Beitragspflichtigen vorsieht.
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption im Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfGE 133, 168 ; vgl. BVerfGE 129, 1 ; 135, 126 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 138, 261 ; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, www.bverfg.de, Rn. 121).
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    a) Als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm geht Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 GG innerhalb ihres Anwendungsbereichs den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG vor (vgl. nur BVerfGE 145, 171 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht